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Wer in der Schweiz Geschäfte tätigt,
hat ein paar wichtige Dinge zu beachten

1. Anzeigepflicht

Deutsche Steuerpflichtige sind in gewissem Umfang verpflichtet, Auslandssachverhalte anzuzeigen. Wesentlich sind die Anzeigepflichten bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO.

Danach haben in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige ihrem Wohnsitz-Finanzamt oder Betriebsstätten-Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:

Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland:

Mitzuteilen sind der Erwerb oder die Gründung von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland sowie die Verlegung eines Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland oder vom Ausland in ein anderes Ausland.

Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften:

Mitzuteilen ist die Beteiligung oder die Aufgabe resp. die Änderung der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft; auf die Höhe der Beteiligung resp. der Veränderung der Beteiligung kommt es nicht an. Ob es sich um eine Personengesellschaft handelt, bestimmt sich nach deutschem Recht.

Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft

Es besteht Meldepflicht, wenn durch einen Beteiligungserwerb (egal in welcher Höhe) entweder eine unmittelbare Beteiligungsquote von erstmals 10% oder eine mittelbare Beteiligungsquote von erstmals 25% bei der Körperschaft erreicht oder überschritten wird. Veränderungen einer bereits erfassten Beteiligung durch weitere Erwerbe oder Veräußerungen brauchen nicht gemeldet zu werden; sinkt die Beteiligungsquote auf Grund von Veräußerungen auf unter 10% resp. 25% ab, ist eine spätere Aufstockung, mit der einer der Schwellenwerte wieder überschritten wird, meldepflichtig. Weiterhin besteht eine Meldepflicht, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150‘000 beträgt. Auch insoweit handelt es sich um eine einmalige Mitteilungspflicht, die allerdings nicht auf die einzelne Körperschaft, sondern auf alle Beteiligungen bezogen ist. Die Mitteilungspflicht besteht also nur, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen erstmals den Betrag von EUR 150‘000 überschreitet

Die Mitteilungen sind bis zum 31.5. des Folgejahres des Erwerbs, der Anschaffung oder Errichtung, Aufgabe oder Änderung zu erstatten. Die Verletzung der Meldepflicht ist Ordnungswidrigkeit (§ 379 Abs. 2 Nr 1, Abs. 4 AO), die pro Beteiligung mit bis zu EUR 5’000 geahndet werden kann. Verstösse sind nach den Umständen des Einzelfalls der zuständigen Strafsachen- und Bussgeldstelle zu melden (BMF vom 15.4.2010, BStBl I 2010, 346, Abschnitt IV). Darüber hinaus ergeben sich strafrechtliche oder bussgeldrechtliche Folgen nur, wenn es in Folge der unterlassenen Meldung zu einer Steuerverkürzung gekommen ist

2. Wegzugsbesteuerung

Genfer See vom Lavaux aus geehen

Einfach durch Wegzug aus Deutschland entkommt man der deutschen Steuerpflicht nicht. Das deutsche Steuerrecht kennt eine sog. Wegzugsbesteuerung, mit der der deutsche Fiskus noch nachwirkend besteuert.

Ziel der sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG war und ist es, die während der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht in einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entstandenen stillen Reserven bei Wegzug ins Ausland aufzudecken und zu versteuern – daher auch der landläufige Begriff „Wegzugsbesteuerung“. Sie geht zurück auf einen prominenten Auswanderungsfall im Jahr 1968 und wird daher auch als „Lex Horten“ bezeichnet.

Der Besteuerung unterliegen natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland endet.

Im Zeitpunkt des Wegzugs ist besteuert der deutsche Fiskus die bis dahin aufgelaufenen stillen Reserven in wesentlichen Gesellschaftsbeteiligungen nach § 17 EStG (Beteiligung ? 1 v. H.) auch ohne Veräußerung, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Weil keine Veräußerung stattfindet, sondern eine Veräußerung fingiert wird, tritt für die Anwendung des § 17 EStG an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs (§ 6 Abs. 1 Satz 4 AStG). § 6 AStG gilt nur für Fälle, in denen der gemeine Wert der Anteile deren Anschaffungskosten übersteigt, d. h. die Vorschrift führt nicht zur Realisierung von Verlusten (Tz. 6.1.3.3 Anwendungserlass AStG).

