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Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen (AIA)

Der Automatische Informationsaustausch (AIA) ist ein Verfahren, das regelt, wie die Steuerbehörden der teilnehmenden Länder untereinander Daten über Bankkonten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen austauschen. Ziel ist es, Steuerhinterziehung zu verunmöglichen. Der Automatische Informationsaustausch (AIA) ist ein internationaler Standard. Die Mitgliedsländer der G20, der OECD und weitere wichtige Finanzplätze haben sich zur Anwendung des AIA verpflichtet.

So funktioniert der Automatische Informationsaustausch (AIA)

Beim Automatischen Informationsaustausch (AIA) werden die Informationen über Kontoinhaber und Konto bzw. Wertschriftendepot von den Banken an die nationalen Steuerbehörden geliefert. Diese tauschen die Informationen dann mit den Steuerbehörden der anderen teilnehmenden Länder aus. Die Verantwortung für die Erhebung der Steuern liegt somit vollständig bei den teilnehmenden Steuerbehörden.

Zum Zwecke der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gab es auf völkerrechtlicher Ebene und auf EU-Ebene in den letzten Jahren mehrere zwischenstaatliche Initiativen, um Steuerdaten automatisch auszutauschen, um die Transparenz des internationalen Steuerrechts zu stärken. Auf einer internationalen Steuerkonferenz in Berlin am 29.10.2014 verpflichteten sich 51 Staaten, darunter Deutschland, den Gemeinsamen Meldestandard der OECD umzusetzen, der festlegt, welche Konten unter den automatischen Informationsaustausch (AIA) fallen, welche Sorgfaltspflichten einzuhalten und welche Daten mitzuteilen sind. Mitteilungspflichtig sind u. a. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und Geburtsort jeder meldepflichtigen Person, Kontonummer, Jahresendsalden der Finanzkonten und gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse. Der automatische Informationsaustausch aufgrund des Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard – CRS) erfolgte erstmals zum September 2017 für den Meldezeitraum 2016.

Besonders die Schweiz wird vom Automatischen Informationsaustausch (AIA) stark betroffen sein, da hier mehr als ein Viertel der weltweit grenzüberschreitend angelegten Vermögen verwaltet werden. Für die Schweiz ist es daher wichtig, dass der AIA-Standard möglichst praktikabel und fair ist. Darum haben sich die Schweizer Regierung und die Banken in der OECD stark dafür eingesetzt, dass der AIA-Standard die folgenden Prinzipien erfüllt:

  • Ein einziger globaler Standard,
  • Einhaltung des Spezialitätsprinzips: Die Informationen dürfen nur zu dem im Abkommen vorgesehenen Zweck verwendet werden,
  • Ausreichender juristischer und technischer Datenschutz,
  • Reziprozität: Alle Staaten erheben und tauschen dieselben Informationen,
  • Gleiche Regeln für alle zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (Controlling Persons) auch bei Trusts und Sitzgesellschaften.

Der Common Reporting Standard berücksichtigt diese Punkte weitgehend. Dank unseren konstruktiven und begründeten Vorschlägen, und dank der Unterstützung der Schweizer Behörden, wurden von der OECD wesentliche Anliegen der Schweizer Finanzindustrie im Standard berücksichtigt (insbesondere im Auslegungskommentar).

Bei den Punkten Reziprozität und der Identifikation der Controlling Persons bleiben aber Fragezeichen.

Erstens wird den USA explizit eine Ausnahme gewährt. US-Banken müssen bei Investment-Unternehmen in nicht-teilnehmenden Staaten die Controlling Persons nicht identifizieren. Zweitens basiert die Identifikation der Kunden auf den nationalen Geldwäschereivorschriften. Diese sind nicht in allen Ländern gleich gut entwickelt. Schweizer Banken sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten von Firmen und Strukturen zu identifizieren. In anderen Ländern ist dies nicht immer der Fall.Die Schweizer Banken erwarten, dass solche Ungereimtheiten angesprochen und beseitigt werden. Dafür gibt es den Peer-Review-Prozess des Global Forums, der in Zukunft die Einhaltung des Standards sicherstellen soll.

