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So werden Sie durch Selbstanzeige straffrei.

Straffrei wird derjenige, der gegenüber dem Finanzamt mit seinen Steuerverfehlungen „reinen Tisch“ macht und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer kurzen Frist nachentrichtet.

Die Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ergeben sich aus Paragraph 371 der Abgabenordnung – AO -:

  1. Eine Berichtigungserklärung: alles ist zu offenbaren,
  2. die fristgerechte Nachzahlung und
  3. das Nichteingreifen eines Sperrgrunds.

Die Selbstanzeige hat im Grundsatz folgende Fragen zu beantworten:

  • Wer hat hinterzogen?
    Geben Sie bitte den Namen und die Anschrift der an der Hinterziehung beteiligten Personen an.
  • Wodurch wurden Steuern hinterzogen?
    Schildern Sie bitte den Sachverhalt möglichst genau.
  • Wann wurde hinterzogen?
    Geben Sie bitte den Zeitraum an.
  • Welche Zeugen oder Beweismittel können Sie angeben?
  • Welche Unterlagen können Sie zur Verfügung stellen?

Es ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt diejenigen Materialien vollständig liefert, die das Finanzamt zur Ermittlung bzw. Überprüfung des angezeigten Sachverhalts benötigt. Außerdem darf die Tat noch nicht entdeckt oder bekannt sein.

Straffreiheit tritt nur ein, wenn keine  sog. Sperrgründe vorliegen.

Bei einer vollständigen, rechtzeitigen Selbstanzeige und fristgerechter Nachzahlung der hinterzogenen Steuern wird der Steuerpflichtige mit der Straffreiheit belohnt (Paragraph 371 AO). Bei Taten, bei denen der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro und mehr beträgt, beseitigt die Selbstanzeige nicht die Strafbarkeit, sondern hemmt die Strafverfolgung (Paragraph 398a AO).