Ein Verrechnungssteuerstrafverfahren beginnt häufig weit vor seiner formellen Eröffnung, nämlich im direktsteuerlichen Veranlagungsverfahren. Von dort gelangen die Dokumente und Informationen, die der Festsetzung der Verrechnungssteuer dienen, an die ESTV, welche in erster Linie die Verrechnungssteuer erhebt und häufig in zweiter Linie die Unterlagen zur Einleitung eines Verrechnungssteuerstrafverfahrens weiterleitet.
Dieses richtet sich nicht gegen die verrechnungssteuerpflichtige Gesellschaft, sondern gegen die handelnden natürlichen Personen. Bei kleinen Unternehmen ist dies in der Regel der Verwaltungsrat. Um diesem unliebsame Überraschungen zu ersparen, sollte die Gesellschaft bei Rückfragen im Besteuerungsverfahren, welche geldwerte Leistungen zu Tage fördern können, eine steuerstrafrechtliche Risikoanalyse vornehmen und eine Strategie entwerfen, welche diese Risiken abwehrt oder zumindest begrenzt.
Spätestens nach einer Aufrechnung von geldwerten Leistungen im direktsteuerlichen Veranlagungsverfahren sollte eine (Nach-)Deklaration an die ESTV erfolgen, so dass eine Bestrafung entfällt, sofern diese Nachdeklaration alle Anforderungen einer Selbstanzeige im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VStrR erfüllt, insbesondere das Handeln aus eigenem Antrieb.