Zoll
Immer dann, wenn Waren aus der Europäischen Union (EU) ins Drittland oder umgekehrt bewegt werden, sind viele EU- und nationale Zollvorschriften zu beachten. Der Eingang einer Ware in den EU-Wirtschaftskreislauf und das Verlassen aus dem EG-Wirtschaftskreislauf unterliegt der Überwachung durch den Zoll. Historisch stand die Erhebung von der Zölle als Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Mittelpunkt, was heutzutage nicht mehr der Fall ist. Die Zollüberwachung dient vor allem auch der Kontrolle der außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen.
Zoll ist jedoch nicht mehr nur aus grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt. Historisch ist der Begriff synonym mit Grenzkontrollen und Einfuhrabgaben. Heutzutage sind der Zollverwaltung eine Vielzahl anderer, von grenzüberschreitenden Sachverhalten unabhängiger Tätigkeiten und Aufgaben zugewiesen. So ist dem Zoll die Bekämpfung der Schwarzarbeit zugewiesen. Dies umfasst die Problemstellungen Scheinselbständigkeit und illegale Beschäftigung von Ausländern, aber auch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe.
1. Einfuhr
Die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die EU (Zollgebiet der Gemeinschaft) ist grundsätzlich zulässig, findet jedoch nicht unkontrolliert statt. Daher unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Die Überwachung hat zu gewährleisten, dass der Zoll und andere Einfuhrabgaben (Verbrauchsteuern und Einfuhrumsatzsteuer) erhoben werden und die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze beachtet werden.
a) Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote
Solche Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote bestehen für bestimmte Waren aufgrund von internationalen Regelungen und Abkommen, von Bestimmungen der EU sowie von nationalen Vorschriften. Sie dienen insbesondere zum
- Schutz der öffentlichen Ordnung;
- Schutz der Umwelt;
- Schutz der menschlichen Gesundheit;
- Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;
- gewerblichen Rechtsschutz.
b) Überführung in ein Zollverfahren
Eine Ware, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, ist in ein Zollverfahren zu überführen mit dem Ziel, ihr eine zollrechtliche Bestimmung zu geben. Zunächst ist jede Ware, die sich außerhalb des Zollgebietes befindet, sog. Nichtgemeinschaftsware (früher: Zollgut). Es ist nun festzulegen, was mit der Ware geschehen soll.
aa) Zollanmeldung
Der Beteiligte darf über die aus einem Drittland stammenden Nichtgemeinschaftswaren erst dann in der von ihm beabsichtigten Weise verfügen, wenn diese zu einem Zollverfahren angemeldet und von der Zollstelle überlassen worden sind.
Die Zollanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren gestellt werden können. Wer die Anmeldung abgibt wird als Anmelder bezeichnet, wobei Vertretung zulässig ist. Den Anmelder treffen die Rechtsfolgen der Anmeldung.
Die Zollanmeldung ist eine Willensäußerung des Anmelders, der darin erklärt, welche zollrechtliche Bestimmung die Ware erhalten soll. Die zollrechtliche Bestimmung erhält eine Ware durch eine Amtshandlung, die anordnet, was mit der Ware weiter geschieht. Die möglichen zollrechtlichen Bestimmungen sind:
- die Überführung in ein Zollverfahren;
- das Verbringen in eine Freizone oder in ein Freilager;
- die Wiederausfuhr;
- die Vernichtung oder Zerstörung;
- die Aufgabe zugunsten der Staatskasse.
Die Zollanmeldung ist eine Steuererklärung in Sinne von §§ 149 ff. AO und als solche Wissenserklärung. Der Anmelder hat die Ware mit den für die Zollbehandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen unter Angabe der Codenummer des Elektronischen Zolltarifs (EZT) anzumelden.
- Merkmale bestimmen sich nach der Beschaffenheit und der Qualität der Ware, die auf die Tarifierung und Bewertung einwirken.
