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Deutsche müssen ihre Firma im Ausland beim Finanzamt anmelden

Ein deutscher Steuerpflichtiger ist in verschiedenen Fällen verpflichtet, Betriebe, Betriebsstätten oder Beteiligungen an Gesellschaften im Ausland seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei einem Verstoss gegen diese Bestimmungen drohen durchaus empfindliche Sanktionen. Daher ist es unerlässlich, die Fälle zu kennen, in denen eine Meldung zu erfolgen hat. Zudem gilt es für große Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen weitere Meldepflichten zu beachten. Für Kreditinstitute bestehen überdies weitergehende Anzeigepflichten.

§ 138 II AO normiert verschiedene Meldepflichten eines inländischen Steuerpflichtigen, der Aktivitäten im Ausland entfaltet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handelt. Die Bestimmung gilt darüber hinaus auch für Personengesellschaften.

Der Gesetzgeber hat diese Pflichten vor allem deshalb geschaffen, um die zutreffende Besteuerung ausländischer Einkünfte in Deutschland sicherzustellen. Zudem ist nach Ansicht des Gesetzgebers insbesondere die Anwendung des AStG oftmals erst dann möglich, wenn die Verwaltung von einem Engagement im Ausland Kenntnis erlangt. Zusätzlich soll das Bundeszentralamt für Steuern ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, die ausgewerteten Daten in zentralen Datenbanken zu erfassen. Da sich bei einer Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach § 138 II AO zum Teil erhebliche Konsequenzen für den Steuerpflichtigen ergeben können, wird nachfolgend erläutert, in welchen Fällen zu prüfen ist, ob eine Mitteilung an das Finanzamt zu erfolgen hat. Zudem werden die möglichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die in § 138 II AO normierten Pflichten dargestellt.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung des sog. BEPS-Aktionsplanes der OECD einen neuen § 138a AO geschaffen, der weitere Meldepflichten bei Beteiligungen im Ausland normiert. Die dort vorgesehenen Meldepflichten werden nachfolgend ebenfalls kurz erläutert, obwohl die große Masse der Unternehmen in Deutschland von diesen – möglicher Weise noch – nicht betroffen sind. Ob es nach der Umsetzung der erweiterten Anzeigepflichten durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zu weiteren Maßnahmen des Gesetzgebers kommt, bleibt abzuwarten. Derzeit in der Diskussion ist insbesondere eine Anzeigepflicht zu gewissen Steuergestaltungen.

Rechtliche Grundlagen der Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen

Allgemeine Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 138 II AO ist, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Der zur Meldung Verpflichtete muss deshalb seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht muss die Geschäftsleitung oder der Sitz der Gesellschaft in Deutschland liegen. Anzeigepflichtig sind darüber hinaus nach dem Wortlaut der Regelung auch Personengesellschaften.

Die jeweilige Anzeige ist bei Erfüllung eines in § 138 II Nr. 1 bis 3 AO genannten Tatbestands nach dem Gesetzeswortlaut an das nach §§ 18 bis 20 AO jeweils zuständige Finanzamt zu richten. Zuständig ist bei einer natürlichen Person regelmäßig das Wohnsitzfinanzamt; bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen ist es das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt.

Strittig ist indes immer noch, welches Finanzamt für die Meldung im Falle einer Mitunternehmerschaft zuständig ist. Hierzu wird zum einen vertreten, dies sei stets das Finanzamt, welches auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zuständig ist. Andere sind hingegen der Auffassung, es sei eine Zuständigkeit jedes Finanzamts gegeben, welches für die Besteuerung oder die gesonderte Feststellung zuständig ist. In der Praxis dürfte die erste Auffassung regelmäßig vorzugswürdig und auch praktikabler sein.[/vc_column_text][us_separator size=“small“ show_line=“1″ line_width=“50″ thick=“3″][vc_column_text]

Einzelheiten zu den Meldepflichten

In § 138 II AO sind nunmehr 4 Sachverhalte aufgeführt, bei deren Vorliegen eine Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen muss. Diese Sachverhalte werden ergänzt durch den neuen § 138 II 1 Nr. 5 AO, der für alle vier vorstehend aufgeführten Sachverhalte gilt. Gemeinsam ist den meldpflichtigen Vorgängen der erforderliche Bezug zum Ausland. Zu beachten ist, dass die in der Bestimmung genannten Vorgänge abschließend sind. Eine analoge Anwendung der Regelungen für in § 138 II AO nicht genannte, aber ähnliche Sachverhalte scheidet aus, da der Gesetzgeber offensichtlich keine Regelungslücke gelassen hat, was erforderlich für eine Rechtsanalogie wäre.

