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Die Vorteile einer Selbstanzeige liegen in der Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen bzw. nicht strafrechtlich verfolgt zu werden wegen der Steuerstraftaten.

Angesichts der erheblichen Konsequenzen bei einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat ist dies eine entscheidende Chance für den Steuerpflichtigen. Die strafbefreiende bzw. strafverfolgungshemmende Wirkung umfasst nur die Steuerstraftaten, nicht hingegen etwaige damit einhergehende nichtsteuerliche Delikte.

Die Risiken einer Selbstanzeige resultieren vor allem aus zu beachtenden Formalien und gesetzlichen Voraussetzungen. So kann beispielsweise die Straffreiheit nur dann erlangt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige jedoch erhält das Finanzamt in den meisten Fällen ausreichende Informationen, die zu einem Entdecken der Tat führen. In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder Reparatur der ersten fehlerhaften Selbstanzeige nicht mehr erfolgen. Damit hat der sich unrichtig oder ungenügend selbst Anzeigende für immer der Chance der Straffreiheit begeben.

Ein weiteres Risiko folgt aus den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Während die Steuerhinterziehung als Straftat im Regelfall nach fünf Jahren verjährt, kann das Finanzamt den Steuerbescheid im Fall einer Steuerhinterziehung bis zu zehn Jahren ändern. Damit könnte die Selbstanzeige, die nach mehr als fünf Jahren erfolgt ohne Wirkung auf die ohnehin verjährte Strafbarkeit zu erheblichen Nachzahlungen führen. In solchen Fällen sollte daher individuell geprüft werden, ob eine Selbstanzeige für den Betroffenen überhaupt vorteilhaft ist. An dieser Divergenz der steuerlichen Festsetzungsverjährung und der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung setzen die jüngten Initiativen zur erneuten Änderung der Selbstanzeige an.