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Wie erklären Sie unversteuerte Auslandskonten sicher und straffrei nach.

Die Selbstanzeige ist seit den Steuer-CD-Fällen en vogue wie nie. Besonders seit dem Fall Hoeneß. Das belegen die von der Finanzverwaltung gemeldeten stets steigenden Fallzahlen. Ein Grossteil entfällt davon auf um Selbstanzeigen wegen unversteuerter Einkünfte aus Auslandskonten. Eine solche Selbstanzeige ist recht komplex. Das liegt nicht nur an den Verschärfungen der letzten Jahre. Diese Selbstanzeigefälle erfordern Know How über die Besteuerung von Kapitalanlagen und

Der Fall Hoeneß folgte zeitlich kurz auf den Entschluss der Credit Suisse als erster Schweizer Grossbank im März 2013 zu einer konsequenten Umsetzung der Weissgeldstrategie. Dazu bittet sie ihre deutschen Kunden um die Regularisierung der Gelder. Die Bankverbindung zu Kunden, die einen entsprechenden Nachweis nicht beibringen, wird beendet. Dem Ansatz sind neben der UBS auch andere Banken gefolgt.

Infolgedessen haben die deutschen Kunden keine Wahl, als sich den deutschen Finanzbehörden zu offenbaren. Auch wenn kein automatischer Datenaustausch in absehbarer Zeit kommen sollte, so besteht das Entdeckungsrisiko schon aufgrund des bereits geltenden erweiterten Informationsaustausches. Dieser ermöglicht etwa sog. Gruppenanfragen. Das Mittel, um die Versäumnisse aufzuarbeiten, ist die strafbefreiende Selbstanzeige.

Diese Form der Selbstanzeige bildet nicht nur einen prominenten Schwerpunkt ihrer Art. Sie sind auch wegen ihrer Komplexität recht besonders. Diese Selbstanzeigefälle erfordern neben dem oben aufgezeigten Grundwissen zusätzliches Know How über die Besteuerung von Kapitalanlagen, mitunter auch Stiftungen und Trust, sowie über die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Zudem ist ein Verständnis für die Handhabung und Optionen zwischenstaatlicher Amtshilfe und Rechthilfe und des Informationsaustausches von Nutzen.

Diese Situation erfordert den Spezialisten, der alle Aspekte im Blick hat. Eine unwirksame Selbstanzeige ist nicht nur teuer. Sie führt direkt in die strafrechtliche Verfolgung.

Die aktuelle Situation

Die Finanzverwaltungen melden stetig steigende Zahlen von Selbstanzeigen. Bundesweit beläuft sich die Anzahl der Selbstanzeigen in 2013 auf mehr als 24.000. Das ist das Vierfache der Vorjahreszahlen.

Dieser Anstieg ist nicht allein dem Fall Hoeneß geschuldet. Anlass ist bereits die konsequente Umsetzung der Weissgeldstrategie, zu der sich im März 2013 die Credit Suisse als erste Schweizer Grossbank zu einer entschlossen hat. Dazu bittet sie ihre deutschen Kunden um die Regularisierung der Gelder. Die Bankverbindung zu Kunden, die einen entsprechenden Nachweis nicht beibringen, wird beendet. Dem Ansatz sind neben der UBS auch andere Banken gefolgt.

Infolgedessen haben die deutschen Kunden keine Wahl, als sich den deutschen Finanzbehörden zu offenbaren. Auch wenn kein automatischer Datenaustausch in absehbarer Zeit kommen sollte, so besteht das Entdeckungsrisiko schon aufgrund des bereits geltenden erweiterten Informationsaustausches. Das Mittel, um die Versäumnisse aufzuarbeiten, ist die strafbefreiende Selbstanzeige.

Nun wenden sich, wie auch der prominente Fall Hoeness veranschaulicht hat, sich viele Ratsuchende an ihre Steuerberater. Dabei dient eine Selbstanzeige der Erlangung der Straffreiheit, womit ihr Schwerpunkt auf dem Gebiet des Strafrechts liegt. Den Hintergrund jedoch bildet bekanntermassen das Steuerrecht. In den nun aktuellen Fällen geht es um die steuerliche Behandlung von Kapitalanlagen. Hinzu kommen regelmässig erbschaft- und schenkungsteuerliche Sachverhalte. Die in dieser Gemengelage typischen Problemstellungen sollen nachstehend aufgezeigt werden.