Gründung oder Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte

Nach § 138 II 1 Nr. 1 AO besteht eine Anzeigepflicht bei Gründung und Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland. Hierunter ist nach allgemeiner Auffassung auch die Verlagerung eines solchen Betriebs oder einer Betriebsstätte vom Inland in das Ausland zu verstehen aber auch etwa die Verlagerung eines Betriebs oder eine Betriebsstätte von einem Ausland in einen anderen ausländischen Staat. Die Größe des Betriebs oder der Betriebsstätte spielt keine Rolle.

Meldepflicht bei Anteilserwerb

§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO normiert eine dritte Meldepflicht beim Erwerb von Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. v. § 2 Nr. 1 KStG durch einen Steuerinländer. Zu melden sind dabei unter den weiteren unten darstellten Voraussetzungen alle Beteiligungen an allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

Die Frage, wann bei einer ausländischen Körperschaft von einer Körperschaft i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG auszugehen ist, ist in Zweifelfällen anhand eines Rechtstypenvergleichs mit inländischen Körperschaften zu beantworten.

Anders als bei Personengesellschaften ist nach § 138 II 1 Nr. 3 AO aber eine Mindestbeteiligung erforderlich. Hierbei ist gemäss § 138 II 2 AO, der neu durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz eingeführt wurde, kein Unterschied mehr zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zu machen. Dies war nach der alten Rechtslage noch anders. Demnach musste eine unmittelbare Beteiligung von 10 % oder eine mittelbare Beteiligung von 25 % bestehen.

Nunmehr gilt allgemein eine Grenze von 10 % Unverändert ist auch, dass diese Grenze erreicht sein muss oder aber es müssen die Anschaffungskosten aller bestehenden Beteiligungen mehr als 150.000 EUR betragen haben. Hierbei sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen nicht mehr getrennt voneinander zu prüfen, da § 138 II 2 AO ausdrücklich normiert, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind..

Für börsennotierte ausländische Gesellschaften bestand zudem zumindest in der Vergangenheit die Besonderheit, dass das BMF in seinem Schreiben vom 17.8.2004 auf Meldungen verzichtet, wenn die Beteiligung weniger als 1 % beträgt. Dies ist deshalb sinnvoll, da die Anschaffungskosten von Aktien sehr schnell den Betrag von 150.000 EUR erreichen können, ohne dass eine nennenswerte Beteiligungsquote an der ausländischen Kapitalgesellschaft gegeben wäre. .

Ob die allerdings noch weiterhin gilt, erscheint fraglich. Das BMF-Schreiben vom 5.2.2018, welches das Schreiben vom 14.4.2010 ersetzt hat, enthält keine Ausführungen mehr in diese Richtung. Es steht deshalb zu befürchten, dass die Finanzverwaltung zukünftig in jedem Fall bei börsennotierten Gesellschaften eine Meldung erwartet.

Die Meldepflicht besteht nach dem Wortlaut des § 138 II 1 Nr. 3 AO stets, wenn die jeweilige Mindestbeteiligung erreicht wird. Hat der Steuerpflichtige bereits zuvor eine Beteiligung innegehabt, die aber unter der Grenze lag, tritt die Meldepflicht bei Aufstockung der Beteiligung ein, sobald einer der Grenzen überschritten wird. Nach dem Erreichen einer Grenze und erfolgter Meldung bestehen dann nach allgemeiner Ansicht beim Überschreiten weiterer Grenzen keine neuen Meldepflichten. Eine Abstockung der Beteiligung insbesondere durch Veräußerung von Anteilen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 138 II 1 Nr. 3 AO ebenfalls nicht meldepflichtig. Nach einem Unterschreiten der Grenze hat aber eine Meldung zu erfolgen, wenn später erneut ein Überschreiten der Beteiligungsgrenzen erfolgt.

Nach § 138 II 1 Nr. 5 AO ist nunmehr auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Beteiligung zu melden

Bei Fragen zu Meldepflichten bei Auslandsfirma hilft Ihnen die OBENHAUS Steueranwalt weiter.