Steuerhinterziehung und andere Steuerstraftaten und Zollstraftaten werden mit Geldstrafe und / oder Freiheitsstrafe bestraft. Soweit dies angebracht ist, kann das Gericht auf Geldstrafe neben der Freiheitstrafe erkennen.
Steuerordnungswidrigkeiten und Zollordnungswidrigkeiten werden mit Bussgeld geahndet. Das Strafmass ist abhängig vom konkret begangenen Delikt (Strafrahmen) und den Umständen des Einzelfalles (Strafzumessung). Gleiches gilt für die Bemessung von Geldbussen.
Strafrahmen bei Steuerhinterziehung
Der Strafrahmen wird im Gesetz geregelt. Er gibt die Grenzen an, innerhalb derer das Gericht eine Strafe festlegen kann. Der Strafrahmen ist je nach Delikt unterschiedlich ausgestaltet. Freiheitsstrafe kann im Steuerstrafrecht bis zu zehn Jahren verhängt werden. Geldbussen können bis zu 50.000 Euro betragen, bei Verstössen im Barmittelverkehr bis zu 1 Mio. Euro. Geldstrafen können auch über dieser Summe liegen.
Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren bewehrt. Eine Bewährungsstrafe kommt bei Steuerhinterziehungen im Millionen-Bereich so gut wie nicht mehr in Betracht, aber auch bei Schadensummen im sechsstelligen Bereich ist sie nicht sicher.
Der gesetzliche Strafrahmen für die (einfache) Steuerhinterziehung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu zehn Jahren. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbusse geahndet.
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
Auf welche konkrete Strafe ein Gericht im Einzelfall erkennt, kann nicht allgemein gesagt werden. Dies hängt von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Strafe wird bei der Strafzumessung ermittelt. Die Strafzumessung muss innerhalb des jeweiligen Strafrahmens liegen. Die Strafzumessung erfolgt für jeden Einzelfall individuell durch das Gericht anhand der nachfolgend dargestellten Regeln.
Mit der möglichst frühzeitigen Aufnahme der Verteidigung kann auf die Strafzumessung Einfluss genommen und das Strafmass oft erheblich reduziert werden.
In der Praxis existieren Tabellen, die den Strafrahmen in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag grob umschreiben. Die Tabellen bieten einen guten ersten Anhaltspunkt für eine konkrete Strafe. Der Strafrahmen variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Es ist ein Nord-Süd-Gefälle (eher hohe Strafen im Norden, zunehmend geringere Strafen im Süden der Bundesrepublik) festzustellen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 2.12.2008 (Az.: 1 StR 416/08) einige Grundsätze der Strafzumessung aufgestellt:
- übersteigt der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro ist in der Regel das Merkmal der Steuerverkürzung in grossem Ausmass erfüllt und es liegt damit ein besonders schwerer Fall vor. Dies gilt namentlich, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erhalten hat. Beschränkt sich das vorwerfbare Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, so ist regelmässig auf eine Wertgrenze von 100.000 Euro abzustellen.
–> Die strafrechtliche Verjährung verlängert sich auf zehn Jahre
–> In der Regel droht die Verhängung von Freiheitsstrafe, Geldstrafe nur in Ausnahmefällen
Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und damit eine Aussetzung zur Bewährung nur ausnahmsweise in Betracht.
–> Keine Aussetzung auf Bewährung
–> Kein Strafbefehlsverfahren, sondern öffentliche Hauptverhandlung
Nebenstrafen bei Steuerhinterziehung
Neben der Hauptstrafe kann das Gericht bei Vermögensstraftaten dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder abnehmen. Es ordnet dann zur Vermögensabschöpfung die Einziehung an. Davon machen die Gericht seit einer Gesetzesnovelle in 2017 regelmässig Gebrauch. Neben der strafrechtlichen Verurteilung ist daher bei Vermögensdelikten und Steuerstraftaten unbedingt einzubeziehen, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen und, wenn ja, in welcher Höhe.
Zur vorläufigen Sicherung der Einziehung kann ein Gericht den Vermögensarrest anordnen.
Weitere Sanktionen
Auch bei Steuerdelikten ist es wie so oft im Leben: Nicht die eigentliche Strafe schmerzt am meisten. Vielmehr sind andere Konsequenzen oft viel unangenehmer:
Neben den eigentlichen Strafen können weitere Sanktionen verhängt werden, z. B. Einziehung und Verfall von Vermögenswerten, Verhängung von Berufsverboten und Gewerbeuntersagungen, Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, beamtenrechtliche Disziplinarmassnahmen.
Gewerbeuntersagung
Eine Verurteilung wegen einer Steuerstraftat kann dazu füren, dass eine Gewebeerlaubnis entzogen wird und damit die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, trotz Steuergeheimnis den Gewerbebehörden Tatsachen mitzuteilen, die für eine Gewerbeuntersagung bedeutsam sind. Diese Aspekte sind in eine Verteidigung miteinzubeziehen. Auch sind dies gute Gründe, bereits im Vorfeld über eine Selbstanzeige nachzudenken.
Disziplinarische Massnahmen bei Beamten, Richtern und Soldaten
Besonders Beamte müssen sich hüten, da dort bereits Verdachtsmomente dem Dienstherrn gemeldet werden und zu Disziplinarmassnahmen führen können
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
Schwerwiegende steuerliche Verfehlungen können den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen und von Jagdscheinen zur Folge haben. Bei Steuerstraftaten von einigem Gewicht ist dies die Regel.