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Laut Bundesamt für Statistik (BfS) zählte die Schweiz in 2016 insgesamt 308’175 Grenzgänger, davon 60’215 aus Deutschland. Es handelt sich dabei um Personen, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten. Die Grenzgängerregelungen dienten ursprünglich der Erleichterung des sog. kleinen Grenzverkehrs.

Steuerlicher Grenzgänger

So kennt das Doppelbesteuerungskommen zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA) seit jeher eine Sonderregelung für sog. Grenzgänger.

https://steueranwalt-zuerich.ch/doppelbesteuerungsabkommen-deutschland-schweiz-art-15a-grenzganger/

Grenzgänger ist jede, in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Typisch ist also, dass der Grenzgänger in einem anderen Staat wohnt als er arbeitet. Das führt ohne Sonderregelung dazu, dass er mit seinen Arbeitseinkünften im Tätigkeitsstaat beschränkt steuerpflichtig ist und dort keine Erwerbsaufwendungen abziehen kann.

Vorteil der Grenzgängerregelung

Nun kann man sich fragen, weshalb jemand gern daheim im Hochsteuerland Deutschland besteuert werden möchte, anstelle die Quellensteuern im angeblichen Niedrigsteuerland Schweiz zu zahlen.

Der Grund liegt im Abzug von Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) und weiteren Abzugspositionen, wie Verlustabzug, Sonderausgaben, Kindergeld oder der Steuerabzug aus haushaltsnahen Dienstleistungen.

Erzielt der Grenzgänger im Wohnstaat keine weiteren (positiven) Einkünften, so verpuffen unter Umständen die vorgenannten Abzugspositionen ungenutzt. Dem hilft die Sonderregelung für Grenzgänger ab: Die Arbeitseinkünfte des Grenzgängers unterliegen im Wohnstaat der Steuer. Die Schweiz als Tätigkeitsstaat behält jedoch eine Quellensteuer von 4 v. H. ein, die in Deutschland zur Anrechnung kommt.

Nur für nichtselbstständige Arbeit

Die Sonderregelung für Grenzgänger nach Art. 15a DBA Schweiz gilt nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, nicht jedoch für andere Erwerbseinkünfte. Sie umfasst auch die unselbstständige Arbeit bei öffentlichen Arbeitgebern.

Aufenthaltsrechtlicher Grenzgänger

Neben dem steuerlichen Grenzgänger kennt das Schweizer Bewilligungsrecht auch einen aufenthaltsrechtlichen Grenzgänger. Die Begriffe sind nicht deckungsgleich, überschneiden sich aber im Anwendungsbereich. So kommt die Grenzgängerbewilligung auch für Selbstständigerwerbende in Betracht. Zudem kennt die Grenzgängerbewilligung keine Nichtrückkehrtage.

Als Grenzgängerin und Grenzgänger der EU/EFTA werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

https://steueranwalt-zuerich.ch/so-kommen-sie-an-bewilligungen-fuer-einen-laengerfristigen-arbeitseinsatz-in-der-schweiz/

Keine Grenzzonen mehr

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den EU-27/EFTA-Mitgliedstaaten genießen berufliche und geographische Mobilität. Für sie gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können somit überall in der EU-27/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten, Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, aber länger als drei Monaten abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Meldeverfahren.

Keine Kontingente

Für Grenzgänger gibt es keine Kontingente. Für deutsche Unternehmen, die in der Schweiz ständig Aufträge zu erledigen haben, kann die Grenzgängerbewilligung eine interessante Alternative zur Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sein.

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