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Rechtsformen von Unternehmen in der Schweiz

Die Handels- und Gewerbefreiheit erlaubt es allen Personen, auch Ausländern, in der Schweiz ein Gewerbe zu betreiben, ein Unternehmen zu gründen oder sich an einem solchen zu beteiligen. Es braucht grundsätzlich keine Genehmigung durch die Behörde, keine Mitgliedschaft in Kammern und Berufsverbänden und keine jährliche Meldung von Betriebszahlen. Für Ausländer ist zur persönlichen und dauernden Geschäftsausübung jedoch eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung nötig.

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Das schweizerische Recht unterscheidet bei den Gesellschaftsformen zwischen Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Kommandit-, Kollektivgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft [AG], Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH]). Der angelsächsischen Limited Partnership entspricht die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK). Die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) existiert in der Schweiz nicht. Die adäquate Ansiedlungsform für ein ausländisches Unternehmen in der Schweiz hängt unter anderem von der Art und dem Zeithorizont des Geschäftes, von den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sowie von den strategischen Zielen des Managements ab (Headquarter, Produktions- oder Betriebsstätte, Verkaufsbüro, Finanz- oder Dienstleistungsunternehmen).

Überblick über mögliche Rechtsformen, die für eine unternehmerische Tätigkeit zur Verfügung stehen:

  • Einzelfirma (Art. 945 ff. OR)
  • Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)
  • Kollektivgesellschaft – KIG – (Art. 552 ff. OR)
  • Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR)
  • Aktiengesellschaft – AG – (Art. 620 ff. OR)
  • Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 ff. OR)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – (Art. 772 ff. OR)
  • Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)
  • Verein (Art. 60 ff. ZGB)
  • Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)

Ein Unternehmen oder eine Privatperson aus dem Ausland kann die für sein bzw. ihr Geschäft richtige Ansiedlungsform selbst bestimmen. Dies bedarf einer sorgfältigen Evaluation, bei welcher die steuerlichen Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielen. Die frühzeitige Involvierung eines mit den Schweizer Verhältnissen (rechtliche und steuerliche) vertrauten Beraters empfiehlt sich.

Grundsätzlich bieten sich folgende Ansiedlungsformen an:

  • Gründung einer Einzelunternehmung, Personengesellschaft (KIG, KG) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG).
  • Errichtung einer Zweigniederlassung beziehungsweise Betriebsstätte.
  • Akquisition eines bestehenden Geschäftes in der Schweiz (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).
  • Errichtung eines gemeinsamen Joint Ventures (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).
  • (Strategische) Allianz mit oder ohne Kapitalbeteiligung.

Die typischen Ansiedlungsformen eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz sind die Tochtergesellschaft (als AG oder GmbH) und die Zweigniederlassung / Betriebsstätte. Eine attraktive Möglichkeit für Risikokapital ist auch die neu geschaffene Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.

Bei der Wahl der geeigneten Gesellschaftsform sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  • Kapital: Gründungskosten, Kapitalbedarf und vorgeschriebenes Mindestkapital.
  • Risiko/Haftung: Je höher das Unternehmerrisiko oder der finanzielle Einsatz, desto eher sollte man sich für eine Gesellschaftsform mit limitierter Haftung entscheiden.
  • Unabhängigkeit: Je nach Gesellschaftsform ist der Handlungsspielraum begrenzt.
  • Steuern: Je nach Gesellschaftsform werden Geschäftseinkünfte und -vermögen des Unternehmens und des Eigentümers getrennt oder zusammen besteuert. Bei der Beteiligung ausländischer Gesellschafter ist nicht allein die Schweizer Besteuerung massgebend. Es sind zudem die Aspekte des internationalen Steuerrechts, insbesondere der Doppelbesteuerungsabkommen, zu beachten.
  • Soziale Sicherheit: Gewisse Sozialversicherungen sind je nach Gesellschaftsform obligatorisch, freiwillig oder inexistent.

Rechtsformenvergleich

 

Einzelfirma

Kollektivgesellschaft

Kommanditgesellschaft

GmbH

Aktiengesellschaft

Genossenschaft

Verein

eigene Rechtspersönlichkeit

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Ja

Mindestzahl der Gründer

1

2

2

Kommanditäre (=be- schränkt haftende Gesellschafter) kön- nen auch juristische Personen sein

1

Gründer können juristische Personen sein

1

Gründer können juristische Personen sein

7

2

Mindestkapital

keines

keines

Höhe nach Vertrag

keines

Höhe nach Vertrag

CHF 20’000

CHF 100’000, davon mindestens 20 % (in jedem Fall mind.

50’000.–) einbezahlt.

kein festes Grundkapital

keines

Firmenschutz

beschränkt auf den Ort des Sitzes

beschränkt auf den Ort des Sitzes

beschränkt auf den Ort des Sitzes

ganze Schweiz

ganze Schweiz

ganze Schweiz

kein Firmenschutz, sondern nur Namensschutz gemäss Art. 29 ZGB

Firmenbildung

Familienname des Inhabers mit freiwilligen Zusätzen Bsp: „Alex Müller Schreinerei“

Familienname aller Gesellschafter oder Name eines Gesell- schafters mit Gesell- schaftszusatz

Bsp: „Müller & Huber Schreinerei“, „Müller

& Co.“

Familienname eines oder mehrerer unbe- schränkt haftender Gesellschafter mit Gesellschaftszusatz.

Bsp: „Jost, Schwarz

& Co. Schreinerei“

Frei wählbar

Zusatz „GmbH“ obli- gatorisch

Bsp: „ABC GmbH“,

„Müller GmbH“

Frei wählbar

Zusatz „AG“ obligatorisch

Bsp: „ABC AG“

Frei wählbar Zusatz „Genossen-

schaft“ obligatorisch

Bsp: „Wohngenos- senschaft Heuweg“

freie Wahl, Erkennbarkeit als Verein notwendig

Handelsregister:

Anmeldungsformalitä ten

Anmeldeformular genügt

Anmeldeformular genügt

Anmeldeformular genügt

öffentliche Urkunde eines Notars, Statuten und Anmeldung

öffentliche Urkunde eines Notars, Statuten und Anmeldung

schriftliches Gründungsprotokoll, Statuten und Anmeldung

schriftliches Gründungsprotoll, Statuten und Anmeldung

Entstehung

mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit

mit Abschluss des Gesellschafterver- trages

mit Abschluss des Gesellschafterver- trages

mit Eintrag ins Handelsregister

mit Eintrag ins Handelsregister

mit Eintrag ins Handelsregister

mit Gründungsver- sammlung und Ge- nehmigung der Statuten

Haftung der Teilhaber/ Mitglieder

volle persönliche Haftung

persönliche und solidarische Haftung

persönliche und solidarische Haftung der Komplementäre

Haftung der Kom- manditäre ist auf die eingetragene Haf- tungssumme be- grenzt.

keine Haftung bei voll einbezahltem Stammkapital

keine Haftung bei voll einbezahltem Aktienkapital

persönliche Haftung für den nicht einbe- zahlten Betrag der eigenen Aktien

keine persönliche Haftung, sofern die Statuten keine solche vorsehen

Pflicht zu Beiträgen zur Deckung von Vereinsschulden, sofern die Statuten keine betragsmässi- ge Begrenzung der Höhe der Mitglieder- beiträge enthalten

Nebenleistungs- und Nachschusspflichten

   

Nebenleistungs- oder Nachschuss- pflichten sofern in den Statuten vorge- sehen

Der Aktionär muss nur seine Aktie liberieren. Die Statu- ten dürfen keine weiteren Pflichten des Aktionärs ent- halten.