Die Regelung, die vom Gesetzgeber mit Besteuerung des Vermögenszuwachses umschrieben wird, führte bis zum Ergehen des SEStEG dazu, dass in allen Wegzugsfällen ein fiktiver Veräußerungsgewinn versteuert werden musste, ohne dass ein gezahlter Veräußerungspreis die Liquidität des Steuerpflichtigen erhöhte, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen konnte. Dies veranlasste den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die mit § 6 AStG a. F. vergleichbare französische Vorschrift als nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar zu verwerfen (EuGH vom 11.3.2004, C-9/02, Lasteyrie de Saillant). Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber § 6 AStG durch das SEStEG vom 7.12.2006 an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Ist der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats und verzieht er in einen dieser Staaten, wird die Einkommensteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet, sofern er im Zuzugsstaat unbeschränkt steuerpflichtig wird (§ 6 Abs. 5 Satz 1 AStG). Beim Wegzug in die Schweiz gilt dies bislang nicht.

https://ch.steueranwaltskanzlei.com/wegzug-in-die-schweiz/

3. Hinzurechnungsbesteuerung

Schanzengraben in Zürich

Durch eine Auslandsgesellschaft allein entzieht man sich noch nicht der deutschen Besteuerung. Es gilt einiges zu beachten, damit nicht die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift, d. h. das deutsche Finanzamt blendet die Auslandsgeellschaft einfach aus.

Ein zentrales Problem der Steuerflucht ist die Einschaltung von sog. Zwischengesellschaften (Basisgesellschaften). Der Vorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschaften keine aktive werbende Geschäftstätigkeit entfalten und ihr Einkommen im ausländischen Sitzstaat nicht oder nur gering versteuert wird. Als selbständige juristische Personen schirmen sie das in ihnen aufgefangene Einkommen gegen die deutsche Besteuerung bei den inländischen Gesellschaftern jedenfalls so lange ab, als tatsächlich an diese keine Ausschüttungen erfolgen.

https://ch.steueranwaltskanzlei.com/was-ist-eine-briefkastengesellschaft/

Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, versuchte die Finanzverwaltung zunächst mit dem sog. Oasenerlass vom 14.6.1965 (BStBl. II 1964, 74) dieser Art der Steuerflucht zu begegnen. Danach wurde die Einschaltung von Basisgesellschaften regelmäßig als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO) angesehen. Diese Verwaltungsvorschrift erwies sich jedoch nicht als taugliches Instrument, so dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden musste.

Nach § 7 Abs. 1 AStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter –sowohl natürliche als auch juristische Personen – einer ausländischen Gesellschaft bestimmte, dort aufgefangene ? Einkünfte mit dem Teil, der ihrer Beteiligung entspricht, zu versteuern, wenn die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte einem oder mehreren von ihnen zusteht (Inländerbeherrschung). Besteuert wird danach nicht die Gesellschaft als solche, sondern der inländische Gesellschafter, der dabei so behandelt wird, als würden die Erträge an ihn ausgeschüttet werden.

4. Verrechnungspreise

Das deutsche Finanzamt achtet darauf, dass verbundene Unternehmen ihre gegenseitigen Leistungen zu fremdüblichen Konditionen verrechnen. Diese sog. Verrechnungspreise sind in einer eigens dafür anzufertigen Verrechnungspreisdokumentation nachprüfbar festzulegen. Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es Erleichterungen.

Unter dem Begriff Verrechnungspreise versteht man das Thema der Gewinnabgrenzung unter verbundenen Unternehmen, die miteinander grenzüberschreitende Leistungen austauschen. Verrechnungspreise stellen insbesondere ein technisches Hilfsmittel zur internen Leistungsverrechnung dar.

Bei zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften am Markt verfolgt jede Gesellschaft ihr eigenes unternehmerisches Interesse. Preisveränderungen/-beeinflussungen erfolgen bei diesen Unternehmen meist aus betriebswirtschaftlichen Gründen und nicht mit der Absicht der Gewinnverlagerungen. Zwischen Konzerngesellschaften können Gewinnverschiebungen erfolgen, da innerhalb eines Konzernverbunds typischerweise ein Beherrschungspotential besteht und deshalb ein natürlicher Interessengegensatz wie bei Fremdunternehmen nicht vorhanden ist. Grenzüberschreitend tätige Gesellschaften können durch die Festsetzung hoher oder niedriger Verrechnungspreise oder im Extremfall sogar durch kostenlose Leistungstransfers im Konzern das internationale Steuergefälle zwischen den verschiedenen Staaten nutzen. Dazu lassen sie ihren Gewinn möglichst in dem Land anfallen, in dem die Steuerbelastung am geringsten ist. Dies geschieht meistens durch eine Gewinnerverlagerung in ein Niedrigsteuerland.

