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So kommen Sie an Bewilligungen für einen längerfristigen Arbeitseinsatz in der Schweiz


Der Schweizer Markt lockt viele Dienstleister aus den europäischen Nachbarstaaten mit profitablem Geschäft. Das gilt gerade auch für Unternehmensberater und IT-Spezialisten. Doch die Personenfreizügigkeit gilt nicht uneingeschränkt: Wer in der Schweiz längerfristig arbeiten will, braucht eine Bewilligung. Und die ist nicht so leicht zu bekommen.

Grenzen des Freizügigkeitsabkommens

Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbstständige) für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Es besteht lediglich eine Meldepflicht. Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen.

Aufenthaltsbewilligung

https://steueranwalt-zuerich.ch/aufenthaltsrecht-fuer-erwerbstaetige-und-dienstleistungserbringende-in-der-schweiz/
  • Kurzaufenthaltsbewilligungen können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden. Die Gültigkeit der Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrages oder der Dienstleistungserbringung. Kurzaufenthalter erhalten den Ausweis L (EU/EFTA), bei einer Aufenthaltsdauer bis 120 Tagen im Jahr wird anstelle dessen eine Einreiseerlaubnis erteilt.
  • Aufenthaltsbewilligungen können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden. Es wird der Ausweis B (EU/EFTA) erstmalig auf die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden grundsätzlich nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt.

Kontingentierung

Jährlich legt der Schweizer Bundesrat die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr fest. Die Höchstzahlen gelten für Dienstleistungserbringer, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können. Der Bundesrat hat die Höchstzahlen für diese Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA in 2015, 2016 und 2017 mit je 2’000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 250 Einheiten für Aufenthalter (B) festgelegt. Es erfolgt eine quartalsweise Vergabe.

Somit entscheidet der Zeitpunkt für ein Gesuch maßgeblich über dessen Erfolg. Die Kontingente sind regelmässig vor Quartalsende ausgeschöpft.

Flankierende Maßnahmen

Damit ein Gesuch um eine Bewilligung Aussicht auf Erfolg hat, sind auch die flankierenden Maßnahmen zu beachten. Hierunter fällt vor allem die Kontrolle der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen, vor allem der Löhne. Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Die Schweiz kennt zwar keinen flächendeckenden Mindestlohn. Dennoch kann eine Bewilligung wegen Lohndumping versagt bleiben. Dieser Vorwurf kann schnell aufkommen, wenn die in den EU-Nachbarstaaten üblichen Löhne an Schweizer Maßstäben gemessen werden. Hier gilt es aber genau auf die Eingruppierung der Tätigkeit zu achten. Leicht führt eine ungenaue Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit dazu, dass ein zu hoher Schweizer Maßstab angelegt wird.

https://steueranwalt-zuerich.ch/flankierende-massnahmen/

Daneben ist der Inländervorrang zu beachten. Die kantonalen Behörden haben den In- und Ausländern, die bereits im Schweizer Arbeitsmarkt integriert sind, vorrangig zu berücksichtigen.

Schwarzarbeit bei Dienstleistung ohne Bewilligung

In Schweizer Unternehmen ist es inzwischen Usus, keine ausländischen Auftragsnehmer mehr zu engagieren, die nicht die erforderlichen Bewilligungen nachweisen können. So vermeiden die Schweizer Auftraggeber bereits im Ansatz Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit wird von den kantonalen Kontrollstellen verstärkt überprüft. Entsprechend hoch ist die Entdeckungswahrscheinlichkeit. Und den Arbeitgeber oder Auftraggeber treffen härtete Sanktionen als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer:

Während demjenigen, der eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden kann, drohen für den Arbeitgeber oder Auftraggeber in schweren Fällen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und zudem Geldstrafe.