Nebenleistungs- oder Nachschuss- pflichten, sofern in den Statuten vorge- sehen

Mitgliederbeiträge, Nachschusspflichten oder persönliche Leistungspflichten, sofern von den Statuten vorgesehen

Übertragung der Anteile/ Mitgliedschaft

frei

Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter

Mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter

Schriftliche Form

Zustimmung von 2/3 der vertr. Stimmen und absolutes Mehr des Stammkapitals erforderlich (oder höhere Anfor- derungen gemäss Statuten)

frei, sofern die Statuten keine Über- tragungsbeschränk- ungen enthalten

nicht möglich (Ausnahme: bei Bindung der Mitgliedschaft an ein Grundstück, Art. 850 OR)

nicht übertragbar, sofern Statuten dies nicht vorsehen

Konkursbetreibung

Inhaber unterliegt für alle Schulden der Konkursbetreibung

Gesellschaft und Gesellschafter un- terliegen der Kon- kursbetreibung

Gesellschaft und unbeschränkt haften- de Gesellschafter (Komplementäre) unterliegen der Kon- kursbetreibung

nur Gesellschaft unterliegt Konkurs- betreibung

nur Gesellschaft unterliegt Konkurs- betreibung

nur Genossenschaft unterliegt Konkurs- betreibung

nur Verein unterliegt Konkursbetreibung

Geschäftsführung

durch Inhaber

durch Gesellschafter einzeln oder kollektiv, Bevollmächtigte möglich

durch die unbe- schränkt haftenden Gesellschafter einzeln oder kollektiv, Bevoll- mächtigte möglich

durch Geschäfts- führer

durch den von der Generalversamm- lung gewählten Ver- waltungsrat.

Verwaltungsrat kann Bevollmächtigte er- nennen

durch die von der Generalversamm- lung gewählten Ver- waltung.

Verwaltung kann Bevollmächtigte er- nennen

durch den von der Generalversamm- lung gewählten Vor- stand.

Vorstand kann Bevollmächtigte er- nennen

Revisionsstelle

freiwillig

freiwillig

freiwillig

obligatorisch, mit Möglichkeit auf Verzicht (opting-out)

obligatorisch, mit Möglichkeit auf Verzicht (opting-out)

obligatorisch, mit Möglichkeit auf Verzicht (opting-out)

freiwillig, wird im Handelsregister eingetragen mit Möglichkeit auf Verzicht (opting-out)

Vergleich AG mit GmbH

Vorteile der AG gegenüber der GmbH

Vorteile der GmbH gegenüber der AG

  • Publizität: Besitzverhältnisse nicht öffentlich (kein Handelsregister-Eintrag der Aktionäre). Erleichterter Verkauf der Gesellschaft möglich.
  • Einflussnahme Gründer möglich: Stimmrechtsaktien, Vinkulierung, Streuung der Aktien im eigenen Umfeld.
  • Relativ geringes Grundkapital erforderlich (mind. CHF 20’000) gegenüber CHF 100‘000 bei der AG.
  • Gründung: Nur eine Gründungsperson notwendig.
  • Eine GmbH kann ohne Liquidation in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.

Vergleich AG resp. GmbH mit Einzelfirma resp. Personengesellschaft

Vorteile AG / GmbH gegenüber Einzelfirma / Personengesellschaften

Nachteile AG / GmbH gegenüber Einzelfirma / Personengesellschaften

  • Steuerprogression: Spaltung des Gewinns (Lohn der Gesellschafterinnen und Gesellschafter gilt bei der AG / GmbH als Aufwand) kann die Progressionsspitze brechen.
  • Verkauf Stammeinlage: Der daraus entstehende Kapitalgewinn ist in der Schweiz steuerfrei.
  • Haftung: GmbH Gesellschafter / Aktionäre haften nur für ihren Anteil am Aktienkapital/Stammkapital. Achtung: Die Geschäftsführung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) kann allenfalls mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn fahrlässiges oder strafbares Handeln vorliegt.
  • Doppelbesteuerung auf Ertrag und Kapital der AG / GmbH sowie Einkommen (Dividende) und Vermögen der Aktionäre / GmbH-Gesellschafter
  • bei ausländischem Gesellschafter / Aktionär besteuert der Wohnstaat die Dividende
  • Gründung: Höhere Gründungskosten bei AG / GmbH als bei Einzelfirma / Personengesellschaft.
  • Strenge Bilanzierungsvorschriften bei AG / GmbH: gesetzliche Reserven, Massnahmen bei Überschuldung etc.
  • Höherer Verwaltungsaufwand bei AG / GmbH: Protokolle, Geschäftsberichte, Buchführung, Generalversammlung, Steuerformulare, Revisionsstelle etc.

Das Tätigen von Geschäften durch Zwischenschalten einer Gesellschaft birgt die Gefahr der Hinzurechnungsbesteuerung. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung wird nach den controlled-foreign-company-rules (CFC rules) des deutschen Steuerrecht die Zwischenschaltung der Gesellschaft ausgeblendet, um eine (vermeintliche) Umgehung des deutschen Besteuerungsrechts zu eliminieren. Die Gewinne der sog. Zwischengesellschaft werden dem dahinter stehenden deutschen Steuerpflichtigen als eigene zugerechnet und der deutschen Steuer unterworfen. Das bewahrt jedoch nicht davor, dass die Gewinne bei der Zwischengesellschaft in deren Sitzstaat ebenfalls besteuert werden, also eine Doppelbesteuerung droht.

Ist die zwischengeschaltete Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht anzuerkennen, so sind die ausgeschütteten Gewinne beim deutschen Anteilseigner ebenso zu versteuern wie Ausschüttungen aus einer inländischen Beteiligung, nämlich nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 60 % mit dem persönlichen Steuersatz. Demgegenüber sind Betriebstättengewinne von der deutschen Steuer freigestellt, unterliegen jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die freigestellten Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatzes einbezogen werden.

Die Geschäftsvorfälle mit einer ausländischen Konzerngesellschaft sind aus deutscher Sicht umsatzsteuerlich anders zu werten als die Geschäfte mit einer Niederlassung / Betriebsstätte – letztgenannte sind nach deutschem Umsatzsteuerrecht sog. Binnengeschäfte, die nicht relevant sind. Die Geschäfte mit der ausländischen Gesellschaft sind hingegen relevant, so dass hier stets eine Umsatzsteuer nach deutschem Recht zu prüfen ist. Für die Schweizer Mehrwertsteuer sind Leistungsbeziehungen in beiden Fällen relevant.

Darüber hinaus kann es sozialversicherungsrechtliche Komplikationen haben, wenn die Geschäftsführer des Stammhauses zugleich die Geschäftsführung der Schweizer Gesellschaft übernehmen. Hierdurch kann ein in Deutschland von der Krankenversicherungspflicht und Rentenversicherungspflicht Befreiter in die Schweizer Krankenversicherungspflicht und Rentenversicherungspflicht hineinfallen. In der Regel ist dies unerwünscht wegen der Zahlungsfolgen, die das auslöst. Im Einzelfall kann der Umstand jedoch erwünscht sein, um einem Geschäftsführer einen zahlbaren Krankenversicherungsschutz und eine Altersvorsorge zu verschaffen, wenn dafür bisher nicht gesorgt wurde.

Diese Umstände sind zu bedenken vor der Entscheidung, wie die Geschäftsaktivität am Schweizer Markt ausgeübt wird. Als Steuerfachanwalt und als Spezialisten im Internationalen, Deutschen und Schweizer Steuerrecht in Zürich unterstützen wir Sie bei der Gründung Ihrer Schweizer Gesellschaft, Ihrer dortigen Repräsentanz oder Ihres Betriebes. Gerne analysieren wir, welches die unter rechtlichen und steuerlichen Bedingungen optimale Form des betrieblichen Engagements in der Schweiz für Sie ist. Eine solche Analyse erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs über Ihre Bedürfnisse und Motivationen und anhand von Informationen über die schon existierenden betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen.

