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Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle hat im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, dieses durch Verfahrenseinstellung, Beantragung eines Strafbefehls oder Vorlage an die Staatsanwaltschaft  abzuschließen.  Führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so stehen ihr ebenfalls   die diversen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung, der Beantragung eines Strafbefehls und schließlich der Anklageerhebung zur Verfügung. Einstellungsmöglichkeiten sind ebenso im Bußgeldverfahren eröffnet. Findet keine Einstellung statt, wird i. d. R. der Erlass eines Bußgeldbescheids erfolgen.

Einstellung des Strafverfahrens

Ein Strafverfahren kann durch Einstellung enden. Eine Einstellung nkommt unter diversen Gesichtspunkten und in den verschiedensten Phasen des Strafverfahrens in Betracht.

Einstellung des Strafverfahrens mangels Tatverdacht

Lässt sich ein hinreichender Tatverdacht nicht erhärten, so ist das Straf- verfahren einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt beim Vorliegen von Verfahrenshindernissen wie etwa der strafrechtlichen Verfolgsver- jährung oder Schuldausschließungsgründen. Eine Einstellung nach

§ 170 Abs. 2 StPO ist auch immer bei einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zu diskutieren. Eine überlange Verfahrensdauer (langjähriges Ermittlungsverfahren) kann in Ausnah- mefällen zu einem Verfahrenshindernis führen. Die  Rechtsprechung  will die Länge des Ermittlungsverfahrens jedoch nur als Strafzumessungsgesichtspunkt berücksichtigen ( BVerfG, NJW 1992, S. 2472).

Eine gewisse Vorsicht ist bei einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO in einschlägigen Fällen gegeben. Durch diese Einstellungsmöglichkeit tritt im Gegensatz zu § 153a StPO kein beschränkter  Strafklageverbrauch ein. Vielmehr kann das Ermittlungsverfahren bei erneutem hinreichen- dem Verdacht innerhalb der Verjährungsfristen jederzeit wieder aufge- nommen werden. Ein Vertrauensschutz ist nicht gegeben.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§§ 153 StPO, 398 AO). Sofern kein Fall des § 370 Abs. 3 AO (erhöhtes Mindestmaß der Strafe) vorliegt, kann das Verfahren auch ohne Zustimmung des Gerichts eingestellt werden. Ob die Vorschrift des § 398 AO daneben noch gesonderte Bedeutung hat, ist umstritten, kann aber in der Praxis dahingestellt bleiben.

Einstellung gem. § 153a StPO

Die Strafverfolgungsbehörden können vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht und der Beschuldigte zustimmen (§ 153a StPO). Dem Beschuldigten werden hierbei Auflagen, insbesondere Zahlungsauflagen gemacht und gleichzeitig eine Frist zur Bezahlung gesetzt. Die Frist zur Zahlung beträgt höchstens sechs Monate. Nach Bezahlung der Auflage und Erfüllung der Weisung wird das Verfahren endgültig eingestellt

Diese Vorschrift ist der Hauptanwendungsfall für tatsächliche Verstän- digungen im Ermittlungsverfahren, sie wurde gerade geschaffen, um die Ermittlungsbehörden zu entlasten. Für den Beschuldigten ist diese Vor- schrift von großem Interesse, da die Unschuldsvermutung mit einem Vorgehen gem. § 153a StPO nicht widerlegt ist, aber gleichzeitig ein partieller Strafklagegebrauch eintritt. Eine Strafverfolgung wegen der- selben Tat als Vergehen kann nicht mehr durchgeführt werden (§ 153a Abs. 1 S. 4 StPO).

Da die Auflagen und Weisungen im Rahmen dieser Einstellungsmöglichkeit keinen Strafcharakter haben, erfolgt auch keine Eintragung im Zentralregister.

Die Höhe der Geldauflage richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung, sie orientiert sich an der ansonsten zu verhängenden Geldstrafe.

Bei Steuerverkürzungen bis etwa 2.500 Euro entfällt die Notwendigkeit der richterlichen Zustimmung zur Einstellung (§ 153a Abs. 1 S. 6 i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO).