- Umstände geben die tatsächlichen Verhältnisse der Einfuhr wieder, auf die es bei der Einfuhr ankommt, z. B. Ursprung, EG-Eigenschaft, Abhängigkeitsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
- Der Anmelder ist verpflichtet, die Waren befundgerecht anzumelden. Eine Zollanmeldung ist dann befundgerecht, wenn sie allen Anforderungen nach den Merkmalen und Umständen entspricht. Sie muss also alle maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale im Hinblick auf die Tarifierung und die Zollwertfeststellung enthalten. Nur in diesem Fall kann von der Zollbeschau abgesehen und damit unterstellt werden, dass Menge und beschaffenheit der vorliegenden Anmeldung entsprechen.
Die Zollstelle nimmt die Zollanmeldung nicht an, wenn
- die Einfuhrfähigkeit nicht gegeben ist, da Einfuhrbeschränkungen oder –verbote entgegenstehen; oder
- die Voraussetzungen für das beantragte Zollverfahren nicht vorliegen.
Nach der Definition des Artikels 4 Nr. 17 ZK ist die Zollanmeldung in der in den Artikeln 198 bis 234 ZK-DVO vorgeschriebenen Form abzugeben. Artikel 61 ZK kennt vier Formen der Zollanmeldung, die sich durch die Art ihres Ausdrucks unterscheiden:
- schriftliche Zollanmeldung;
- Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung;
- mündliche Zollanmeldung;
- Zollanmeldung durch andere Willensäußerung, d.h. durch ein klar erkennbares Verhalten.
Es ist gesetzlich festgelegt, welche der oben aufgeführten Formen wann zu gebrauchen sind. Die schriftliche Zollanmeldung (Art. 198-221 ZK-DVO) ist immer dann zwingend vorgeschrieben, wenn keine andere Form der Zollanmeldung zugelassen ist. Für die Zollanmeldung ist der vorgeschriebene EU-einheitliche Vordruck – das Einheitspapier – zu verwenden.
Mündliche Anmeldungen (Art. 225-229 ZK-DVO) können beispielsweise abgegeben werden für:
- Reisemitbringsel, die nicht abgabenfrei sind;
- kommerzielle Einfuhrsendungen mit einem Wert bis 1.000 Euro;
- bestimmte, abgabenfreie Rückwaren;
- vorübergehend eingeführte Rundfunk- und TV-Ausrüstung.
Soweit die Art. 230 – 234 ZK-DVO es zulassen, kann die Zollanmeldung durch eine andere Willensäußerung als in schriftlicher, mündlicher oder datentechnischer Form abgegeben werden. Sie wird durch ein bestimmtes, nachstehend aufgeführtes Verhalten ausgedrückt:
- Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,
- Benutzen des grünen Ausgangs bei Flughäfen oder Häfen,
- Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines speziellen Aufklebers (in Deutschland nicht möglich) oder
- bei Waren, die nicht der Beförderungspflicht unterliegen: einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebietes der Gemeinschaft
So gelten beispielsweise folgende Waren als auf die oben beschriebene Art und Weise angemeldet:
- persönliches Gepäck von Reisenden sowie abgabenfreie Reisemitbringsel,
- Beförderungsmittel als Rückwaren (z. B. Pkw nach Urlaubsreise) oder solche, die hier lediglich einen bestimmten Zeitraum verbleiben sollen.
bb) Zollverfahren
Das Zollverfahren findet seinen Abschluss durch die Überlassung der Ware durch die Zollbehörde.
c) Verzicht auf Verzollung
Die Höhe des zu zahlenden Zolls richtet sich nach dem sog. Zolltarif. Unterliegt die Ware danach keiner Verzollung, so ist sie tariflich zollfrei. Unterliegt die Ware dem Zolltarif, so kann sie aus außertariflichen Gründen zollfrei sein.
d) Warenursprung und Präferenzen
Der Überbegriff „Warenursprung und Präferenzen“ umfasst das nichtpräferenzielle Warenursprungsrecht und das Präferenzrecht. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass aus dem Ursprung einer Ware unterschiedliche Rechtsfolgen abgeleitet werden, wobei sich jedoch die jeweils zugrunde liegenden Ursprungsregeln deutlich unterscheiden.