GmbH-Mantelkauf

Der Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen betrachtet in einem Blogbeitrag die rechtliche Problematik bzw. die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes des Mantelhandels und deren Folgen anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Lesen Sie den Artikel hier.

Die einzelnen Rechtsformen von Unternehmen und Gesellschaften

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist die wichtigste und häufigste Gesellschaftsform in der Schweiz. Diese Rechtsform wird auch oft von Ausländern für eine Tochtergesellschaft gewählt. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das im Voraus bestimmte Grundkapital ist in Aktien zerlegt. Die AG ist nicht nur eine Gesellschaftsform für grosse, sondern auch für mittlere und kleine Unternehmen. Sie ist die übliche Rechtsform für Holding- und Finanzgesellschaften.

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden, wovon mindestens eine Person Aktionär sein muss. Das Aktienkapital beträgt dabei mindestens 100’000 Schweizer Franken. Zur Gründung müssen im Minimum 50’000 Schweizer Franken einbezahlt werden, die Aufstockung auf mindestens 100’000 Schweizer Franken muss aber zu einem späteren Zeitpunkt vollständig erfolgen.

Geschäftsführendes Organ der AG ist der Verwaltungsrat. Er besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die nicht Aktionäre sein müssen. Es gibt keine Vorschriften zu Nationalität und Wohnsitz der Verwaltungsräte. Zwingend ist, dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird. Dieses Erfordernis kann durch einen Verwaltungsrat oder Direktor erfüllt werden (Artikel 718 Abs. 4 OR). Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates einer AG hat je nach Branche, Firmengrösse und Umsatzhöhe eine grosse Spannweite. Das durchschnittliche Honorar eines Mitgliedes des Verwaltungsrates (VR) in Unternehmen mit bis 1’000 Mitarbeitenden beträgt in der Schweiz rund 25’500 Schweizer Franken pro Jahr. Die gebräuchlichsten Entschädigungsformen sind Jahrespauschalen und Spesen. Im Durchschnitt bestehen die Verwaltungsräte in solchen Unternehmen aus 3,6 Personen.

Gründungsprozess

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) erfolgt in mehreren Schritten, die alle wichtig sind.

Vorprüfung, Registrierung und Genehmigung der Firma

Einer Aktiengesellschaft ist eine Firma zu geben, also der Name, unter der sie im Rechtsverkehr auftritt. Die Firma kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich frei gewählt werden. Eine Firma muss Unterscheidungskraft besitzen. Das bedeutet, dass die Firma nicht bereits von jemand anderem verwendet werden darf. In dem Fall ist die Firma unzulässig.

Praktisch unglücklich ist es, wenn Firma mit etwaigen Markennamen oder Namensrechten kollidiert. Dann wird die Gesellschaft zwar in das Handelsregister eingetragen, sieht sich aber etwaigen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Ebenso unglücklich ist es, wenn die Firma nicht Online-Geschäfte genutzt werden kann, weil die Domain schon besetzt ist.

Dies ist im Vorfeld abzuklären. Wir beraten Sie dabei und klären für Sie, ob die gewünschte Firma unbedenklich und „frei“ ist.

Erstellen der Gründungsdokumente

Die Gründung einer AG erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag, den Statuten der Gesellschaft. Die Statuten sind die grundlegenden Rechtsnormen, die sich eine Aktiengesellschaft gibt. Darin ist bestimmen, wer welche Einlage zu leisten hat, wie die Gewinnverteilung erfolgt und die Stimmrechte verteilt sind. Ist nichts anderes geregelt, so richten sich die Stimmrechte und der Anteil am Gewinn nach dem Anteil am Stammkapital.

Die Statuten enthalten zwingend den Gesellschaftszweck resp. Unternehmensgegenstand. Dieser legt fest, wie weit die Befugnisse der Geschäftsführer im Rechtsverkehr reichen. Der in das Handelsregister einzutragende Unternehmensgegenstand ist daher sorgfältig zu definieren und die vertretungsbefugten Personen sind festzulegen.

Für die Statuten hat der Gesetzgeber Mindestanforderungen vorgeschrieben (Art. 626 ff. OR). Folgende Angaben gehören in die Statuten:

  • Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft
  • Höhe des Aktienkapitals und des darauf einbezahlten Betrags
  • Anzahl, Nennwert und Art der Aktien
  • Stimmrecht, Generalversammlung
  • Mitglieder Verwaltungsrat, Revisionsstelle
  • Form der Bekanntmachungen der AG

Die Statuten bedürfen zudem der öffentlichen Beurkundung. Sämtliche Gesellschafter haben daher persönlich vor einem Schweizer Notar zu erscheinen.

Um die Gründungsdokumente zu erstellen, ist folgendes zu tun:

  • Gründungsurkunde, Statuten etc. verfassen
  • Gründungsakten zur Vorprüfung an Notar und Handelsregisteramt, evtl. Bereinigung
  • Aktienkapital und -aufteilung, Liberierung (Einzahlung) festlegen
  • Organe bestimmen: Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Unterschriftsberechtigte
  • Durchführung der Gründungsversammlung
Geschäftskonto eröffnen und Stammeinlage einzahlen

Noch bevor die Eintragung zum Handelsregister erfolgen kann, ist das Stammkapital auf einem Sperrkonto für Stammeinlagen einzuzahlen. Die Einzahlung hat auf ein Bankkonto zu erfolgen. Für die Freigabe des Aktieneinzahlungsbetrags bei der Bank ist ein Handelsregisterauszug vorweisen, mithin kann diese erst nach Eintragung erfolgen.

Somit ist ein Konto bei einer Schweizer Bank zu eröffnen. Da die Aktiengesellschaft ohne Handelsregistereintrag noch nicht existent ist, ergeben sich hier in der Praxis einige Schwierigkeiten. Daher ist die Kontoeröffnung ist gut vorzubereiten: es ist zu klären, welche Dokumente die Bank für die Legitimationsprüfung benötigt – hier gibt es von Bank zu Bank in der Praxis leichte Abweichungen.

Wir bereiten mit Ihnen die Einrichtung eines Geschäftskontos vor.

Wertgutachten bei Sachgründung

Haben die Aktionäre in den Statuten bestimmt, dass die Einlagen ganz oder teilweise durch Sacheinlage zu erfolgen haben, so ist die Werthaltigkeit der einzulegenden Sachen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt regelmässig durch Wertgutachten. Umfang und Aufwand des Wertgutachtens hängen selbstverständlich davon ab, in welchem Umfang und in welcher Komplexität – zB bei Betrieben oder Teilbetrieben – Sachen einlegen sind.

Annahmeerklärung der Revisionsstelle

Jede AG muss eine Revisionsstelle oder den Hinweis auf den Verzicht auf die Revisionsstelle in das Handelsregister eintragen lassen. Eine Revisionsstelle kann nur unter der Voraussetzung in das Handelsregister eingetragen werden, dass sie bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde, in Bern, registriert ist. Ob eine Registrierung vorliegt, kann unter www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch im Internet abgefragt und muss vom Handelsregisteramt in jedem Fall überprüft werden.

Die Gründungsaktionäre haben eine zugelassene Revisionsstelle zu wählen und zu bestimmen. Diese hat die Annahme zu erklären. Die Annahmeerklärung ist bei der Anmeldung zum Handelsregister vorzulegen.

Sitz oder Domizil errichten

Eine Aktiengesellschaft braucht einen Sitz und ein Domizil in der Schweiz. Grundsätzlich muss die Gesellschaft über eigene Geschäftsräume in der Schweiz verfügen. Ist das nicht der Fall, kann ein Dritter ihr ein Domizil in seinen Geschäftsräumen geben. Dies ist durch eine sog. Domizilannahme-Erklärung zu bestätigen. Ein Nachweis über die Geschäftsräume oder das Domizil kann vom Notar bei der Anmeldung zum Handelsregister verlangt werden.

