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Dienstleistungserbringer können während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ein Recht auf Einreise und Aufenthalt geltend machen. Bei längerfristigen Arbeitseinsätzen bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus sind steuerliche Auswirkungen zu beachten.

Meldeverfahren bei kurzfristigen Einsätzen

Deutsche Entsendebetriebe können während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig sein. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht (sogenanntes Meldeverfahren).

Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbstständige) für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Es besteht lediglich eine Meldepflicht.

Die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beziehen sich sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person. Das elektronische Meldeverfahren kommt ebenfalls für Stellenantritte von bis zu drei Monaten bei einem Unternehmen in der Schweiz zur Anwendung. Entsandte Arbeitnehmende und EU-28/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt in der Schweiz werden vom Arbeitgeber gemeldet, selbstständig Erwerbstätige sind verpflichtet, dies selber vorzunehmen.

Das Unternehmen oder der selbstständige Dienstleistungserbringende muss einmalig ein Konto im Online-Meldeverfahren eröffnen. Jeder Arbeitseinsatz in der Schweiz muss danach einzeln und mindestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit im Meldeverfahren registriert werden. Bei einem Stellenantritt bei einen Unternehmen in der Schweiz (Dauer des Arbeitsvertrags bis zu drei Monaten), hat die Meldung spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.

Die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmenden und der selbstständigen Dienstleistungserbringenden ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. In den folgenden Branchen muss die Tätigkeit in jedem Fall und unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an gemeldet werden:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
  • Erotikgewerbe

Beim Meldeverfahren steigt der Verwaltungsaufwand für deutsche Entsendebetriebe stetig an. Zum Beispiel indem weitere Angaben bei der Meldung – wie beispielsweise Angaben zu den Lohnzahlungen – eingeführt werden. Seit Dezember 2014 müssen Entsendebetriebe neu auch im Meldeverfahren umfassende Fragen zur Schweizer Mehrwertsteuerpflicht beantworten. Erst dann können sie die Meldung für ihre Mitarbeiter abschliessen.

Arbeitgeber, die gegen zwingende Vorschriften gemäss Entsendegesetz verstossen, werden sanktioniert. Bei leichten Verstössen wie beispielsweise die Nichteinhaltung der achttägigen Voranmeldefrist, werden Arbeitgeber verwarnt oder mit einer Geldbusse sanktioniert. Im Wiederholungsfall muss der Arbeitgeber mit einer Geldbusse bis zu maximal CHF 5’000 rechnen. Schwere Verstösse hingegen haben eine Dienstleistungssperre zur Folge. Wer mit einer solchen Sperre belegt wird, darf in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Daneben drohen strafrechtliche Bussen bis CHF 1 Mio sowie die Einziehung von Vermögenswerten, z.B. unrechtmässig erzielten Gewinnen.

Kontrollen bei meldepflichtigen Kurzaufenthaltern

Im Jahr 2015 wurden 227’000 Personen für Einsätze von weniger als 90 Tagen in der Schweiz gemeldet. Gegenüber dem Vorjahr stellt dies einen Anstieg von 1% dar. 50% der Meldepflichtigen waren Dienstleistungserbringende. 2015 machten diese Personen 0,6% des nationalen Beschäftigungsvolumens aus. Die tripartite Kommissionen (TPK), die in Branchen ohne ave GAV die Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert, hat in 2015 bei rund 5377 Entsendebetrieben und den Status von 3673 Selbstständigerwerbenden überprüft. Bei 681 Entsendebetrieben haben die TPK eine Unterbietung der üblichen Lohnbedingungen festgestellt (Anstieg gegenüber 2014: +121 Betriebe). Die PK haben in Branchen mit ave GAV bei 8290 Entsendebetrieben die Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert und den Status von 3718 Selbstständigerwerbenden überprüft. Bei den Kontrollen wurde bei 27% der Entsendebetriebe ein Verstoss gegen den Mindestlohn vermutet. Die vermutete Verstossquote ist somit im Vergleich zu 2014 um 1% zurückgegangen. (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA).

Bewilligungsverfahren bei längerfristigen Einsätzen

Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen. Auch im Falle eines Stellenantritts in der Schweiz, der länger als drei Monate dauert, muss eine Aufenthaltsbewilligung respektive wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Grenzgängerbewilligung eingeholt werden.

Grundsätzlich besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Dienstleistungserbringer aus EU / EFTA unterliegen des Weiteren Höchstzahlen – wenn die Aufenthalte über 120 Tage dauern. Diese Höchstzahlen werden jährlich vom Bundesrat festgelegt und die Kontingente quartalsweise an die Kantone freigegeben.

Zum 01.01.2015 hat der Bundesrat die Höchstzahlen für das Jahr 2015 gekürzt und für das Jahr 2016 auf dem niedrigen Vorjahresniveau belassen.

https://ch.steueranwaltskanzlei.com/aufenthaltsrecht-fuer-erwerbstaetige-und-dienstleistungserbringende-in-der-schweiz/

Es sind Verschärfungen geplant. Nach den Vorschlägen des Schweizer Bundesrates soll neu:

  • die Voraussetzungen für eine Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen definiert werden.
  • geprüft werden, ob die Pflicht zur Benennung einer Zustelladresse für ausländische Dienstleistungserbringer eingeführt werden soll.
  • ein Aktionsplan zur Verbesserung des Vollzugs der flankierenden Massnahmen bis Oktober 2016 vorgelegt werden.

Bereits beschlossen ist die Erhöhung der Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von CHF 5’000 auf 30’000.

Wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden. Einschneidender sind die Sanktionen für den Arbeitgeber oder Auftraggeber, denen in schweren Fällen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und zudem Geldstrafe drohen.

https://ch.steueranwaltskanzlei.com/flankierende-massnahmen/

Steuerliche Auswirkungen

Führt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer einen Auftrag in der Schweiz aus, so bringt das regelmässig Steuerfolgen mit sich. In steuerlicher Hinsicht ist zwischen der Einkommen – resp. Gewinnsteuer einerseits und die Mehrwertsteuer andererseits zu differenzieren.

Mehrwertsteuer

Wer in der Schweiz einen Auftrag ausführt, wird in der Regel eine umsatzsteuerbare Leistung ausführen. Erbringt also ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung (Lieferung und Montage von Gegenständen) im Inland, löst dies die Steuerpflicht aus. Reparaturen werden in der Schweiz nicht als Dienstleistungen (wie in der EU), sondern ebenfalls als werkvertragliche Lieferungen angesehen.

Die Schweizer Mehrwertsteuer sieht aber eine Schwelle für Umsätze vor, bis zu dem keine mehrwertsteuerlichen Pflichten zu erfüllen sind: Bis zu einem Jahresumsatz bis zu CHF 100‘000 wird die Mehrwertsteuer nicht erhoben, es sei denn, man optiert dazu. Dazu kann man dadurch optieren, dass der Unternehmer sich regulär zur Mehrwertsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registriert.

Leistungen eines Unternehmers aus der EU an einem Empfänger im Drittland unterliegen im EU-Staat grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer.

Somit kommt es dafür, ob in der Rechnung Schweizer Mehrwertsteuer auszuweisen ist, wesentlich darauf an, ob die Jahresumsätze über CHF 100’000 liegen.

Einkommensteuer und Gewinnsteuer

Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist stets zu schauen, in welchem der betroffenen Staaten der erzielte Gewinn zu versteuern ist. Dies richtet sich im Verhältnis Deutschland – Schweiz nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Danach ist der Gewinn grundsätzlich am Sitz des Unternehmens zu versteuern. Anders verhält es sich, wenn im anderen Staat eine Betriebsstätte unterhalten wird. Eine Betriebsstätte ist weitergehender als eine Niederlassung. So kann auch ein Repräsentant vor Ort, der befugt ist, Verträge zu schließen (etwa ein Handelsagent) eine Repräsentantenbetriebsstätte begründen. Eine Betriebsstätte kann auch derjenige begründen, der im Rahmen eines langlaufenden Projekts ein festes Büro beim Auftraggeber erhält. Liegt eine Betriebsstätte vor, so sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne am Ort der Betriebsstätte zu versteuern. Im Verhältnis Deutschland – Schweiz sieht das Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass der jeweils andere Staat die Gewinne von der Steuer ausnimmt (aber bei der Steuersatzberechnung einbezieht, sog. Progressionsvorbehalt).

In vielen Fällen wird aber nicht der Gewinn in voller Höhe der Betriebsstätte zuzurechnen sein. Regelmäßig werden im Stammhaus Risiken und Funktionen für das Gesamtunternehmen getragen – also auch für die Betriebsstätte im Ausland. Der Gewinn ist daher nach Verrechnungspreis-Grundsätzen aufzuteilen.

Bei einem Selbständigen ist es übrigens unerheblich, ob er sich mehr als 183 Tage im anderen Staat aufhält. Auch für den Angestellten oder Geschäftsführer eines Unternehmens kommt es für die Frage, wo der Gewinn aus dem Auftrag zu versteuern ist, nicht auf die Aufenthaltsdauer am Tätigkeitsort an. Es zählt allein, ob dort eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Zoll

Wer in der Schweiz einen Auftrag ausführt, wird regelmäßig Arbeitsmittel zur Auftragsausführung mit sich führen, also auch über die Grenze mitnehmen. Damit ist Zollrecht zu beachten. Wer nur mit der Aktentasche und „kleinem Gepäck“ reist, wird in der Regel keine Probleme mit dem Zoll haben. Wer aber in seinem Gepäck Werkzeuge oder andere hochwertige Arbeitsmittel mit sich führt (da ist besonders an portable Geräte zu denken, die so mancher Arzt im Koffer mit sich führt), der hat sich zwingend mit Zollformalitäten auseinanderzusetzen. Grundsätzlich führt nämlich jeder Grenzübertritt zu einer Zollschuld auf die eingeführten Waren – und zwar sowohl auf dem Hin-wie auf dem Rückweg. Erst einmal ist es unerheblich, dass die mitgenommenen Arbeitsmittel nur zur vorübergehenden Verwendung ein- und ausgeführt werden. Dieser Umstand kann aber durch entsprechende Deklaration an der Grenzzollstelle geltend gemacht werden (Vorübergehende Einfuhr – ZAVV) mit der Folge, dass Zoll und Einfuhrabgaben nicht anfallen.

Die Zollstellen verlangen für das ZAVV-Verfahren eine Sicherheitsleistung (Depot) der Abgaben, in der Höhe wie sie bei der definitiven Einfuhr (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu erheben wären. Den Betrag kann der Einführer durch Barhinterlage, Bürgschaft einer Zollagentur oder Hinterlage von Wertpapieren leisten. Bei vollständiger und rechtzeitiger Wiederausfuhr aller Waren wird die Hinterlage zurückerstattet bzw. die Bürgschaft entlastet.

Wer eine solche Zollanmeldung nicht an der Grenzzollstelle abgibt oder elektronisch übermittelt, kann eine böse Überraschung erleben, wenn er doch einmal kontrolliert wird: Neben erheblichen Zoll- und Steuerforderungen droht noch ein Steuerstrafverfahren.