Um diesen künstlichen Gewinnverlagerungen entgegen zu wirken, haben verbundene Unternehmen die grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen aufzuzeichnen und dazu darzulegen, dass die gegenseitig verrechneten Preise angemessen sind. Zur Beurteilung und Überprüfung der steuerlichen Angemessenheit innerkonzernlich vereinbarter Konditionen und Preise dient der Fremdvergleichsgrundsatz, welcher im internationalen Sprachgebrauch als arm’s length principle bezeichnet wird. Danach sollen zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarte Konditionen und Preise so gestaltet werden, wie sie auch voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbaren.

Der ordentliche Geschäftsleiter hat den Verrechnungspreis nach einer von ihm auszuwählenden Methode mit der gebotenen Sorgfalt aus den ihm verfügbaren oder ihm zugänglichen Daten abzuleiten.

Für die deutsche Besteuerung finden sich die Bestimmungen zur Verrechnungspreis-Dokumentation in § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV). Die Verrechnungspreis-Dokumentation hat die sich bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode ergebenden Gewinnanteile auszuweisen. Dies ist regelmässig in vertraglichen Regelungen zwischen den beteiligten Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften umzusetzen. Ein Unternehmer, der eine Verrechnungspreis-Dokumentation nicht vorhält, läuft Gefahr der Doppelbesteuerung: jeder der beteiligten Staaten kann einen grösseren Gewinnanteil beanspruchen, als ihm bei ordentlicher Dokumentation zusteht. So kann es passieren, dass der Gewinn insgesamt zu deutlich mehr als 100% der Besteuerung unterworfen wird. Eine solche Doppelbesteuerung vermeiden auch die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht, da diese selbst die ordentliche Gewinnabgrenzung im Sinne einer Verrechnungspreis-Dokumentation vorschreiben. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz überprüfen vor allem die deutschen Finanzämter – etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen – die Verrechnungspreise. Das gilt auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).

5. Erhöhte Mitwirkungspflichten

Bei jeder Art der Auslandsbeziehungen erlegt der deutsche Fiskus den Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungspflichten auf. Das führt dazu, dass das deutsche Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht damit hört, dass ihm steuerrelevante Umstände nicht bekannt sind. Vielmehr ist es seine Sache, diese Umstände in Erfahrung zu bringen und auch Beweisvorsorge – vor allem durch Fertigen von Aufzeichnungen – zu treffen. Andernfalls ist das deutsche Finanzamt gehalten, eine dem Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge zu ziehen.

6. Überdachende Besteuerung

Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 kann Deutschland bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte und die in Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens, besteuern. Inhalt der Regelung ist ein „zeitlicher Aufschub der Abkommensberechtigung“ für den sog Wegzüger, um u. a. einer „Steuerflucht“ entgegenzuwirken. Die Abkommensvorteile sollen erst dann eintreten, „wenn eine gewisse Verwurzelung mit der Schweizerischen Rechts- und Wirtschaftsordnung eingetreten ist“ (BFH vom 10.1.2012 – I R 49/11, BFH/NV 2012, 922; vom 2.9.2009 – I R 111/08, BStBl. II 2010, 387, 390; vom 19.10.2010 – I R 109/­09, BStBl. II 2011, 443; vom 27.7.2011 – I R 44/­10, BFH/NV 2011, 2005; Debatin DB 1972, 1983).

Allerdings gilt die Zuweisung des Besteuerungsrechts zu Deutschland nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist (Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002).

7. Grenzgänger

Basel Blick auf den Rhein und Kleinbasel

Zwischen Deutschland und der Schweiz pendeln regelmässig zahlreiche Arbeitnehmer hin und her, die in einem Land wohnen, im anderen arbeiten – die sog. Grenzgänger. Für sie gelten spezielle Vorschriften.

Das Doppelbesteuerungskommen zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA Schweiz) kennt in Art. 15a eine Sonderregelung für sog. Grenzgänger.

Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Typisch ist also, dass der Grenzgänger in einem anderen Staat wohnt als er arbeitet. Da führt ohne Sonderreglung dazu, dass er mit seinen Arbeitseinkünften im Tätigkeitsstaat beschränkt steuerpflichtig ist und dort keine Erwerbsaufwendungen abziehen kann. Erzielt der Grenzgänger im Wohnstaat keine weiteren (positiven) Einkünften, so verpuffen unter Umständen Abzugspositionen wie Verlustabzug, Sonderausgaben, Kindergeld oder der Steuerabzug aus haushaltsnahen Dienstleistungen ungenutzt. Dem hilft die Sonderreglung für Grenzgänger ab: Die Arbeitseinkünfte des Grenzgängers unterliegen im Wohnstaat der Steuer. Die Schweiz als Tätigkeitsstaat behält jedoch eine Quellensteuer von 4 v. H. ein, die in Deutschland zur Anrechnung kommt.

Die Sonderregelung für Grenzgänger nach Art. 15a DBA Schweiz gilt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nicht jedoch für andere Erwerbseinkünfte. Sie umfasst auch die unselbständige Arbeit bei öffentlichen Arbeitgebern.

Von besonderer Bedeutung sind die Aspekte der regelmässigen Rückkkehr resp. der sog. Nichtrückkehrtage. Regelmässige Rückkehr ist grundsätzlich im Sinne von täglich zu verstehen. Während der Bundesfinanzhof (BFH) früher (Urteil vom 1.3.1963 – VI 119/61, BStBl III 1963, 212) scheinbar noch die arbeitstägliche Rückkehr des Grenzgängers an seinen Wohnsitz. Heute ist anerkannt, dass dies im Regelfall zu verlangen ist (BFH vom 16.3.1994 – I B 186/93, BStBl II 1994, 696). Einen Puffer, um nicht tagtäglich zurückkehren zu müssen, bieten die sog. Nichtrückkehrtage. Die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers aus Anlass von Dienstreisen, Betriebsfeiern, persönlichen Besuchen uam ist unschädlich, wenn die Summe der Arbeitstage pro Jahr, an denen der Arbeitnehmer nicht zurückkehrt, einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt (Wassermeyer / Schwenke, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz. 170). Gemäss Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft, wenn eine Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grundsätzlich kein Grenzgänger ist der sog. Wochenaufenthalter, da dieser aus der Natur der Sache regelmässig die Nichtrückkehrtage überschreitet.

Neben dem steuerlichen Grenzgänger kennt das Schweizer Bewilligungsrecht auch einen Grenzgänger. Die Begriffe sind nicht deckungsgleich, überschneiden sich aber im Anwendungsbereich. So kommt die Grenzgängerbewilligung auch für Selbständigerwerbende in betracht. Zudem kennt die Grenzgängerbewilligung keine Nichtrückkehrtage.

8. Barmittelkontrollen

Wer die Grenze der Schweiz mit einem EU-Staat überquert, hat Geldbeträge und andere Wertsachen von mehr als EUR 10’000 beim Zoll des EU-Staates anzumelden – sonst kann es teuer werden

Bei einem Übertritt der EU-Außengrenzen haben Reisende große Geldbeträge den Zollstellen zu melden. Es besteht eine Meldepflicht für Bargeld und dem gleichgestellte Zahlungsmittel (z. B. Schecks, Wechsel) im Wert von EUR 10‘000 oder mehr, die in das, aus dem oder durch das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Dies geht auf eine EU-Verordnung zurück, die die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus bezweckt. Kommt ein Grenzgänger der Meldepflicht nicht nach, so droht eine Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro.

Der Zoll hat in den letzten Jahren die Kontrollen intensiviert und dabei eine steigende Zahl von Verletzungen der Meldepflicht aufgegriffen. Nicht zuletzt aufgrund von konzertierten EU-weiten Aktionen gegen die internationale Geldwäsche stieg die Zahl sichergestellter Zahlungsmittel sowie von Bußgeldbescheiden wegen nicht oder falsch deklariertem Bargeld stark an.

Seit dem 1.1.2010 werden Bargeldkontrollen nicht allein mit Blick auf Geldwäsche durchgeführt. Der Zoll darf auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Daten von den Personen, die mit meldepflichtigen Geldbeträgen angetroffen werden, an die Finanzämter weitergeben. Es besteht damit die Gefahr, dass der Fund nicht deklarierter Barmittel steuerstrafrechtliche Ermittlungen mit sich bringt.