Das Vorhalten eigener Geschäftsräume ist eines der Kriterien, die steuerlich relevant sind. Dies betrifft das Steuerrecht im Wohnstaat des ausländischen Gesellschafters, zB. Deutschland. Eine GmbH, die über keine eigenen Geschäftsräume verfügt, kann steuerlich als missbräuchlich angesehen werden. Das deutsche Finanzamt ignoriert dann schlichtweg die Schweizer GmbH und rechnet die Geschäfte direkt dem deutschen Gesellschafter zu mit der Folge, dass in Deutschland Steuern anfallen.

Wir beraten Sie, wie Sie Sitz und Domizil so errichten, damit Ihnen die steuerliche Anerkennung sicher ist.

Aktienzertifikate ausstellen, Aktienbuch eröffnen

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ein Verzeichnis über ihre Beteiligten zu führen. Bei Aktiengesellschaften sind ab dem 01.07.2015 zudem die wirtschaftlich Berechtigten in einem Verzeichnis zu vermerken, wenn eine Beteiligung von 25 Prozent erreicht oder überschritten wird. Dieses Verzeichnis kann separat geführt oder direkt ins Aktienbuch integriert werden.

Eine Aktiengesellschaft besteht bekanntermassen aus Aktien. Es gibt jedoch zwei Arten von Aktien: Inhaberaktien und Namenaktien. Die Statuten bestimmen, welche der beiden Aktienarten bei der Gründung gewählt wird. Es ist sogar möglich, einen Teil der Aktien als Inhaberaktien und einen anderen Teil als Namenaktien auszugestalten.

Bei Inhaberaktien stehen die Rechte dem jeweiligen Inhaber der Aktie zu. Daher sind Aktienzertifikate auszustellen.

Namenaktien lauten auf den Namen des jeweiligen Aktionärs. Das heisst konkret, dass es nicht relevant ist wer die Aktien besitzt, sondern wer als Aktionär namentlich bekannt ist. Dazu muss sich der Aktionär in das sog. Aktienbuch eintragen lassen. Darin werden die Eigentümer von Aktien mit Name und Adresse, teilweise auch mit Nationalität erfasst. Dieses Aktienbuch führt der Verwaltungsrat.

Anmeldung zum Handelsregister

Sobald der Bankbeleg über die Einzahlung des Stammkapitals oder aber die Werthaltigkeit der Sacheinlagen, die Annahmeerklärung der Revisionsstelle und ein Nachweis über den Sitz oder Domizil vorliegen, kann die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen. Die vertretungsbefugten Personen müssen die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vornehmen. Dazu haben auch sie persönlich vor einem Notar zu erscheinen.

Damit diese Anmeldung reibungslos und zügig erfolgt, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung. Es sind die Personendaten und die Unternehmensdaten für die Anmeldung zusammenzutragen. Wir bereiten die Anmeldung zum Handelsregister vor.

Registereintragung

Mit der Eintragung der verantwortlichen Person(en) in die entsprechenden Register (Handelsregister, eventuell Grundbuch) kann die Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilnehmen.

Gründungskosten AG in CHF

traditionell

elektronisch

Stammkapital

100‘000

100‘000

Beratungen (Gründungsurkunde, Steuern, Handelsregister, Stammeinlagenzertifikate, Gründungsakten, Gründungsversammlung etc.)

ab 5‘000 1)

je nach Komplexität und Zeitaufwand

ab 2‘5001)

je nach Komplexität und Zeitaufwand

Handelsregistergebühr

600

600

Gebühren für Beurkundung

1‘000

600

Emissionsabgabe 2)

Gesamtkosten mindestens

7‘000

3‘700

1) Bargründung mit Mindeststammkapital, Gesellschaftsstatuten mit Mindesterfordernissen

2) Gegenstand der Emissionsabgabe ist die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten. Die Abgabe beträgt 1 % von dem, was der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert, mit einer Freigrenze für die erste Million Schweizer Franken.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der sich eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften in einer eigenen Firma und mit einem im Voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) zusammentun. Jeder Gesellschafter ist mit einem oder mehreren sogenannten Stammanteilen mit einem Nennwert von mindestens 100 Schweizer Franken am Stammkapital beteiligt.

Das Stammkapital beträgt mindestens 20’000 Schweizer Franken und muss voll einbezahlt sein. Gerade bei Gesellschaftsmänteln, also bestehenden Gesellschaften, die zum Kauf angeboten werden (Mantelkauf), ist aber darauf zu achten, ob das eingezahlte Stammkapital nicht ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. Das hat zur Folge, dass der Erwerber einem Anspruch auf Einzahlung des Stammkapitals ausgesetzt ist. Relevant wird dies spätestens, wenn die GmbH in eine Krise geraten sollte. Da dieser Umstand aus den Bilanzen zu Tage tritt, können sich bereits negative Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit der GmbH ergeben.

Anstelle der Einzahlung in bar (Bargründung) können die Gesellschaftstatuten auch vorsehen, dass die Einlage ganz oder teilweise durch Sacheinlage zu erbringen ist (Sachgründung). Die Sachgründung erfordert gegenüber der Bargründung einen höheren Aufwand, da die Werthaltigkeit der einzulegenden Sache oder Sachgesamtheit durch Wertgutachten zu belegen ist.

Ein Stammanteil kann mit einfacher Schriftlichkeit übertragen werden, jedoch muss der Eigentümer der Stammeinlagen namentlich im Handelsregister eingetragen sein.

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt, wovon mindestens ein Gesellschafter Wohnsitz in der Schweiz haben muss.

Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen ist die GmbH eine attraktive Alternative zur Aktiengesellschaft (AG). Aufgrund der Tatsache, dass kein Verwaltungsrat benötigt wird, können die Strukturkosten einer GmbH vergleichsweise tief gehalten werden. Das führt auf der anderen Seite aber dazu, dass sich die gesamte Verantwortung auf den Geschäftsführer konzentriert. Es ist aber eröffnet, einen Verwaltungsrat einzusetzen, der der Geschäftsführung beratend und beaufsichtigend zur Seite steht.

Je nach Grösse besteht nur eine beschränkte Revisionspflicht. Zudem hat die GmbH gegenüber der AG den Vorteil eines geringeren Grundkapitals, aber den Nachteil der fehlenden Anonymität: Jeder Gesellschafter, auch ein später hinzukommender, wird publiziert.

Zu publizieren sind auch die Jahresabschlüsse der GmbH. Die Offenlegungspflichten ähneln denjenigen in Deutschland für die GmbH.

Gründungsprozess

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) erfolgt in mehreren Schritten, die alle wichtig sind. Damit Sie nichts vergessen, hier eine Checkliste.

Wir als Steuerfachanwalt und als Spezialisten im Internationalen, Deutschen und Schweizer Steuerrecht in Zürich unterstützen Sie bei der Gründung Ihrer Schweizer Gesellschaft, Ihrer dortigen Repräsentanz oder Ihres Betriebes. Gerne analysieren wir, welches die unter rechtlichen und steuerlichen Bedingungen optimale Form des betrieblichen Engagements in der Schweiz für Sie ist. Eine solche Analyse erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs über Ihre Bedürfnisse und Motivationen und anhand von Informationen über die schon existierenden betrieblichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen.

Vorprüfung, Registrierung und Genehmigung der Firma

Einer GmbH ist eine Firma zu geben, also der Name, unter der sie im Rechtsverkehr auftritt. Die Firma kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich frei gewählt werden. Eine Firma muss Unterscheidungskraft besitzen. Das bedeutet, dass die Firma nicht bereits von jemand anderem verwendet werden darf. In dem Fall ist die Firma unzulässig.

