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Stellen Sie Ihre Firma in der Schweiz rechtssicher & steueroptimal auf.

Sie überlegen sich, eine Firma in der Schweiz zu gründen? Oder haben Sie bereits eine Firma im Ausland?

Sie können mit einer Firma in der Schweiz Ihre Geschäft ausbauen und zudem Steuern optimieren. Es gibt viele gute Gründe für eine Firma in der Schweiz und manchmal auch missbilligte Gründe. Die einen wollen damit neue Märkte erschliessen, die anderen Asset Protection betreiben oder schlicht Steuer sparen. In jedem Fall ist bei einer Auslandsfirma viel zu beachten. Was genau, umreissen wir nachstehend, um Ihnen einen Überblick zu geben.

Die Rechtsform will wohl bedacht sein.

Die Rechtsform will wohl bedacht sein. Ist eine eigenständige Gesellschaft oder Betriebsstätte das Richtige?

Beim geschäftlichen Engagement im Ausland steht zuvorderst eine Rechtsformwahl für die Firma im Ausland an. Hier spielt neben Haftungsfragen vor allem das Steuerrecht eine deutende Rolle. In der Regel steht zur Auswahl entweder eine eigene Gesellschaft (Tochtergsellschaft) zu gründen oder aber eine Betriebsstätte / Niederlassung der bestehenden Firma in der Schweiz

Droht Doppelbesteuerung? Wird sie durch Steueranrechnung oder Freistellung vermieden?

Im nächsten Schritt ist die Doppelbesteuerung auf die Gewinne der Firma in der Schweiz zu vermeiden und zu schauen, wie diese Doppelbesteuerung vermieden wird: Durch Freistellung der Gewinne der Firma in der Schweiz in Deutschland oder durch Steueranrechnung. Oder im schlimmsten Fall überhaupt nicht?

Hierbei sind die gesamten Verhältnisse der Unternehmung zu analysieren.

Zudem sind Abläufe abzustimmen. Denn Doppelbesteuerung droht nicht allein aus einem ungünstigen Set-up. Sondern auch durch mangelnde Abstimmung zwischen deutschem Steuerberater und Schweizer Treuhänder, sei es zeitlich, sei es bei unterschiedlichen Wertansätzen und Bilanzierungsmethoden. Wir helfen dabei, diese Abläufe abzustimmen.

Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg umfassend,
wenn Sie es wünschen

Steueroptimieren fängt mit Tax Compliance an

Tax Compliance bezeichnet die Gesamtheit der von einem Steuerpflichtigen einzuhaltenden Pflichten. Herkömmlich erfüllen kleinere Unternehmen ihre Tax Compliance durch eine vollumfängliche Delegation an den Steuerberater. Doch spätestens bei grenzüberschreitenden Aktivitäten reicht das nicht mehr.

Tax Compliance gewährleistet zu allererst, dass Sie nicht Steuern auf Gewinne zahlen, die Sie nie hatten. Darüberhinaus gewährleistet Tax Compliance, dass Sie den Finanzämtern noch Jahre später in Betriebsprüfungen rechtssicher Rede und Antwort stehen können.

Setzen Sie Ihr Personal rechtssicher ein

Jede Firma braucht Personal – und sei es nur der Inhaber oder der Geschäftsführer. Hier ist je nach Zuschnitt der Auslandsfirma zu schauen, welcher Personalbedarf besteht und wie er abzudecken ist.

Ob das Unternehmen den Personalbedarf durch Entsendung von Mitarbeitern des Stammhauses decken kann oder durch Outsourcing, ist im Einzelfall abzuklären. Neben der Asuwirkung auf die Ertragsteuern auf den Gewinn der Firma in der Schweiz spielen dann auch Lohnsteuern, Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht (besonders bei Nicht-EU-Bürgern) sowie nicht zuletzt die Reisebereitschaft der Bestandsbelegschaft eine bedeutende Rolle.

