Der Schutz vor Geldwäsche geht jeden Unternehmer an. Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit wegen Geldwäsche stark ausgeweitet und viele Branchen in die Pflicht der Geldwäschepräventition genommen.
Der erste Schrift der Geldwäschepräventition besteht darin zu prüfen, ob ein Unternehmen oder Wirtschaftsbeteiligter Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz ist. Ist er es, so hat er sich mit dem Aufbau einer betriebsinternen Geldwäscheprävention auseinanderzusetzen.
Der Aufbau einer betriebsinternen Geldwäscheprävention beginnt mit einer unternehmensspezfischen Risikoanalyse. Mit der Risikoanalyse (Gefährdungsanalyse) erhält das Unternehmen des Verpflichteten eine Struktur, die es ermöglicht, Gefahren der Geldwäsche überhaupt zu erkennen, hiermit sensibel umzugehen und so die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Risikoanalyse
Bestandsaufnahme
Risikobestimmung
Gesamtbetrachtung und Maßnahmen
Relevante Angaben bei der Identitätsfeststellung
Im Falle einer natürlichen Person regelt § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG, dass deren Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift zu erheben sind.
Sollte es sich um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handeln, sieht § 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG vor, dass Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, sofern vorhanden Registernummer, Anschrift von Sitz oder Hauptniederlassung und die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Mitglieder des Vertretungsorgans vom Steuerberater zu erheben sind.
Für den Fall, dass der gesetzliche Vertreter oder ein Mitglied des Vertretungsorganes eine juristische Person ist, so hat der Steuerberater deren Firma, Namen oder Bezeichnung, die Rechtsform, Anschrift der Hauptniederlassung oder des Sitzes sowie soweit vorhanden die Registernummer zu erheben.
Vorbehaltlich der Regelungen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG soll die Feststellung der Identität bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Der § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG schreibt vor, dass das Dokument geeignet sein muss, die Pass- und Ausweispflicht im Inland zu erfüllen, etwa insbesondere durch einen inländischen oder gemäß ausländerrechtlicher Bestimmungen zugelassenen oder anerkannten Pass, Personalausweis oder einen Pass- oder Ausweisersatz. Am einfachsten ist es für Steuerberater, sich eine Ausweiskopie zu fertigen.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften dienen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 GwG ein Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis oder Register, Gründungsdokumente oder gleichwertig beweiskräftige Dokumente oder die Einsichtnahme in die Register- und Verzeichnisdaten der Identitätsfeststellung.
Merke: Der Steuerberater muss somit Sorge dafür tragen, dass sich sein Mandant entsprechend ausweisen kann. Diese Maßnahme dient unter anderem dem Zweck, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu vermeiden und im Falle einer Straftat entsprechende Sanktionen gegen den Mandanten einleiten zu können.
Aufzeichnung und Archivierung
Soweit nach dem Geldwäschegesetz Sorgfaltspflichten bestehen, müssen die erhobenen Angaben und Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und getätigte Transaktionen aufgezeichnet werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 GwG). In den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 GwG müssen auch Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Identitätsprüfung vorgelegten Dokumentes aufgezeichnet werden (§ 8 Abs. 1 S. 3 GwG). Dabei gilt die Anfertigung einer Kopie des Dokumentes, mit dem die Identitätsprüfung nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 GwG vorgenommen wurde, gem. § 8 Abs. 1 S. 3 GwG als Aufzeichnung der darin enthaltenen Angaben. Sollte von einer erneuten Identifizierung gem. § 4 Abs. 2 GwG abgesehen werden, so hat der Steuerberater dennoch den Namen des zu Identifizierenden und den Umstand, dass dieser bei einer früheren Gelegenheit identifiziert wurde, aufzuzeichnen.