Praktisch unglücklich ist es, wenn Firma mit etwaigen Markennamen oder Namensrechten kollidiert. Dann wird die Gesellschaft zwar in das Handelsregister eingetragen, sieht sich aber etwaigen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt. Ebenso unglücklich ist es, wenn die Firma nicht Online-Geschäfte genutzt werden kann, weil die Domain schon besetzt ist.

Dies ist im Vorfeld abzuklären. Wir beraten Sie dabei und klären für Sie, ob die gewünschte Firma unbedenklich und „frei“ ist.

Erstellen der Gründungsdokumente

Die Gründung einer GmbH erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag, den Statuten der Gesellschaft. Die Statuten sind die grundlegenden Rechtsnormen, die sich eine Aktiengesellschaft gibt. Darin ist bestimmen, wer welche Einlage zu leisten hat, wie die Gewinnverteilung erfolgt und die Stimmrechte verteilt sind. Ist nichts anderes geregelt, so richten sich die Stimmrechte und der Anteil am Gewinn nach dem Anteil am Stammkapital.

Der Gesellschaftsvertrag enthält auch den Gesellschaftszweck resp. Unternehmensgegenstand. Dieser legt fest, wie weit die Befugnisse der Geschäftsführer im Rechtsverkehr reichen. Der in das Handelsregister einzutragende Unternehmensgegenstand ist daher sorgfältig zu definieren und die vertretungsbefugten Personen sind festzulegen.

Für die Statuten hat der Gesetzgeber Mindestanforderungen vorgeschrieben (Art. 776 ff. OR). Folgende Angaben gehören in die Statuten:

  • Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft
  • Höhe des Aktienkapitals und des darauf einbezahlten Betrags
  • Anzahl, Nennwert und Art der Aktien
  • Stimmrecht, Generalversammlung
  • Mitglieder Verwaltungsrat, Revisionsstelle
  • Form der Bekanntmachungen der GmbH

Die Statuten bedürfen zudem der öffentlichen Beurkundung. Sämtliche Gesellschafter haben daher persönlich vor einem Schweizer Notar zu erscheinen.

Um die Gründungsdokumente zu erstellen, ist folgendes zu tun:

  • Gründungsurkunde, Statuten etc. verfassen
  • Gründungsakten zur Vorprüfung an Notar und Handelsregisteramt, evtl. Bereinigung
  • Stammkapital und -aufteilung, Liberierung (Einzahlung) festlegen
  • Organe bestimmen: Verwaltungsrat, Revisionsstelle, Unterschriftsberechtigte
  • Durchführung der Gründungsversammlung

Geschäftskonto eröffnen

Noch bevor die Eintragung der GmbH zum Handelsregister erfolgen kann, ist das Stammkapital auf einem Sperrkonto für Stammeinlagen einzuzahlen. Die Einzahlung hat auf ein Bankkonto zu erfolgen. Für die Freigabe des Einzahlungsbetrags bei der Bank ist ein Handelsregisterauszug vorweisen, mithin kann die GmbH erst nach Eintragung über das Stammkapital verfügen.

Somit ist ein Konto bei einer Schweizer Bank zu eröffnen. Da die Gesellschaft ohne Handelsregistereintrag noch nicht existent ist, ergeben sich hier in der Praxis einige Schwierigkeiten. Daher ist die Kontoeröffnung ist gut vorzubereiten: es ist zu klären, welche Dokumente die Bank für die Legitimationsprüfung benötigt – hier gibt es von Bank zu Bank in der Praxis leichte Abweichungen.

Wir bereiten mit Ihnen die Einrichtung eines Geschäftskontos vor.

Wertgutachten bei Sachgründung

Haben die Gesellschafter in den Statuten bestimmt, dass die Einlagen ganz oder teilweise durch Sacheinlage zu erfolgen haben, so ist die Werthaltigkeit der einzulegenden Sachen nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt regelmässig durch Wertgutachten. Umfang und Aufwand des Wertgutachtens hängen selbstverständlich davon ab, in welchem Umfang und in welcher Komplexität – zB bei Betrieben oder Teilbetrieben – Sachen einlegen sind.

Annahmeerklärung der Revisionsstelle

Jede GmbH muss eine Revisionsstelle oder den Hinweis auf den Verzicht auf die Revisionsstelle in das Handelsregister eintragen lassen. Eine Revisionsstelle kann nur unter der Voraussetzung in das Handelsregister eingetragen werden, dass sie bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde, in Bern, registriert ist. Ob eine Registrierung vorliegt, kann unter www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch im Internet abgefragt und muss vom Handelsregisteramt in jedem Fall überprüft werden.

Die Gründungsgesellschafter haben eine zugelassene Revisionsstelle zu wählen und zu bestimmen. Diese hat die Annahme zu erklären. Die Annahmeerklärung ist bei der Anmeldung zum Handelsregister vorzulegen.

Sitz oder Domizil errichten

Eine Gesellschaft braucht einen Sitz und ein Domizil in der Schweiz. Grundsätzlich muss die Gesellschaft über eigene Geschäftsräume in der Schweiz verfügen. Ist das nicht der Fall, kann ein Dritter ihr ein Domizil in seinen Geschäftsräumen geben. Dies ist durch eine sog. Domizilannahme-Erklärung zu bestätigen. Ein Nachweis über die Geschäftsräume oder das Domizil kann vom Notar bei der Anmeldung zum Handelsregister verlangt werden.

Das Vorhalten eigener Geschäftsräume ist eines der Kriterien, die steuerlich relevant sind. Dies betrifft das Steuerrecht im Wohnstaat des ausländischen Gesellschafters, zB. Deutschland. Eine GmbH, die über keine eigenen Geschäftsräume verfügt, kann steuerlich als missbräuchlich angesehen werden. Das deutsche Finanzamt ignoriert dann schlichtweg die Schweizer GmbH und rechnet die Geschäfte direkt dem deutschen Gesellschafter zu mit der Folge, dass in Deutschland Steuern anfallen.

Wir beraten Sie, wie Sie Sitz und Domizil so errichten, damit Ihnen die steuerliche Anerkennung sicher ist.

Verzeichnis der Gesellschafter erstellen

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ein Verzeichnis über ihre Beteiligten zu führen.

Anmeldung zum Handelsregister

Sobald der Bankbeleg über die Einzahlung des Stammkapitals oder aber die Werthaltigkeit der Sacheinlagen, die Annahmeerklärung der Revisionsstelle sowie ein Nachweis über den Sitz resp. eine Domizilnahmeerklärung vorliegen, kann die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister erfolgen. Die vertretungsbefugten Personen müssen die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister vornehmen. Dazu haben auch sie persönlich vor einem Notar zu erscheinen.

Damit diese Anmeldung reibungslos und zügig erfolgt, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung. Es sind die Personendaten und die Unternehmensdaten für die Anmeldung zusammenzutragen. Wir bereiten die Anmeldung zum Handelsregister vor.

Registereintrag

Mit der Eintragung der verantwortlichen Person(en) in die entsprechenden Register (Handelsregister, eventuell Grundbuch) kann die Gesellschaft am Geschäftsverkehr teilnehmen.

Aufenthaltsbewilligung

Ein im Ausland wohnhafter Geschäftsführer der GmbH bedarf der gültigen Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz für das Unternehmen tätig werden zu dürfen. Je nach zeitlichem Umfang kommen verschiedene Bewilligungen in Betracht (zB Grenzgängerbewilligung, Kurzaufenthalterbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung B). Diese sind unbedingt einzuholen, bevor erste Geschäfte in der Schweiz getätigt werden. Wir beraten Sie dazu, welche Aufenthaltsbewilligung für Ihren Zweck die Richtige ist und holen für Sie die Bewilligung ein.