aa) Nichtpräferenzieller Warenursprung
Im internationalen Warenverkehr bestehen zahlreiche Bestimmungen, die auf den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren abstellen und meist der Wahrung wirtschaftspolitischer Interessen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Handelspartner dienen.
bb) Präferenzen und präferenzieller Ursprung
Präferenzen führen beim Import in die Gemeinschaft bzw. beim Export in die jeweiligen Bestimmungsländer zu einer Zollfreiheit oder Zollermäßigung. Die Zollvergünstigung ist abhängig von einem dokumentierten präferenziellen Ursprung (Ursprungspräferenz) bzw. dem zollrechtlichen Status (Freiverkehrspräferenz) der Waren.
2. Ausfuhr
a) Warenausfuhr
Unter den Begriff „Warenausfuhr“ fallen alle Warentransporte, bei denen Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (EU) in Drittländer verbracht werden. Abzugrenzen vom Ausfuhrbegriff ist der Warenverkehr innerhalb der EU, welcher grundsätzlich keinen Beschränkungen und Formalitäten unterliegt. Neben der außenwirtschaftsrechtlichen Kontrolle bei der Warenausfuhr spielt die Erhebung von Zöllen und Abgaben eine Rolle.
Im Ausfuhrverfahren werden Gemeinschaftsware aus dem Zollgebiet der gemeinschaft verbracht. Demgegenüber erfolgt bei Nichtgemeinschaftsware die Wiederausfuhr. Die Waren sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.
b) Vereinfachte Zollverfahren
Grundsätzlich müssen alle Waren zu dem jeweiligen Zollverfahren schriftlich auf dem bzw. den vorgeschriebenen Vordrucken einschließlich aller anderen erforderlichen Unterlagen angemeldet werden (Regelverfahren). Durch ATLAS kann die Anmeldung elektronisch erfolgen.
Die vereinfachten Verfahren sehen Erleichterungen insbesondere dadurch vor, dass
- bei der Zollanmeldung zunächst auf Angaben im Einheitspapuier verzeichtet wird;
- das Einheitspapier durch ein Handels- oder Verwaltungspapier ersetzt wird;
- die Zollanmeldung zunächst „papierlos“ durch Anschreibung in der betrieblichen Buchführung des Anmelders erfolgt (ggf. unter Gestellungsbefreiung).
Grundsätzlich ist eine ergänzende Anmeldung nachzureichen, und zwar als Globalanmeldung nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes.
Die vereinfachten Verfahren stehen unter Erlaubnisvorbehalt. Ihre Bewilligung ist beim Hauptzollamt zu beantragen. Dabei wird auch der zugelassene Warenkreis festgelegt.
aa) Die unvollständige Zollanmeldung (UZA)
Die Überführung in das Zollverfahren erfolgt mit einer Zollanmeldung
- die nicht alle Angaben erhält (z. B. unvollständige EZT-Codenummer, Zollwert); oder
- der nicht alle Unterlagen wie z. B. Handelsrechnungen oder Beförderungspapiere beigefügt sind.
Zur Nachreichung setzt die Zollstelle eine Frist von i. d. R. einem Monat.
bb) Das vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV)
Das vereinfachte Anmeldeverfahren wird auch als „Sammelzollverfahren“ bezeichnet (früher: Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung – ZnV).
Die vereinfachte Zollanmeldung erfolgt aufgrund
- unvollständigem Einheitspapier; oder
- Verwaltungs- oder Handelspapieren (z. B. Rechnung, Beförderungsdokumente).
Zusammenfassende Anmeldung,
- monatlich abzugeben bei der Abrechnungszollstelle
- am 3. Arbeitstag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes.