Sparen Sie Verwaltungsaufwand, indem Sie Rechnungswesen und Steuerdeklaration abstimmen

Für eine Firma in der Schweiz ist das Rechnungswesen zu regeln. In der Regel unterliegen die Auslandsfirmen bereits nach dem jeweiligen Handelsrecht im Lande der Buchführungspflicht und haben diese zu erfüllen. In jedem Fall bedarf es einer Gewinnermittlung der Gesellschaft oder der betriebsstätte allein schon für steuerliche Zwecke. Diese Pflichten zu ermitteln, ist bereits Teil des Tax Compliance.

Darüber hinaus ist zu schauen: Wer erledigt die Buchführung? Eine hauseigene Buchhaltungsabteilung? Ein Buchhalter, Treuhänder oder Steuerberater im Ausland? Die Beauftragung eines externen Beraters vor Ort kann sinnvoll sein, da dort die an die nationalen Erfordernisse angepasste Buchhaltungssoftware schon vorhanden und die gängige Verwaltungspraxis vor Ort bekannt ist. Die Buchführung dient zugleich als Grundlage für die Steuerdeklaration, die zumeist bereits aus der Buchführung heraus vorausgefüllt wird.

Bei der Einrichtung der Buchführung für die Betriebsstätte beziehungsweise Firma in der Schweiz ist auch im Blick zu haben, dass diese für deutsche Zwecke überzuleiten sein wird und die Überleitung nicht zu aufwendig sein soll. Gleiches gilt für eine Konsolidierung mit der Buchhaltung des Stammhauses.

Mehrwertsteuer und Zoll

Von der Ertragsteuer beziehungsweise Gewinnsteuer völlig unabhängig, aber dennoch sehr wichtig sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Zölle und Einfuhrabgaben.

Zölle und Einfuhrabgaben sind nur dann von Bedeutung, wenn es zu grenzüberschreitenden Warenbewegungen kommt. In dem Fall sind zudem die mehrwertsteuerlichen Leistungsbeziehungen klar zu strukturieren und die Mehrwertsteuerfolgen festzuhalten. Zugleich ist festzuhalten, welche Dokumente es für die Steueranmeldungen und Steuererklärungen bedarf. Das ist Teil der Tax Compliance.

Für die Mehrwertsteuer ist zu definieren, wie Rechnungen an die Kunden auszusehen haben, ob sie mit Steuerausweis erfolgen oder dem Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Bezugsteuer) unterliegen. Das hängt von den Leistungen ebenso ab wie von der Kundschaft: Unternehmer (B2B) oder Verbraucher (B2C).

Rechnungskontrolle

Anpassung von Verträgen und Geschäftsbedingungen

Schliesslich ist abseits des Steuerrechts zu schauen, ob bestimmte Verträge zu erstellen oder an die gesetzlichen Bestimmungen des Auslands anzupassen sind. Das gilt für Arbeitsverträge ebenso wie für Lieferverträge und Verträge mit Kunden sowie Allgemeine Vertragsbedingungen.

Unsere Besonderheit

Nils Obenhaus ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater. Neben der deutschen Anwaltszulassung ist Nils Obenhaus auch als Schweizer Anwalt zugelassen. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit sind Deutsch-Schweizer Steuersachen.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Obenhaus in Deutsch-Schweizer Steuersachen zeigt sich darin, dass er als Mitautor des Grosskommentars zum Internationalen Steuerrecht Wassermeyer, Doppelbesteuerung (Loseblattsammlung, München) an der Kommentierung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz mitwirkt: Er kommentiert die Artikel zu Betriebsstätten, zu Steuermissbrauch und zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und den Überblick über das Schweizer Steuerrecht.

Vermeiden Sie unbeabsichtigte Steuerfolgen

Schon bei tatsächlich betriebenen Unternehmen mit Personal und mit Sachausstattung drohen oft genug steuerliche Überraschungen: Manches Mal genügt die Geschäftstätigkeit nicht oder nur teilweise den Kriterien für eine volle steuerliche Anerkennung im Wohnstaat.