Gründungskosten GmbH in CHF

traditionell

elektronisch

Stammkapital

20‘000

20‘000

Beratungen (Gründungsurkunde, Steuern, Handelsregister, Stammeinlagenzertifikate, Gründungsakten, Gründungsversammlung etc.)

ab 4‘000 1)

je nach Komplexität und Zeitaufwand

ab 1‘500 1)

je nach Komplexität und Zeitaufwand

Handelsregistergebühr

600

600

Gebühren für Beurkundung

1‘000

600

Stempelabgabe

Gesamtkosten mindestens

6‘000

2‘700

1) Bargründung mit Mindeststammkapital, Gesellschaftsstatuten mit Mindesterfordernissen

Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (Art. 594-619 OR) spielt in der Schweizer Unternehmenslandschaft nur eine untergeordnete Rolle. Mit dieser Rechtsform ist es möglich, zusätzliche Eigenmittel zu erhalten, ohne einen neuen Teilhaber einbinden zu müssen.

Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft sind zwei oder mehrere natürliche Personen nötig. Die Kommanditgesellschaft wird durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Beteiligten ins Leben gerufen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch.

Mindestens einer der Gesellschafter – der so genannte Komplementär – haftet mit dem privaten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Unternehmung. Die weiteren Gesellschafter – die Kommanditäre – haften nur bis zu einer bestimmten Einlage, der so genannten Kommanditsumme. Sie unterliegen zudem nicht der Konkursbetreibung.

Kommanditäre dürfen aber nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. Zudem haben sie nur beschränkte Kontrollrechte und unterliegen oft einer anderen Gewinn- und Verlustbeteiligung als Komplementäre.

Kollektivgesellschaft

Schliessen sich zwei oder mehrere natürliche Personen (im Gegensatz zu den juristischen Personen also Menschen aus Fleisch und Blut) zusammen, um gemeinsam eine nach kaufmännischen Regeln geführte Firma zu betreiben, spricht man von einer Kollektivgesellschaft (Art. 552-593 OR).

Wie bei der Einzelfirma muss der Name von mindestens einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter in der Firmenbezeichnung enthalten sein.

Die Kollektivgesellschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist also keine juristische Person. Sie kann aber im Geschäftsverkehr unter ihrem eigenen Namen auftreten und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder in Prozessen als Partei auftreten, Betreibungen einleiten und selbst betrieben werden.

Als Unternehmen an sich ist die Kollektivgesellschaft nicht steuerpflichtig, jedoch werden die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern aufgrund ihres Lohnes, des allfälligen Gewinnanteils, der Eigenkapitalzinsen und ihres Vermögens direkt besteuert.

Die Haftungsvorschriften bringen für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter Risiken mit sich: Letztere haften mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt und solidarisch bis zu 5 Jahre nach Auflösung der Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden allerdings nur dann zur Kasse gebeten, wenn die Kollektivgesellschaft ohne Erfolg betrieben worden ist.

Einzelunternehmung

Das Einzelunternehmen ist die beliebteste Gesellschaftsform für Kleinunternehmer. Sie liegt rechtlich gesehen dann vor, wenn eine natürliche Person alleine eine kaufmännische Tätigkeit ausübt, also ein Geschäft bzw. eine Firma betreibt. Inhaberinnen und Inhaber der Einzelunternehmen tragen das Unternehmensrisiko, für das sie mit ihrem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen haften. Auf der anderen Seite können sie die Geschäftspolitik alleine bestimmen. Hat das Unternehmen Erfolg, kann es ohne grosse Probleme in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Scheitert es, ist die Liquidierung einfacher als bei anderen Rechtsformen.

Erst wenn der jährliche Umsatz 100’000 Schweizer Franken übersteigt, muss das Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen werden. Bei einem darunter liegenden Umsatz kann der Unternehmen seine Einzelunternehmung in das Handelsregister eingetragen. Dies wird regelmässig sinnvoll sein. Der Rechtsverkehr nimmt ein Unternehmen erst mit Eintrag in das Handelsregister wahr. Erst dann kann es unter eigner Firma Verträge schliessen, Geschäfte tätigen und erhält ein Geschäftskonto.

Gründungsprozess

Der Zeitbedarf für eine Gründung beträgt zwei bis vier Wochen, gerechnet von der Eingabe der Unterlagen bis zur rechtlichen Wirkung für Dritte. In einfachen Fällen und je nach Standortkanton kann der Zeitbedarf geringer sein.

Erstellen der Gründungsdokumente

Um eine Zweigniederlassung in der Schweiz zu gründen, bedarf es eines Handelsregistereintrages. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch eine Anmeldung zum Handelsregister, die vor einem Schweizer Notar vorzunehmen ist. Dazu müssen die zeichnungsbefugten Personen persönlich beim Notar erscheinen. Damit diese Anmeldung reibungslos und zügig erfolgt, bedarf es einer sorgfältigen Vorbereitung. Es sind die Personendaten und die Unternehmensdaten für die Anmeldung zusammenzutragen. Der in das Handelsregister einzutragende Unternehmensgegenstand ist zu definieren und die vertretungsbefugten Personen sind festzulegen. Darüber hinaus ist ein Nachweis über das Domizil beizubringen, regelmässig durch Mietvertrag oder Domizilhaltererklärung. Wir erstellen für Sie die Gründungsdokumente und bereiten die Anmeldung zum Handelsregister vor.

Anmeldung zum Handelsregister

Der Einzelunternehmer hat für die Anmeldung zum Handelsregister vor einem Notar persönlich zu erscheinen. Die Unterzeichnung der Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die Anmeldung ist sodann beim Handelsregister einzureichen.

Konto eröffnen

Sobald die Unternehmung in das Handelsregister eingetragen ist, kann sie ein Konto bei einer Schweizer Bank eröffnen. Auch die Kontoeröffnung ist gut vorzubereiten: es ist zu klären, welche Dokumente die Bank für die Legitimationsprüfung benötigt – hier gibt es von Bank zu Bank in der Praxis leichte Abweichungen. Wir bereiten mit Ihnen die Einrichtung eines Geschäftskontos vor.

Aufenthaltsbewilligung

Ein im Ausland wohnhafter Unternehmer bedarf der gültigen Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz für sein Unternehmen tätig werden zu dürfen. Je nach zeitlichem Umfang kommen verschiedene Bewilligungen in Betracht (zB Grenzgängerbewilligung, Kurzaufenthalterbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung B). Diese sind unbedingt einzuholen, bevor erste Geschäfte in der Schweiz getätigt werden. Wir beraten Sie dazu, welche Aufenthaltsbewilligung für Ihren Zweck die Richtige ist und holen für Sie die Bewilligung ein.

Niederlassung / Betriebsstätte

Sobald sich erste Geschäfte abzeichnen, ist es regelmässig sinnvoll, in Form einer Niederlassung im Schweizer Markt aufzutreten. Die Niederlassung ist befugt, selbständig Geschäfte zu schliessen. Sie tritt am Markt wie ein inländischer Unternehmer auf. Im Steuerrecht werden diese Betriebsteile Betriebsstätten genannt, wobei der Betriebsstättenbegriff weitergehender ist als der Begriff der Zweigniederlassung. So ist ein selbständiger Betriebsteil, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, keine Zweigniederlassung, aber sehr wohl eine steuerlich anzuerkennende Betriebsstätte. Als Betriebsstätte wird auch das allein im Ausland unterhaltene Unternehmen eines Unternehmers – also dessen Hauptniederlassung – bezeichnet.

