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Nachrichtenlose Vermögen

Bankgeschäftsbeziehungen sind auf Dauer ausgelegt und können sich über sehr lange Zeiträume erstrecken. Es kommt immer wieder vor, dass Banken den Kontakt zu einem Kunden verlieren. Schon heute ist in der Schweiz exakt geregelt, wie die Banken dann vorgehen müssen und was mit dem Vermögen passiert. Ausserdem gibt es für Kunden und Anspruchsberechtigte die Möglichkeit der Suche nach nachrichtenlosen Vermögen über den Bankenombudsman. Seit Januar 2015 besteht eine neue gesetzliche Regelung, nach der die Banken Vermögen, bei denen der letzte Kundenkontakt 60 Jahre oder weiter zurück liegt, auf einer Internetseite publizieren und die Gelder nach einem weiteren Jahr ohne Kontakt zum Kunden an den Staat abliefern werden.

Seit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Behandlung nachrichtenloser Vermögenswerte Anfang 2015 müssen Schweizer Banken Vermögen, die seit mindestens 60 Jahren kontaktlos sind und deren Wert 500 Schweizer Franken übersteigt, auf www.dormantaccounts.ch publizieren. Mit dem heutigen Tag haben die Banken weitere Namen publiziert, bei denen sich seit 1956 kein Kontakt mehr zum Kunden herstellen lässt. Es wurden rund 300 neue Namen publiziert; damit verbunden sind Vermögenswerte im Umfang von zirka 8 Mio. Schweizer Franken (Schätzung der Schweizerischen Bankiervereinigung per Mitte November 2016).

Personen, die die Existenz von Vermögenswerten in der Schweiz vermuten, müssen nicht bis zur Publikation nach 60 Jahren warten. Eine Suche ist jederzeit über den Schweizerischen Bankenombudsman möglich. Dieser hat Zugang zu einer zentralen Datenbank, in der alle kontakt- und nachrichtenlosen Vermögenswerte erfasst sind, das heisst sowohl die bereits publizierten als auch die noch nicht zur Publikation anstehenden. Zu beachten ist, dass auch für eine Suche durch den Bankenombudsman Dokumente nötig sind, um die Berechtigung an den gesuchten Vermögenswerten zu belegen. Weitere Informationen sowie die notwendigen Formulare finden Kunden auf www.bankingombudsman.ch.

Als deutscher Steuerfachanwalt in Hamburg und Zürich und als Spezialisten für Internationales, Deutsches und Schweizer Steuerrecht beraten wir Sie zu etwaigem Handlungsbedarf, der sich aus dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) von Finanzkontodaten für Sie ergibt und dazu, welche Handlungsoptionen Sie haben.

Als Spezialisten für Internationales, Deutsches und Schweizer Steuerrecht beraten wir Sie auch zu etwaigen eigenen Meldepflichten nach dem Common Reporting Standard (CRS), etwa als Inhaber oder Verwaltungsrat von Gesellschaften – besonders Holding-Gesellschaften – oder von Stiftungen, Trust oder anderen Vermögensmassen. Auch übernehmen wir für Sie die Meldungen nach dem Common Reporting Standard (CRS), die sich infolge des Automatischen Informationsaustausches (AIA) für Sie ergeben.