Manch ein Unternehmen errichtet unabsichtlich durch eine Aktivität im Ausland eine dortige Betriebsstätte und sich damit auch in dem Land ganz oder teilweise steuerpflichtig gemacht. Berater und IT-Freelancer, die über Monate oder gar Jahre bei Ihrem Auftraggeber sitzen, begründen dort eine Betriebsstätte. Baustellen von mehreren Monaten können eine Betriebsstätte bilden.

Demgegenüber genügt ein Shared-Office regelmässig nicht für eine Betriebsstätte.

Finger weg von Briefkastenfirmen – die sind steuerlich wirkungslos

Doch nicht allein in diesem Dickicht von Mitteilungspflichten, Dokumentations- und Nachweispflichten droht für viele deutsche Steuerpflichtige mit Auslandsfirmen oder Ausländer mit Firma in Deutschland der Konflikt mit dem deutschen Finanzamt. In vielen Fällen stellen sich die Auslandsfirmen als schlichte Briefkastenfirmen – sog. Basisgesellschaften – dar, die steuerlich nicht anzuerkennen sind.

Aus reinen Vertriebszwecken mag eine Briefkastenfirma als Kontaktadresse genügen. Beim Versuch damit Steuern zu sparen, bringt sowas oft nur Kosten und Ärger ein.

Laptop-Arbeitsplatz

Arbeiten Sie nicht zuviel von zuhause aus: Keine Geschäftsleitung im Home Office

Zuviel Home Office-Tätigkeit des Geschäftsführers kann leicht den Ort der Geschäftsleitung vom Unternehmenssitz in die Wohnung des Geschäftsführers verlegen – und die Firma damit im anderen Land steuerpflichtig machen. Wie und weshalb, lesen Sie bitte hier:

Wissen Sie, wo Ihre Firma ihren Verwaltungssitz hat und steuerpflichtig ist?

Was wir für Sie tun können

Lassen Sie sich von OBENHAUS Steueranwalt dazu beraten, was sie bei Auslandsfirmen zu beachten haben und wie Sie Ihre die Auslandsfirma steuerkonform umzusetzen, um die Gefahr vor teuren Steuerüberraschungen durch hohe Steuernachzahlungen und von Strafbarkeit zu minimieren.

Da sich das Engagement mit einer Firma in der Schweiz in Ihre steuerliche Gesamtsituation einpassen muss, arbeiten wir in diesen Fällen möglichst mit Ihren Steuerberatern und Treuhändern zusammen. Darüber hinaus unterstützen wir mit dem dem besonderen Schwerpunkt auf die Länder Deutschland-Schweiz auch dabei, die Steuerberater und Treuhänder in den jeweiligen Ländern zu koordinieren, Schnittstellen und Informationsflüsse sowie das Rechnungswesen abzustimmen. Wir unterstützen Steuerberater und Treuhänder dabei, die spezifischen Anforderungen des internationalen Steuerrechts – zB bei Verrechnungspreisdokumentationen – zu erfüllen oder eine Second Opinion zu grenzüberschreitenden Steuerfragen abzugeben. Wir helfen dabei, bislang diskret gehaltene Auslandsfirmen zu legalisieren.

Interesse geweckt? So geht es jetzt weiter.

Anfrage senden

Teilen Sie uns bitte kurz mit, worum es geht. Gibt es bereits eine Firma oder ist die neu zu gründen? Was soll die Firma machen? Wer soll die Geschäfte leiten und wer ausführen? Haben Sie einen (unfertigen) Businessplan, dann senden Sie uns den bitte.

Beratungsgespräch

Im Beratungsgespräch erörtern wir die passenden Lösungen, die steuerlichen Herausforderungen und den Handlungsbedarf.

Zusammenarbeit

Nach dem Beratungsgespräche folgt die Zusammenarbeit. Zunächst ist eine Gap-Analyse durchzuführen und zu schauen, was eine mögliche Umsetzung aussehen kann. Im zweiten Schritt ist die Umsetzung der Gestaltung anzugehen.

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