Eine Niederlassung oder Betriebsstätte können auch Einzelunternehmer und Freiberufler – in der Schweiz Selbständigerwerbende genannt – unterhalten.

Die Gewinne der Betriebsstätte eines Unternehmens, die ihre Geschäftstätigkeit in einem anderen Staat ausübt als dem, in dem das Unternehmen ansässig ist, werden grundsätzlich im Land der Betriebsstätte versteuert.

Der steuerliche Vorteil der Betriebstätte gegenüber einer eigenständigen Gesellschaft (GmbH, AG) liegt darin, dass Betriebstättengewinne nicht an das Stammhaus, den Einzelunternehmen oder Selbständigen auszuschütten sind. Somit unterliegen die Gewinne nicht, wie die Ausschüttungen aus GmbH oder AG, einer zusätzlichen Ausschüttungsbelastung. Die Gewinne der Betriebstätte unterliegen ausschliesslich der Steuer im Betriebstättenstaat. Im Wohnstaat des Unternehmers wirken die Betriebstättengewinne und -verluste sich allerdings bei der Berechnung des Steuersatzes aus (Progressionsvorbehalt).

Um die auf eine ausländische Betriebstätte entfallenden Gewinne zu ermitteln, ist eine Gewinnaufteilung nach international entwickelten Grundsätzen (Authorised OECD Approach – AOA) zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte vorzunehmen. Den Inhalt des OECD-Betriebsstättenberichts setzen § 1 Abs. 5 deutsches Aussensteuergesetz (AStG) und die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in innerstaatliches deutsches Recht um. Nach dem AOA sind einer Betriebsstätte die Gewinne (dies schließt begrifflich Verluste mit ein) zuzurechnen, die sie – insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen (sog. Dealings) mit dem übrigen Unternehmen – erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre (OECD-Betriebsstättenbericht, Teil I Tz. 8).

Steuerliche Eigenständigkeit der Betriebstätte

Die Besteuerung grenzüberschreitender Geschäftsvorfälle (§ 1 Abs. 4 AStG) zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Besteuerung entsprechender Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden Personen (Art. 7 Abs. 2 DBA Schweiz; § 1 Abs. 1 und 3 AStG). Damit wird eine Betriebsstätte für die Gewinnaufteilung im Verhältnis zu dem Unternehmen, zu dem sie gehört, weitgehend einem diesem nahe stehenden Unternehmen gleich gestellt.

Zur weitgehenden Annäherung der steuerlichen Behandlung von Betriebsstätten im Verhältnis zu nahe stehenden Personen gehört darüber hinaus auch, dass zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen Geschäftsvorfälle (§ 1 Absatz 4 Satz 1 AStG) stattfinden können, die dazu führen, Vertragsbeziehungen jeder Art zu fingieren (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 und 5 AStG, § 16 BsGaV), die auch zwischen nahe stehenden Unternehmen denkbar sind. Der Unterschied zwischen dem Betriebsstättenfall und dem Fall nahe stehender Personen besteht darin, dass zwischen nahe stehenden Personen im Regelfall ein gültiger zivilrechtlicher Vertrag vorliegt, während im Betriebsstättenfall ein solcher Vertrag nicht mit zivilrechtlicher Wirkung abgeschlossen werden kann, so dass in diesem Fall auf einen wirtschaftlichen Vorgang abgestellt werden muss, der dann eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung auslöst.

Es ist erstrebenswert in der Schweiz eine Betriebstätte zu unterhalten, um die in der Schweiz erwirtschafteten Gewinne der Schweizer Besteuerung zu unterwerfen. Um festzustellen, welche Gewinne der Schweizer Betriebsstätte zuzuweisen sind, ist eine Verrechnungspreis-Dokumentation zu erstellen und fortzuführen. Zu dem Zweck hat die Betriebsstätte eine eigene Gewinnermittlung vorzunehmen (Filial-Gewinnermittlung). Diese ist am Ende des Geschäftsjahres mit der Gewinnermittlung des Stammhauses zu konsolidieren.

Für eine Betriebstätte ist es regelmässig erforderlich, ein Büro oder andere Geschäftsräume zu unterhalten. Ein Virtual Office reicht dafür nicht aus. Allerdings können die Büro- oder Geschäftsräume mit anderen geteilt werden (Co-Working-Spaces), solange man eine gesicherte (Mit-)Verfügungsmacht über die Räume hat.

Wahrnehmbarkeit nach aussen durch Handelsregistereintrag

Die Niederlassung ist grundsätzlich im Handelsregister einzutragen. Dies ist nach der praktischen Handhabung der Schweizer Banken die Voraussetzungen dafür, ein Konto in der Schweiz eröffnen zu können, über den der Geschäftsverkehr abzuwickeln ist. Für eine Repräsentanz ist ein Schweizer Bankkonto in der Praxis nur schwerlich zu eröffnen. Zwar sind die Schweizer Banken in das SEPA-Verfahren eingebunden, weshalb Zahlungen zwischen deutschen und Schweizer Konten schnell und günstig möglich sind. Jedoch ist ein eigenes Bankkonto in der Schweiz, zumal in Schweizer Franken geführt, unter buchhalterischen Aspekten vorteilhaft. Auch besteht bei einer Vielzahl von Schweizer Kunden und Geschäftspartnern die Präferenz für die tradierten Zahlungswege fort, die nur bei einem Schweizer Bankkonto eröffnet sind.

Hinsichtlich Zulassung, Eintragung, Besteuerung und Buchführung wird die Zweigniederlassung ebenso behandelt, wie eine Schweizer Unternehmung – das heisst für die Niederlassung einer Gesellschaft (AG, GmbH) gelten die Vorschriften eben dieser Gesellschaftsformen (GmbH, AG), für die Niederlassung eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft gelten die Vorschriften für eine in der Schweiz ansässige Einzelunternehmung oder Personengesellschaft.

Zur Begründung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in der Schweiz ist ein bevollmächtigter Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich.

Repräsentanz

Um in Schweiz seine Marktchancen zu testen und erste Geschäftskontakte zu knüpfen, kann eine Repräsentanz sinnvoll sein. Unter einer Repräsentanz versteht man den Marktauftritt durch ein eigenes Büro oder einen Agenten, die jedoch keine Befugnis haben, verbindliche Verträge für das Stammhaus zu schliessen. Eine Repräsentanz verursacht nur geringe formelle Verpflichtungen. Sämtliche Geschäfte und daraus erzielten Gewinne fallen beim Stammhaus in Deutschland an.

Die Zuordnung der Gewinne beim Stammhaus führt dazu, dass dort auch die Anlaufverluste absetzbar sind. Wird die Repräsentanz später in eine steuerlich eigenständige Niederlassung / Betriebsstätte fortentwickelt, um die späteren Gewinne der Schweizer Besteuerung zu unterwerfen, so kann es jedoch beim Wechsel von der Repräsentanz zur Niederlassung / Betriebsstätte zur Versteuerung stiller Reserven auf die bis dahin geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter wie Know How und Kundenstamm kommen. Der Übergang will daher vorausschauend geplant sein.

Steuerliche Privilegierungen für Gesellschaften

Die Schweiz – oder besser gesagt: zahlreiche Schweizer Kantöne – kennen diverse Sonderregime resp. Privilegien für die Besteuerung von Einkünften von Schweizer Gesellschaften. In der Regel zielen diese steuerlichen Sonderregime darauf ab, dass Einkünfte, die eine Gesellschaft ausserhalb der Schweiz erzielt, einer niedrigen Steuer unterworfen oder ganz von der Besteuerung ausgenommen werden. Dieser Umstand erregte in den letzten Jahren zunehmend den Unmut gerade auch der grossen Nachbarstaaten, besonders auch Deutschland, die über die EU, die G20 und die OECD die Bekämpfung von Steuermissbrauch forciert haben. Daher stehen derartige Steuerprivilegien unter zunehmendem Druck. Noch existieren sie aber.

