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Schutz vor Vermögensteuer

Aktuell treiben zwei Themen die deutschen Steuerpflichtigen an bei der Suche nach Vermögensanlagen im Ausland: Die Sorge vor einem Linksruck in der deutschen Politik mit der Aussicht auf die Wiederkehr der Vermögensteuer und Inflationssorgen. Für beides können Vermögensanlagen im Ausland die richtige Lösung sein.

Treibt Sie die Sorge um eine kommende Vermögensteuer um?

Vermögensteuer in Deutschland

Nicht erst seit Corona mit der damit einhergehenden ausufernden Staatsverschuldung geht die Sorge um, Deutschland könne wieder die Vermögensteuer einführen. Diese Sorge ist durch die Corona-Krise aber erheblich gewachsen. Sie erscheint auch zusehends berechtigt. Denn es rückt eine taugliche Bemessungsgrundlage in greifbare Nähe. Und genau hier lag die Achilles-Ferse der alten Vermögensteuer.

Theoretisch besteht die Vermögensteuer in Deutschland durchgehend weiter, jedoch wird sie nicht erhoben. Grund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 1995: Das hatte entscheiden, dass die Bewertung von Immobilienvermögen zu weit von den tatsächlichen Werten entfernt lag, nämlich tendenziell zu tief, und damit diejenigen mit Geldvermögen oder Wertpapieren benachteiligte, bei denen sich der Wert als Saldo aus dem Kontoauszug ablesen lässt.

Nun musste Deutschland wegen ähnlicher Probleme eine neue Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer erarbeiten. Diese ist nun fertig. Sie bildet eine wohl taugliche Bewertungsgrundlage für die Vermögensteuer, so dass deren Reaktivierung rechtspraktisch nichts entgegensteht.

Das bislang fortgeltende Vermögensteuergesetz sieht eine Steuer von 1 % jährlich auf Privatvermögen vor. In Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen rentieren manche Vermögensanlagen tiefer, so dass hier die Vermögensteuer eine konfiskatorische Wirkung haben würde.

Vermögensteuer in der Schweiz

Derzeit erheben nur wenige Staaten noch eine Vermögensteuer. Laut einem Bericht der OECD, des Klubs von rund 35 relativ reichen Staaten, hatten 2017 nur noch 4 OECD-Länder eine allgemeine Vermögenssteuer. 1990 waren es noch 12 gewesen. Die kleine Restgruppe umfasste neben der Schweiz noch Spanien, Frankreich und Norwegen, doch gemessen an den Vermögenssteuererträgen im Vergleich zu den gesamten Steuererträgen und im Vergleich zur Wirtschaftsleistung war die Vermögenssteuer in der Schweiz etwa drei- bis zehnmal so bedeutend wie in den drei anderen Ländern. 2018 ist auch noch Frankreich aus der Restgruppe herausgefallen, da das Land seither die Vermögenssteuer nur noch zu einem Teil (namentlich auf Grundeigentum) erhebt.

In der Schweiz erheben die Kantone die Vermögensteuern. Den rechtlichen Rahmen liefert das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), das Nähere regeln die kantonalen Steuergesetze. Entsprechend legen die Kantone die Steuersätze fest, die mithin von Kanton zu Kanton variieren. Die Steuersätze reichen dabei von 0.2 Promille jährlich bis zu gut einem Prozent jährlich.

Der Vermögensteuer sind unter anderem Unternehmensbeteiligungen, Barguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Autos, Schmuck, Kunstwerke, Pferde, Yachten und Immobilien unterworfen, wobei Letztere zum jeweils aktuellen Verkehrswert zu bewerten sind. Von den kumulierten Vermögenswerten dürfen die Schulden abgezogen werden, was den Anreiz erhöht, Kredite aufzunehmen. Zumindest teilweise erklärt dies wohl die vergleichsweise hohe Verschuldung der privaten Haushalte in der Schweiz.

In der Schweiz kommt zur allgemeinen Vermögenssteuer in diversen Kantonen und Gemeinden noch eine Liegenschaftensteuer hinzu.

Wer auf ein Nettovermögen von weniger als 200.000 Franken kommt, zahlt wegen der Freibeträge praktisch keine Vermögensteuer. Von einer Million Franken an aufwärts wird sie deutlich spürbar. Auf der anderen Seite sind die Einkommensteuern in der Schweiz relativ niedrig. Die Erbschaftsteuer fällt beim Vererben zu Ehegatten, Kindern und Enkeln fast gar nicht ins Gewicht.

Freistellung von Vermögensteuer

Vor Vermögensteuer können Auslandsinvestments schützen. Voraussetzung ist zunächst, dass die Vermögensanlage in einem Land erfolgt, welches selbst eine Vermögensteuer erhebt (aber eine niedrigere), was bei der Schweiz der Fall ist, und mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zuweist.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung des in der Schweiz befindlichen Vermögens eines deutschen Steuerpflichtigen von der deutschen Vermögensteuer. Das ist der Fall bei Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in der Schweiz gehört. Überdies muss die Betriebsstätte einer aktiven Tätigkeit nachgehen. Was aktive Tätigkeit ist, bestimmt der Katalog in Art. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA.

Die Vermögensverwaltung genügt diesen Kriterien regelmässig nicht.