Angesichts des gesteigerten Entdeckungsrisikos bei unversteuerten Geldern auf Schweizer Konten hat der Zoll in den vergangenen Jahren besonders an den Grenzen zur Schweiz Kontrollen durchgeführt. Das gilt ebenso für den französischen und den italienischen Zoll an seinen Grenzen zur Schweiz und im grenzüberschreitenden Zugverkehr mit der Schweiz. Die Kontrolleure wurden in den meisten Fällen fündig. Jedenfalls sind die Zeiten vorbei, in denen grosse Geldbeträge problemlos über die Grenzen geschafft werden konnten.

Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld- und Barmittelverkehrs

2013

2014

2015

Vorläufig sichergestellte Zahlungsmittel (in Mio EUR)

573.0

6.5

8.5

Bußgeldbescheide

3287

2997

2518

Festgesetzte Bußgelder (in Mio EUR)

9.9

8.4

5.9

(Quelle: Bundesfinanzministerium, Zollstatistik 2015)

https://de.steueranwaltskanzlei.com/achtung-barmittelkontrolle-was-sie-bei-reisen-zwischen-der-schweiz-und-eu-staaten-beachten-muessen/

Die schriftliche Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, über die man in die EU ein- oder aus der EU ausreist. Die Anmeldung kann nur innerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle erfolgen. Reist man mit dem Flugzeug in die EU ein, so darf man nicht den grünen Ausgang benutzen, sondern muss die Anmeldung im roten Ausgang abgeben.

9. Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr

Die Schweiz nimmt an der Zahlungsverkehrs-Standardisierung in Europa teil und ist im SEPA-Zahlungsverkehr eingebunden. Daher können Zahlungen von und nach Deutschland oder andere EU-/EWR-Staaten sowie Monaco ebenso leicht erfolgen wie von einem deutschen Konto. Ab 31.10.2016 gilt für alle europäischen Zahlungen in Euro die alleinige Angabe der IBAN-Kontonummer, um Konto- und Bankverbindung des Zahlungsempfängers zu identifizieren. Ab 1.7.2020 werden die Finanzdienstleistungsinstitute in der Schweiz keine schweizerischen Überweisungen oder Lastschriften mehr ohne IBAN verarbeiten können.

Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind die grenzüberschreitenden Zahlungsmeldungen zu beachten. Gemäss § 11 des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als EUR 12‘500 oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Reine Kontoüberträge (vom Inlandskonto auf das Auslandskonto oder umgekehrt) sind nach §§ 67 ff. AWV nicht meldepflichtig.

10. Erbschaftsteuer

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt seit dem 28.9.1980 das (bislang nicht revidierte) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom 30.11.1978 (DBA-Erb),

Das schweizerische Erbschaftssteuerrecht unterscheidet grundlegend vom deutschen: Im Gegensatz zu Deutschland kennt die Schweiz keine Bundeserbschaftssteuer. Die entsprechende Kompetenz steht vielmehr den 26 Kantonen zu (welche diese Befugnis mitunter auch mit den Gemeinden teilen oder an diese weitergeben). Diese Besonderheit macht eine Abgrenzung auch im interkantonalen Verhältnis nötig: Grundsätzlich darf derjenige Kanton die Erbschaftssteuer erheben, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Vorbehalten bleibt das unbewegliche Vermögen, welches dem Belegenheitskanton zur Besteuerung zusteht.

Die Besteuerung von internationalen Erbfällen zwischen der Schweiz und Deutschland ist im DBA-Erb wie folgt geregelt:

Das primäre Besteuerungsrecht wird dem Wohnsitzstaat des Erblassers zugewiesen. Stirbt somit ein in der Schweiz wohnhafter Erblasser und vererbt er Bargeld, Bankanlagen u. ä., so unterliegt das vererbte Vermögen grundsätzlich in der Schweiz der Erbschaftssteuer. Ausgeklammert bleibt unbewegliches Vermögen und Betriebsstättevermögen, welches dem Belegenheits- respektive Betriebsstättenstaat zur Besteuerung zusteht. Besitzt somit der in der Schweiz wohnhafte Erblasser zudem eine Liegenschaft in Deutschland, ist dieser Vermögenswert Deutschland zur Besteuerung vorbehalten.

Die Vermeidung einer Besteuerung sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz erfolgt unterschiedlich: Während Deutschland grundsätzlich die Anrechnungsmethode durchgesetzt hat, wendet die Schweiz die Freistellungsmethode an. Ist Deutschland der Wohnsitzstaat des Erblassers, so wird eine Schweizer Erbschaftssteuer angerechnet – einzig das in der Schweiz belegene unbewegliche Vermögen von Schweizer Bürgern wird unter Progressionsvorbehalt freigestellt.

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