An der Selbstanzeige führt kein Weg vorbei

An der Selbstanzeige führt de facto kein Weg vorbei. Das liegt daran, dass die Schweizer Banken die bestehenden Bankbeziehungen nur fortführen, wenn die Kapitaleinkünfte den deutschen Finanzbehörden offenbart werden. Dies bereitet auf einen automatischen Informationsaustausch vor. Die Banken verlangen eine sog. Berater-Bestätigung. Darin erklärt der Steuerberater des Kunden, dass die Einkünfte aus den dort verwalteten Vermögen dem heimischen Finanzamt offenbart wurden. Mit Kunden, die eine solche Erklärung nicht beibringen, beenden die Banken die Geschäftsbeziehung. Der Kunde wird dann zum „Abschleicher“.

Ein Abschleicher erhält keine Auszahlung der Depotvermögen in bar. Nach bankinternen Richtlinien. haben die Kunden die Wahl zwischen einem Barscheck oder Überweisung ihrer Gelder. Die Gelder sind also an anderer Stelle in den Kreislauf der Kreditwirtschaft einzuführen. Dies führt zu einer buchungstechnischen Erfassung, die generell nachvollziehbar ist.

Es besteht darüber hinaus das gesteigerte Entdeckungsrisiko durch das Instrument der Gruppenanfrage. Seit dem 21.12.2011 ist ein erweiterter Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland eröffnet.

Noch in der Diskussion ist die Frage, welche Anforderungen an das im Rahmen einer zulässigen Gruppenanfrage zu umschreibende Verhaltensmuster zu stellen sind. Zu den an dieser Stelle diskutierten Beispielen zählen regelmäßig wiederkehrende Bargeldabhebungen des Bankkunden, der Kauf von oft zur Steuerhinterziehung verwendeten Anlageprodukten oder auch die Weisung des Kunden, die für ihn bestimmte Post in der Bank zu lagern.

Eine Selbstanzeige hat viele Stolperfallen

Das Nacherklären von ausländischen Kapitalerträgen ist komplex und weist viele Stolperfallen auf. Jede birgt die Gefahr der Unwirksamkeit der Selbstanzeige. Eine unwirksame Selbstanzeige ist nicht nur teuer. Sie führt direkt in die strafrechtliche Verfolgung. Daher ist eine Selbstanzeige sorgsam vorzubereiten.

Zuallererst sind die Bankunterlagen anzufordern. Dabei handelt es sich im Einzelnen um Erträgnisaufstellungen, Vermögensverzeichnisse, Transaktionslisten, Kontoauszüge und Wertschriftenbelege. Die beiden Schweizer Grossbanken bieten dazu sog. Steuerpakete an.

Die Nacherklärung von Einkünften aus einer ausländischen Bankverbindung erfolgt in vielen Fällen im Wege der gestuften Selbstanzeige. Da die Bankunterlagen in der Regel nicht oder nicht vollständig vorliegen, wird zunächst – auf der ersten Stufe – eine Nacherklärung an das Einkommensteuerfinanzamt mit geschätzten Zahlen gerichtet, um das Entdeckungsrisiko auszuräumen. Je nach betroffener Bank kann es einige Wochen oder gar Monate dauern, bis Unterlagen übermittelt werden. Die Konkretisierung der geschätzten Zahlen erfolgt sodann – auf der zweiten Stufe – zeitlich versetzt nach Auswertung der Bankunterlagen.

Eine Vielzahl der Selbstanzeigefälle beinhaltet Erbfälle und Schenkungen. Daher sind zusammen mit den Bankunterlagen Unterlagen über die Depoteröffnung und über den oder die wirtschaftlichen Berechtigten anzufordern. Das gleiche gilt für Vermögensverwaltungsverträge, Lebensversicherungsverträge oder Statuten über Stiftungen oder Trusts, wenn solche existieren.

Grundsätzlich sollten die Unterlagen der letzten zehn Jahre erbeten werden. Ältere Unterlagen sind in der Regel nicht mehr verfügbar.

Beim Anfordern der Bankunterlagen sind Zollkontrollen im Postverkehr zu beachten. Wird dies nicht beachtet, so droht der Fall dem Finanzamt offenbart zu werden, bevor die Selbstanzeige dort eingeht – sie ist dann unwirksam.