Domizilgesellschaften

In der Schweiz unterhalten nach wie vor zahlreiche Ausländer Domizilgesellschaften. Unter einer Domizilgesellschaft versteht man eine Gesellschaft, die am Ort ihres Rechtssitzes keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet, also insbesondere kein eigenes Personalbeschäftigt, über keine eigenen Geschäftsräume verfügt und ihre Geschäfte regelmäßig über sogenannte Domizilträger etwa einen vor Ort ansässigen Notar oder Rechtsanwalt abwickelt (Bundesfinanzhof – BFH – vom 12.08.1999, BFH/NV 2000, 299). Solche Domizilgesellschaften (in der Schweiz „Sitzgesellschaft“ genannt), vorzugsweise mit Sitz in einem Niedrigsteuerland, nehmen typischerweise nur konzerninterne Verwaltungsaufgaben wie Fakturierung, Patentverwertung oder Finanzierung war. Sie fungieren häufig als „Durchleitungsgesellschaften“, um Zahlungen von Steuerinländern insbesondere an inländische Leistungserbringer zurückfließen zu lassen. Die tatsächlichen Gesellschafter der Domizilgesellschaft sind der Finanzverwaltung in der Regel nicht bekannt. Auch wenn die Gesellschaften formal eine eigene Geschäftstätigkeit durch Einschaltung und Beauftragung inländischer Auftragnehmer entfalten, wird die Leistung, für die förmlich gezahlt wird, tatsächlich und wirtschaftlich nicht von der Domizilgesellschaft und deren Angestellten erbracht. Für den Steuerpflichtigen können derartige „Steuersparkonstruktionen“ äußerst unangenehme Folgen haben.

Durch die geschäftliche Inaktivität unterliegen die einem deutschen Steuerbürger gehörenden Domizilgesellschaften der sog. Hinzurechnungsbesteuerung: die deutschen Finanzbehörden blenden die Existenz der Domizilgesellschaft aus, sie ist also nutzlos. Dazu muss jedoch das deutsche Finanzamt von der Domizilgesellschaft und den dahinterstehenden Anteilseignern Kenntnis haben. Diese Kenntnis ist für deutsche Finanzämter immer einfacher zu erlangen. Und der deutsche Steuerpflichtige, der die Existenz der Domizilgesellschaft verschleiert, läuft Gefahr, eine Steuerhinterziehung zu begehen.

Daher hat diese Gestaltungsform ihren Zenit überschritten. Sie ist von der Wirklichkeit überholt, wenngleich dies noch nicht überall realisiert wird. Zum einen gibt der erweiterte Informationsaustausch mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den deutschen und anderen europäischen Finanzbehörden eine rechtliche Handhabe, um Domizilgesellschaften zu erkennen. Zum anderen sind es deutlich vereinfachte Instrumentarien, derer sich deutsche Finanzbeamte – auch ohne Amtshilfe der Schweizer Steuerverwaltung – bedienen: sie holen sich kurzerhand via Google® und Yahoo® Informationen über eine Firma, sie schauen sich etwa bei Google Streetview® das Gebäude unter der Firmenanschrift an: sitzen dort viele Firmen auf wenig Fläche, bietet das einen Ermittlungsansatz.

Unschädlich ist hingegen nach wie vor das aktive Geschäft. Wenn Sie aktives Geschäft in der Schweiz tätigen, dann können Sie dies auch getrost den deutschen Finanzämtern offenlegen, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden. Wichtig ist es dafür, eine Dokumentation vorlegen zu können, die keine Zweifel an der Geschäftsaktivität aufkommen lässt. Das ist Teil der Verrechnungspreisdokumentation, die vorzuhalten ist, damit die in der Schweiz erzielten Gewinne auch definitiv der dortigen Steuer unterliegen und nicht auf deutsches Steuerniveau hochgeschleust werden.

Holdinggesellschaften

Bislang zeichnet sich die Schweiz als hervorragender Standort für Holding-Gesellschaften aus. Das ist Ausfluss des sog. Holding-Privilegs, das die Mehrzahl der Schweizer Kantone bieten. Beim Holding-Privileg sehen die Schweizer Kantone von einer Besteuerung der Gewinne ab, die aus ausländischen Beteiligungen stammen. Haben die Gewinne im Ausland nicht der Steuer unterlegen, so ergibt dies ein sog. Steuerschlupfloch.

Holdinggesellschaften sind Unternehmungen, deren Zweck hauptsächlich in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. In dieser Beziehung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Aktivseite der Bilanz setzt sich zu mehr als zwei Dritteln aus Beteiligungen zusammen (zu Verkehrswerten)
  • oder: die Erträge der Gesellschaft bestehen zu mind. zwei Dritteln aus Beteiligungserträgen.

Jedoch ist das Ende für das Holding-Privileg nahe. Das Ende sollte bereits die in Gesetz gegeossene Reform der Schweizer Unternehmenssteuern (Unternehmenssteuerreform III) bringen, der die Schweizer jedoch in einer Volksabstimmung am 12.02.2017 eine klare Abfuhr erteilten. Das Holding-Privileg betrifft rund 24 000 Firmen, die zusammen etwa 150 000 Arbeitsplätze umfassen (NZZ vom 06.12.2016). Zu diesen Firmen zählen beispielsweise Rohstoffhändler, Patentverwertungseinheiten von Konzernen oder Finanzierungsgesellschaften internationaler Firmengruppen. Diese Firmen zahlen bisher mindestens auf Teile ihrer Gewinne anstelle des regulären Gewinnsteuersatzes (von 12% bis 24%, je nach Kanton) oft nur 8% bis 11% und in gewissen Fällen unter 5%.

Beschlossen wurde die Reform, weil die EU und die OECD es nicht mehr akzeptieren, dass die Schweiz im Ausland erzielte Gewinne tiefer besteuert als im Inland erwirtschaftete. Deshalb sollten die speziellen Steuerregimes für Holding- oder Verwaltungsgesellschaften mit der Unternehmenssteuerreform III abgeschafft werden. Trotz Scheitern der Unternehmensteuerreform III ist das Ende des Holding-Privilegs nicht vom Tisch, sondern nur aufgeschoben: Der Druck seitens der OECD und der EU, dieses Privileg abzuschaffen, bestehen fort.

Grundsätzlich zahlen die bisher privilegierten Firmen in Zukunft gleich viel Steuern wie alle anderen Unternehmen. Im Zuge dessen kommt es zu einer breiten Senkung aller Unternehmenssteuer in der Schweiz. Zudem sieht das nationale Paket zur Unternehmenssteuerreform III diverse Ersatzprivilegien vor, von denen faktisch viele der mobilsten Firmen profitieren könnten; dabei geht es etwa um Erträge aus geistigem Eigentum (Patentbox / IP-Box), um Sonderabzüge für Forschungsaufwand (Research & Development – R&D) und um einen Abzug für (theoretische) Zinsen auf überschüssigem Eigenkapital. Auch dies führt dazu, dass unter steuerlichen Gesichtspunkten künftig anderen Gestaltungen als bisher der Vorzug zu geben ist. Vorzuziehen sind dabei Gestaltungen, die mit aktivem Geschäft in der Schweiz einhergehen.

Wird in der Schweiz aktives Geschäft ausgeübt, so kann eine vollständige oder teilweise Auslagerung von Stabsfunktionen in der Unternehmensgruppe sinnvoll sein. Hervorzuheben sind im Hinblick auf die Struktur des Bankplatzes Schweiz besonders Finanzierungsfunktionen.

Steuerersparnis durch Schweizer Holding-Gesellschaft

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