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OBENHAUS Steueranwalt hilft Ihnen,
Doppelbesteuerung
zu vermeiden & zu beseitigen

Doppelbesteuerung bezieht sich auf die Situation, in der dasselbe Einkommen, Vermögen oder Transaktionen von zwei verschiedenen Steuerbehörden besteuert werden. Dies kann entweder auf internationaler Ebene zwischen zwei oder mehr Ländern oder auf nationaler Ebene innerhalb desselben Landes auftreten.

Ein Beispiel für internationale Doppelbesteuerung ist, wenn eine Person oder ein Unternehmen in einem Land ansässig ist, aber auch Einkommen oder Vermögen in einem anderen Land hat. In diesem Fall können beide Länder das Einkommen oder Vermögen besteuern, was zu einer Doppelbesteuerung führt.

Dabei ist unterscheiden zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Doppelbesteuerung.

Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung tritt auf, wenn dasselbe Einkommen oder Vermögen von zwei oder mehr Steuerbehörden besteuert wird, ohne dass es eine Möglichkeit gibt, die Steuerlast auf eine der Steuerbehörden zu verlagern oder zu reduzieren. Dies kann z.B. auf internationaler Ebene bei der Besteuerung von grenzüberschreitenden Einkommen oder Vermögen auftreten, wenn verschiedene Länder ihre eigenen Steuerregeln und -sätze anwenden und dabei eine Doppelbesteuerung verursachen können.

Die rechtliche Doppelbesteuerung tritt auf, wenn dasselbe Einkommen oder Vermögen von zwei oder mehr Steuerbehörden aufgrund von unterschiedlichen rechtlichen Kriterien oder Ansätzen besteuert wird. In diesem Fall kann die Doppelbesteuerung möglicherweise vermieden werden, indem die betroffenen Steuerbehörden Abkommen abschließen oder ihre Gesetze und Vorschriften entsprechend ändern.

Doppelbesteuerung durch doppelte Wohnsitze und Steuerdomizile

Fast alle modernen Industriestaaten nehmen den Wohnsitz als vorrangigen Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht. Unbeschränkte Steuerpflicht heisst, alle Welteinkünfte unterliegen in dem Staat grundsätzlich der Steuer. Wie der Wohnsitzstaat und die anderen Staaten – den Quellenstaaten – den doppelte Besteuerungszugriff auflösen, ist eine nachgängige Frage.

Doppelbesteuerung bei Betriebsstätten

Doppelbesteuerung durch unerkannte oder vermeintliche Betriebsstätten kann auftreten, wenn ein Unternehmen in einem anderen Land als seinem Heimatland Geschäfte tätigt und eine Betriebsstätte (z.B. eine feste Geschäftseinrichtung) unterhält, die nicht ordnungsgemäß gemeldet oder erkannt wurde. Dies kann zu einem Konflikt zwischen den Steuerbehörden des Heimatlandes des Unternehmens und den Steuerbehörden des Landes führen, in dem die Betriebsstätte unterhalten wird.

Eine Betriebsstätte – der Begriff ähnelt der Niederlassung des Handelsrechts, ist aber weiter und umfasst zB Einzelunternehmen – ist im internationalen Steuerrecht der Hauptanknüpfungspunkt für Gewinnzuweisung und damit für Besteuerung. Unternehmen müssen für ihre Betriebsstätten in den Ländern, in denen sie tätig sind, eine Betriebsstätten-Gewinnermittlung tätigen und die darauf entfallenden Steuern zahlen. Wenn eine Betriebsstätte jedoch nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäss gemeldet wird, kann dies dazu führen, dass das Unternehmen in beiden Ländern besteuert wird. Das Heimatland des Unternehmens kann das Unternehmen aufgrund seiner Ansässigkeit besteuern, während das Land, in dem die Betriebsstätte unterhalten wird, das Unternehmen aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in diesem Land besteuern kann.

Umgekehrt kann eine vermeintliche Betriebsstätte dazu führen, dass der andere Staat sie nicht anerkennt (vor allem mangels Substanz, d. h. Personal- und Sachausstattung) und die Gewinne ebenso besteuern möchte.,

Doppelbesteuerung durch unerkannte Steuerdomizile bei Firmen

Das Steuerdomizil einer Gesellschaft spielt eine wichtige Rolle spielen, da es bestimmt, welches Land oder welcher Kanton das Besteuerungsrecht für das Unternehmen hat.

Das Steuerdomizil einer Firma ist der Ort, an dem sie gemäss ihrer Geschäftsleitung und Kontrolle steuerlich ansässig ist (Verwaltungssitz, Ort der Geschäftsleitung, Ort der tatsächlichen Verwaltung). Es kann sich dabei um den Ort handeln, an dem das Unternehmen tatsächlich seine Geschäfte betreibt und seine Entscheidungen trifft. In der Regel ist dies der Ort, an dem das Management des Unternehmens seinen Sitz hat und von wo aus es die Geschäfte führt.

Daher kann es steuerlich verhängnisvoll sein, wenn Geschäftsführer (Vorstände, Verwaltungsräte) regelmässig und dauerhaft an anderen Orten als dem eigentlichen Unternehmenssitz arbeiten, vor allem in einem anderen Land oder Kanton, sei es im Home Office, sei es in der Ferienwohnung. Das kann bei der Steuerbehörde am Arbeitsort Begehrlichkeiten wecken, so dass diese den auf die Geschäftsleitungs-Betriebsstätte entfallenden Gewinn besteuern möchte.

Doppelbesteuerung durch deutsches Aussensteuerrecht

Zu einer Doppelbesteuerung kann es bei deutschen Steuerpflichtigen durch Regelungen im deutschen Aussensteuerrecht kommen. Das Aussensteuerrecht bezeichnet die Regeln und Vorschriften, die für die Besteuerung von Personen und Unternehmen gelten, die in einem Land wohnen oder ansässig sind, aber in einem anderen Land Geschäfte tätigen oder Einkommen erzielen. Es betrifft somit die steuerrechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Ländern und umfasst die steuerlichen Auswirkungen von grenzüberschreitenden Geschäftsaktivitäten.

So kann es zur Doppelbesteuerung kommen durch erweiterte Steuerpflichten Deutschlands beim Wegzug, namentlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, und im Verhältnis zur Schweiz die überdachende Besteuerung.

Zur wirtschaftlichen Doppelbesteuerung kann beim Wegzug aus Deutschland die Wegzugsbesteuerung führen. Sie ist eine Form der Entstrickungsbesteuerung: Auf die stillen Reserven die in den in Deutschland verstrickten Steuerquellen stecken, ist bei Abwanderung Steuer zu zahlen.

Bei Vermögensverwaltung und Gesellschaften im Ausland droht eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung durch die Hinzurechnungsbesteuerung. Sie trifft von deutschen Steuerpflichtigen beherrschte Gesellschaften in Steueroasen (niedrig besteuertes Gebiet) und fingiert eine Softausschüttung der Gesellschaftsgewinne an den deutschen Anteilseigner.

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