Abgabenerhebung nach Zahlungsaufschub
- am 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats
- gegen Sicherheitsleistung
cc) Das Anschreibeverfahren (ASV)
Überführung der Waren in das Zollverfahren in den Lagerräumen des Beteiligten
- Verzicht auf Gestellung bei der Zollstelle
Þ aber Mitteilung des Wareneingangs gegenüber der Zollstelle erforderlich
- durch Anschreibung in der betrieblichen Buchführung
Zusammenfassende Anmeldung,
- monatlich abzugeben bei der Abrechnungszollstelle
- am 3. Arbeitstag nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes.
Abgabenerhebung nach Zahlungsaufschub
- am 16. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats
- gegen Sicherheitsleistung
3. Zollprüfungen und Zollkontrollen
Zahlreiche nationale und internationale Vorschriften regeln den internationalen Warenverkehr. Die deutsche Zollverwaltung überwacht penibel, ob alle Ein- und Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden. Durch Zollprüfungen soll festgestellt werden, ob Steuern zu Recht bzw. in der richtigen Höhe festgesetzt wurden. Oftmals können die Finanzbehörden nur durch eine Prüfung bei den Steuerpflichtigen vor Ort feststellen, ob rechtliche Tatsachen, die gegebenenfalls auf Angaben der Steuerpflichtigen selbst beruhen, zutreffend sind. Der Schwerpunkt einer solchen Prüfung liegt in der Regel in der Auswertung von Geschäftsunterlagen.
Den Zollbehörden sind folgende Prüfungen zur Durchführung zugewiesen:
- für die nationalen Verbrauchsteuern (Außenprüfung) aus §§ 193 ff. AO,
- für die nachträgliche Überprüfung von Zollanmeldungen (Zollprüfung) aus Artikel 78 ZK,
- für Präferenzprüfungen u. a. aufgrund völkerrechtlicher Verträge,
- für Prüfungen auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts aus § 33 MOG und den in den jeweiligen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen,
- für außenwirtschaftsrechtliche Prüfungen aus § 44 AWG oder
- für Prüfungen auf dem Gebiet des Branntweinmonopolrechts aus § 48 BranntwMonG;
- als Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus § 2 SchwarzArbG
a) Zollkontrollen im Reiseverkehr
Mit dem EG-Binnenmarkt sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen. Dadurch wurden die Zollkontrollen an den EG-Außengrenzen um so wichtiger. Zur Unterstützung dieser Zollgrenzkontrollen und zur Überwachung nationaler Vorschriften darf der Zoll auch innerhalb Deutschlands Kontrollen vornehmen. In der Regel kontrollieren die Zollbeamten Reisende stichprobenweise ohne einen konkreten Anfangsverdacht. Sie üben damit eine präventive Funktion aus.
Um die erforderlichen Kontrollen sinnvoll durchführen zu können, haben die Zollbeamten besondere Befugnisse. Um festzustellen, ob Einfuhr- bzw. Ausfuhrvorschriften eingehalten wurden, dürfen die Zollbeamten zum Beispiel
- Personen anhalten,
- die Vorlage von Ausweispapieren verlangen und
- Gepäck und Beförderungsmittel überprüfen.
Wenn eine begründete Vermutung dafür vorliegt, dass eine Person unter ihrer Kleidung vorschriftswidrig Waren versteckt, dürfen die Zollbeamten diese Person auch körperlich durchsuchen.
Gelegentlich werden bei einer Zollkontrolle Gegenstände festgestellt, bei denen nicht unmittelbar geklärt werden kann, ob sie Verboten und Beschränkungen unterliegen. So ist z.B. bei manchen Urlaubsmitbringseln nicht sofort festzustellen, ob sie zu den gesetzlich geschützten Tier- oder Pflanzenarten zählen. In solchen Fällen können die betreffenden Gegenstände sichergestellt und einer qualifizierten Untersuchung unterzogen werden. Der Reisender ist bei einer Zollkontrolle verpflichtet, aktiv mitzuhelfen, z. B.
