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In Österreich fällt ab 2016 das Bankengeheimnis

Das Bankgeheimnis gehörte lange zu Österreich wie Lipizzaner und Mozartkugeln. Doch diese Zeiten scheinen vorbei zu sein. Als Teil der Steuerreform 2016 wird auch das Bankengeheimnis fallen. Dieses ist verfassungsrechtlich geschützt. Nun ist jedoch klar, dass die erforderliche Mehrheit für eine Verfassungsänderung zustandekommen wird.

Einrichtung eines Kontenregisters

Das Finanzministerium will ein zentrales Kontenregister einrichten. Darin erfasst werden sollen sämtliche Konten, Bausparverträge und Bankdepots von Privatpersonen und Unternehmen in Österreich.

Im Register selbst wird nur einsehbar sein, welche Personen und juristische Personen (Firmen, Vereine) über Bankkonten im Inland verfügen. Die Identifikation soll mit der Steuernummer erfolgen – nur falls es diese nicht gibt, werden Name und Adresse des Kontoinhabers oder der wirtschaftlichen Berechtigten eingetragen. Guthaben oder Kontobewegungen werden nicht einsehbar sein.

Zugang zu den Informationen im Register werden Behörden bekommen, wenn dies im Abgabeverfahren zweckmäßig und angemessen ist oder es um Finanzstraftaten geht. Dies entspricht in den Grundzügen dem in Deutschland zum 1.4.2005 eingeführten Kontenabrufverfahren.

Die österreichischen Finanzbehörden stellen die Daten aus dem Register auch Finanzbehörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten – also auch deutschen Finanzbehörden – zur Verfügung, sofern diese ein Auskunftsersuchen stellen.

Automatischer Informationsaustausch

Einher geht die Einführung des automatischen Informationsaustausches mit den anderen EU-Mitgliedstaaten. Die allgemeinen Meldepflichten umfassen grundsätzlich die Daten hinsichtlich einer meldepflichtigen Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), bzw.Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer), den Namen und dieösterreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts sowie den Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs.

Die Meldepflicht für meldende Finanzinstitute bezieht sich in Bezug auf Neukonten erstmals auf das vierte Quartal 2016, sonst grundsätzlich auf Besteuerungszeiträume ab 1. 1.2017. Die elektronische Weiterleitung der von den meldenden Finanzinstituten erhaltenen Bankinformationen an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten erfolgt hinsichtlich der im 4. Quartal 2016 eröffneten Neukonten bis spätestens 30. 9. 2017, sonst (mit Ausnahmen) bis spätestens 30. 9. 2018.

Meldung von Kapitalabflüssen ab 50 000 Euro

Künftig haben Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) hohe Kapitalabflüsse an den Bundesminister für Finanzen zu melden. Hohe Kapitalabflüsse sind solche ab 50 000 Euro, wobei auch der getreckte Abfluss in mehreren Tranchen umfasst ist. Abflüsse sind Auszahlungen und Überweisungen sowie Depotüberträge.  Die Regierung will so sicherstellen, dass Steuerhinterzieher nicht vor Inkrafttreten der Reform in 2016 ihre Depots leerräumen. Um das sicherzustellen, müssen Banken rückwirkend bis zum 1. 3. 2015 Kapitalabflüsse melden. Die Meldepflicht soll bis 2020 gelten.