Einstellung gem. §§ 154, 154a StPO

Unwesentliche Taten oder Tatteile können aus der Strafverfolgung durch Teileinstellung ausgeschieden werden (§§ 154, 154a StPO). Zur Straf- fung des Verfahrensstoffes wird hiervon seitens der Staatsanwaltschaft relativ häufig Gebrauch gemacht. Gegebenenfalls sollte eine Anregung der Teileinstellung durch die Verteidigung erfolgen.

Aussetzung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren das Strafverfahren gem. § 396 Abs. 2 AO aussetzen, wenn die strafrechtliche Beurteilung, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, vom Ergebnis des Besteuerungs- verfahrens abhängig ist. Gleiches gilt im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren (§ 369 Abs. 1 AO).

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verjährung ist Vorsicht geboten, da die strafrechtliche Verjährung während der Aussetzung ruht (§ 396 Abs. 3 AO), was auch zum Hinausschieben der absoluten Verjährung von zehn Jahren führen kann.

Beantragung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle kann im selbständigen Verfahren die Anordnung von Nebenfolgen wie Verfall oder Einziehung (§§ 73 bis 75 StGB) sowie die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Per- son beantragen (§ 401 AO).

Strafbefehlsantrag

Lässt sich wegen der Schwere der Schuld oder der Höhe der hinterzoge- nen Steuern eine Verfahrenseinstellung nicht mehr erreichen, so bietet es sich an, die Beantragung eines Strafbefehls anzuregen.

Die Finanzbehörde hat den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgerichts zu beantragen, wenn genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben ist und sich die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren eignet (§ 400 AO). Wenn nicht, ist die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft vorgeschrieben.

Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls steht der Erhebung einer öffent- lichen Klage gleich (§ 407 Abs. 1 S. 4 StPO).

Übersicht: Rechtsfolgen im Strafbefehl

  • Geldstrafe,
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt,
  • Verfall,
  • Einziehung,
  • Vernichtung,
  • Unbrauchbarmachung,
  • Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristi- sche Person oder Personenvereinigung
  • Absehen von Strafe (§ 60 StGB) sowie Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und der Angeschuldigte einen  Verteidiger  hat  (§ 407  Abs. 2 Nr. 1 und 3 StPO).
  • Einspruch kommt es zu einer  normalen  Hauptverhandlung  gem. §§ 226 ff. StPO. Gegen die schuldlose Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 44 StPO).

Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft

Trifft das Steuerdelikt mit Nichtsteuerdelikten zusammen, ist das Ver- fahren von der  Finanzbehörde  an  die  Staatsanwaltschaft  abzugeben  (§ 386 Abs. 2 AO). Daneben wird bei einem hohen Hinterziehungsbe- trag, regelmäßig ab ca. 100.000 Euro, die Abgabe an die Staatsanwalt- schaft die Regel sein. Der Staatsanwaltschaft stehen natürlich auch sämtliche Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die Staatsanwaltschaft erhebt schließlich die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei Gericht, sofern die Ermittlungen hierzu genügend Anlass geben (§ 170 Abs. 1 StPO).

Je nach Prognoseentscheidung des Staatsanwalts hinsichtlich der Straf- erwartung erfolgt die Anklage zum Amtsgericht (Einzelrichter: Straf- gewalt bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe; Schöffengericht: Strafgewalt bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe) oder zum Landgericht (bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe bzw. bei beson- derer Bedeutung der Sache, §§ 24 ff, 74 GVG).

Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Die Entscheidungen der Finanzbehörden im Ordnungswidrigkeitenver- fahren sind im Einzelnen in Nr. 105 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) geregelt. Hält demnach die Bußgeld- und Strafsachenstelle eine Ordnungswidrigkeit für nicht erwiesen oder be- steht ein endgültiges Verfahrenshindernis, ist das Verfahren einzustel- len (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO); bei Geringfügigkeit kann das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt werden. Geht die Bußgeld- und Strafsachenstelle schließlich vom Vorliegen einer Ord- nungswidrigkeit aus, erlässt sie einen Bußgeldbescheid (§§ 65 ff. O- WiG).

Eine Verwarnung gem. § 56 OWiG spielt nur in Zollsachen eine geringe Rolle.

Gegen den Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit des Einspruchs binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. In geeig- neten Fällen ist an den Erlass von Bußgeldbescheiden gem. §§ 130, 30 OWiG zu denken (Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen bzw. Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen).

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