Es ist zu beobachten, dass einzelne Anwälte und Steuerberater sich damit begnügen, die von den Banken ausgefertigten Erträgnisaufstellungen einfach zu übernehmen. Dies mag zwar vordergründig Arbeit und Kosten reduzieren. Da die typischen Fälle darauf angelegt waren, sich der deutschen Steuer zu entziehen, wurden naturgemäss keine Erträgnisdaten für deutsche Steuerzwecke bereitgehalten. Liefern die Schweizer Banken Erträgnisaufstellungen für deutsche Steuerzwecke, so wurden diese nun nachträglich aus gegebenem Anlass rekonstruiert. Sie sind daher nicht unkritisch zu übernehmen. Im Einzelfall zeigen sich erhebliche Unrichtigkeiten. Diese ziehen die Gefahr der Strafbarkeit nach sich. Dies vor allem, da die Finanzämtern die Selbstanzeigen zum Teil zentralisiert bearbeiten und die dortigen Bearbeiter somit ein fundiertes Wissen der einschlägigen Anlagen aufweisen.

Acht zu geben ist auf die Mittelherkunft und die Mittelverwendung. Sind diese nicht plausibel dargelegt, so sind Nachfragen und Nachforschungen durch das Finanzamt nicht auszuschliessen. Hier kommt sonst der Verdacht auf, dass die Mittel aus unversteuerten Quellen oder gar aus kriminellen nicht steuerlichen Delikten stammen, bzw. bei der Mittelverwendung, dass grössere Geldbeträge für die Bezahlung von Schwarzarbeit oder für nicht angezeigte Schenkungen verwendet wurden.

Es sind die Beteiligten zu ermitteln, für die die Selbstanzeige zu erstatten ist. Wird eine Selbstanzeige als Erbe abgegeben, so sollte diese im Namen aller Miterben erfolgen. Alle Miterben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Jeden von ihnen trifft die Berichtigungspflicht, deren Verletzung eine Steuerhinterziehung darstellen kann.

Mit der Neuregelung der Selbstanzeige in 2011 hat der Gesetzgeber das zuvor von der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs statuierte Erfordernis der Vollständigkeit aufgenommen. Die Vollständigkeit bezieht sich auf alle strafrechtlich unverjährten Taten derselben Steuerart. Bei der Vorbereitung der Selbstanzeige ist daher zu prüfen, ob über den konkreten Anlass hinaus Berichtigungsbedarf besteht. Bei der Beurteilung der Vollständigkeit ist daran zu denken, dass die Finanzbehörden diese zu überprüfen haben. Zu dem Zweck kann eine steuerliche Aussenprüfung oder gar eine Fahndungsprüfung angeordnet werden. Es sind somit etwaige Anfälligkeiten im Rahmen einer Aussenprüfung zu antizipieren.

Zu klären ist schliesslich auch, ob die Mittel zur Zahlung der in Folge der Selbstanzeige anfallenden Mehrsteuern zur Verfügung stehen. Die Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn die hinterzogenen Steuern binnen einer angemessenen Frist nachgezahlt werden.

Eine freiwillige Zahlung auf die nachzuerhebenden Steuern ist in Betracht zu ziehen. Das bezweckt vor allem, den Zinslauf zu stoppen. Es kann darüber hinaus auch den weiteren Verfahrensverlauf entspannen.

Verständnis für Kapitalanlagen

Die steuerliche Ermittlung von Kapitaleinkünften geht einher mit einer zutreffenden Beurteilung der Kapitalanlagen und Investments. Wichtig zur Vorbereitung einer Selbstanzeige sind neben der grundsätzliuchen Kenntnis über die Kapitalanlagen verlässliche Erträgnisdaten bzw. Fondsdaten zu den einzelnen Wertpapieren in den jeweiligen Jahren. Diese beziehen wir von einem der grossen Anbieter für solche Wertpapierdaten.

Fazit

Die Selbstanzeige ist – besonders in den aktuell zahlreich anstehenden Fällen der Nacherklärung von ausländischen Kapitaleinkünften – in ihrer Komplexität nicht zu unterschätzen. Es ist eine Komplexität, die den einmalig damit konfrontierten Berater im Regelfall mit seinen aktuellen Kenntnissen überfordern wird. Für den Einzelfall ist eine Einarbeitung in die komplexe Materie aus der Besteuerung von Kapitaleinkünften, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Steuerverfahrens- und Strafrecht regelmässig nicht sachgerecht. Jedenfalls ist eine sorgfältige rechtliche und tatsächliche Aufbereitung der Sachverhalte zwingend geboten, um nicht den Mandanten dem direkten Strafbarkeitsrisiko auszuliefern.