- durch Angabe zur Herkunft mitgeführter Waren,
- durch Dulden der entschädigungslose Entnahme von Mustern oder Proben,
- indem auf Verlangen der Zollbeamten die für die Kontrolle von Gepäck und Beförderungsmitteln erforderliche Hilfe geleistet wird – dazu gehört beispielsweise, den Kofferraum des Fahrzeuges oder die Gepäckstücke zu öffnen und deren Inhalt auszupacken.
b) Barmittel- und Bargeldverkehr
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und der Bargeldverkehr über die deutsche Grenze innerhalb der EU werden durch den Zoll überwacht. Damit sollen die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Daher hat der Zoll die Pflicht und die Befugnis, den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überwachen.
aa) Überwachung des Barmittelverkehrs an den Außengrenzen der Europäischen Union
Für Reisende, die mindestens 10.000 Euro Barmittel bei sich führen, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. Reisende, die aus der Europäischen Union in ein Drittland ausreisen oder aus einem Drittland in die Europäische Union einreisen sind seit verpflichtet, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzumelden.
Anmeldepflichtige Barmittel sind
- Bargeld,
- Schecks,
- Reiseschecks,
- Zahlungsanweisungen,
- Wechsel,
- Solawechsel,
- Aktien,
- Schuldverschreibungen und
- fällige Zinsscheine,
soweit die Summe des Wertes aller mitgeführten Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Euro erreicht oder überschreitet. Sind für die Ermittlung des Gesamtwertes der Barmittel ausländische Währungen in Euro umzurechnen, ist der Geldkurs (Ankauf vom Bankkunden) am Tag der Ein-/Ausreise zugrunde zu legen.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu den Vordruck „Anmeldung von Barmitteln“ bereit.
Die Folgen bei Verletzung der Anmeldepflichten sind erheblich. Der Verstoß gegen die Pflicht, mitgeführte Barmittel schriftlich anzumelden, ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu einer 1 Mio. Euro bedroht.
bb) Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs innerhalb der Europäischen Union
Der Bargeldverkehr an den Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird zollamtlich überwacht.
Seit 1998 führt der Zoll so genannte Bargeldkontrollen im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch. Bargeldkontrollen erfolgen stichprobenweise an den Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten, können bei entsprechenden Anhaltspunkten auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber auch im Binnenland durchgeführt werden. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an den Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten sowie im Landesinnern übernehmen in erster Linie die Kontrolleinheiten Verkehrswege des Zolls. Neben den Zollbeamten sind auch Beamte der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs zur Durchführung der Bargeldkontrollen befugt.
Die Kontrollen erstrecken sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel wie Wertpapiere (z.B. Anleihen, Gewinnanteilscheine, Investmentzertifikate, Schecks und Wechsel), Edelmetalle und Edelsteine. Auf Verlangen der Beamten haben Sie bei einer solchen Kontrolle mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Art und Wert mündlich anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie darzulegen, woher das mitgeführte Bargeld bzw. die gleichgestellten Zahlungsmittel stammen, wozu es verwendet werden soll und – sofern es nicht Ihr eigenes Geld ist – für wen Sie es transportieren. Bitte zeigen Sie mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel zutreffend an, wenn Sie dazu aufgefordert werden.
Wer pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer empfindlichen Geldbuße bedroht.
c) Nachgelagerte Zollkontrollen
Kontrolleinheiten Verkehrswege sind im gesamten Bundesgebiet tätig. Durch ihre Kontrollen wird nicht nur die Einhaltung von Zoll- und Steuervorschriften überwacht; sie prüfen darüber hinaus auch die Sozialversicherungsausweise im Personen- und Güterbeförderungsgewerbe und überwachen den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zur Bekämpfung der Geldwäsche.
Verbrauchsteuern
Es bestehen erhebliche Überschneidungen der Umsatzsteuer, die eine allgemeine Verbrauchsteuer ist, zu den speziellen Verbrauchsteuern für bestimmte Güter, nämlich:
- Kaffeesteuer;
- Biersteuer;
- Schaumweinsteuer;
- Alkopop-Steuer;
- Energiesteuer (früher: Mineralölsteuer und Stromsteuer)