Die Grundlage für den Automatischen Informationsaustausch (AIA)

Der AIA-Standard ist ein Paket aus vier Elementen, welche im OECD-Dokument „Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten“ enthalten sind.

Der Automatische Informationsaustausch (AIA) und das Schweizer Bankkundengeheimnis

Die Schweiz folgt seit jeher den internationalen Standards in Steuerfragen. Das heisst, sie hält sich an den von der OECD etablierten Standard und liefert bisher auf Anfrage Informationen über Konten von ausländischen Steuerpflichtigen an die Steuerbehörden der jeweiligen Länder. Mit dem AIA werden zukünftig Steuerinformationen jährlich automatisch an die Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten übermittelt. Das Bankgeheiminis kann von ausländischen Kunden nicht missbraucht werden, um im Wohnsitzland Steuern zu hinterziehen. Aber auch mit dem Automatischen Informationsaustausch (AIA) bleibt das Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis erhalten. Das heisst, es gilt für Schweizer Banker immer noch eine Schweigepflicht über ihre Kunden und deren Konten.

Die Umsetzung des AIA

Der AIA hat zum 30.9.2017 zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten erfolgreich begonnen. Hierbei kam es nur bei wenigen Karibikstaaten zu Verschiebungen des AIA, da die notwendige Infrastruktur durch Hurrikans zerstört wurde. Für den AIA zum 30.9.2018 haben sich bereits 102 Staaten und Gebiete (Stand: Juni 2018) bekannt. Weltweit bestehen zwischen allen an diesem AIA teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 3 200 Austauschbeziehungen. Wesentliche Probleme sind bisher nicht aufgetreten. Im Gegenteil ist der sich etablierende Austausch ein Meilenstein bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Steuerbetruges und der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung.

Welche Daten werden übermittelt?

Nach dem Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) Daten sind u.a. folgende Daten mitteilungspflichtig:

  • Name jeder meldepflichtigen Person,
  • Anschrift jeder meldepflichtigen Person,
  • Steueridentifikationsnummer jeder meldepflichtigen Person,
  • Geburtsdatum und Geburtsort jeder meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonti
  • gutgeschriebene Kapitalerträge einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse.

Es obliegt den jeweiligen Banken die zu meldenden Daten bereitzustellen. Dabei steht es den Banken offen, aus Vereinfachungsgründen auch Daten zur Meldung bereit zu stellen, die Einzelfall nicht meldepflichtig sind. Die übermittelnden Staaten gehen mit den nicht meldepflichtigen Daten unterschiedlich um, nämlich nach einem von zwei Ansätzen: entweder in der Anwendung den sog. wider-Ansatz (Sammlung von nichtmeldepflichtigen Daten) oder nach dem sog. wider-wider-Ansatz (Sammlung und Meldung nichtmeldepflichtiger Daten).

Grundsätzlich kommt der sogenannte wider-Ansatz in Bezug auf den AIA in 2018 bei den meisten Staaten und Gebieten zur Anwendung. Nach aktuellen Informationen wenden lediglich 18 Staaten den wider-Ansatz nicht an. Der wider-Ansatz nach dem gemeinsamen OECD-Meldestandard CRS ist deshalb vorteilhaft, da Kosteneinsparungen bei den Finanzinstituten die Folge sind. Grund hierfür ist, dass eine einmalige Prüfung aller bestehenden Finanzkonten ausreicht und nicht eine wiederkehrende Prüfung von meldepflichtigen Konten für die dem Abkommen neu beigetretenen Staaten erforderlich wird. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, welche Staaten den sogenannten widest-Ansatz verfolgen. Durch den widest-Ansatz wird den Finanzin-stituten ermöglicht, ihre gesammelten Finanzinformationen für alle Staaten an die inländische Steuerbehörde zu liefern, auch wenn nicht alle Informationen mit dem Ausland ausgetauscht werden. Dieser Ansatz kann von den Teilnehmerstaaten verfolgt werden, damit auch hier Befolgungskosten der Finanzinstitute durch wiederkehrende Datenerhebungen und -aufbereitungen für dem Abkommen neu beigetretene Staaten reduziert werden können.