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Was darf die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndungsstelle („SteuFa“) ist die Finanzpolizei. Der Steuerfahndungsstelle („SteuFa“) kommt eine Doppelfunktion zu, weil die ihr zugewiesenen Aufgaben sowohl steuerlicher als auch steuerstrafrechtlicher und bussgeldrechtlicher Art sind. Die SteuFa ist zwar organisatorisch immer Teil der Finanzverwaltung, sie ist aber zugleich

  • Steuerbehörde
  • Strafverfolgungsbehörde = Justizbehörde im funktionellen Sinn = Polizei

Die Steuerfahndung verfügt über unterschiedliche Zuständigkeiten und damit auch über unterschiedliche Kompetenzen.

Steuerfahndung Kompetenzen

  • Vorfeldermittlungen mit Rechten nach der Abgabenordnung (AO). Die SteuFa hat zur Aufgabe die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle unterhalb des Verdachtes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Dabei stehen ihr nur Befugnisse wie im Besteuerungsverfahren nach der AO zu, wenn auch leicht modifiziert
  • Strafprozessuale Ermittlungen mit strafprozessualen Befugnissen. Liegt bereits ein Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vor, hat sie diese zu erforschen und insoweit auch die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln. Dabei hat die SteuFa dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) oder des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Sie ist, obwohl organisatorisch Teil der Finanzverwaltung, “Justizbehörde im funktionellen Sinn”

Isolierte Fiskalermittlungen mit Rechten nach der Abgabenordnung (AO). Besteht zwar ein Anfangsverdacht für eine Straf- oder Ordnungswidrigkeit, die aber nicht mehr verfolgt werden kann (z. B. bei Tod oder Verjährung), darf die Steuerfahndung nicht mehr von strafprozessualen Mittel Gebrauch machen. Ihr stehen dann bei der (isolierten) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen – vergleichbar den Vorfeldermittlungen – nur noch Befugnisse der Finanzverwaltung zu

Rechte nach der Abgabenordnung, also als Steuerbehörde

Polizeiliche Befugnisse

  • Vollstreckung einer gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zum Zwecke der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln auf Veranlassung der StA, ggf. StraBu / BuStra (§ 36 Abs. 2 S. 1 StPO)
  • Anordnung und Durchführung der Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln bei Gefahr im Verzug (§§ 404 S. 2, 399 Abs. 2 S. 2 AO, 105 Abs. 1 StPO)
  • Durchsicht von Papieren, auch ohne Anordnung durch die StA bzw. StraBu / BuStra (§§ 110 StPO, 404 S. 2 AO)
  • Anordnung und Durchführung der Beschlagnahme von Geld wegen seiner indiziellen Bedeutung für den Verdacht einer Steuerhinterziehung im ersten Zugriff bei der Gefahr im Verzug (§§ 94, 98 StPO; LG Berlin, 26.2.1990, wistra 1990 S. 157, 159)
  • Anordnung der Beschlagnahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe bei Gefahr im Verzug (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Durchführung angeordneter Beschlagnahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe (§ 111f Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Zeugenvernehmung ohne Möglichkeit von Zwangsmaßnahmen (§ 163 StPO)

Strafprozessuale Rechte

Sie gelten grundsätzlich entsprechend im Bußgeldverfahren (§ 46 Abs. 1 OWiG)

  • Antragsrecht für eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zum Zwecke der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 94, 162 Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Anordnung und Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme zum Zwecke der Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln ohne gerichtliche Anordnung bei Gefahr im Verzug (§§ 94, 105 Abs. 1, 98 Abs. 1 StPO)
  • Durchsicht von Papieren (§ 110 StPO)
  • Antragsrecht für einen StPO-Arrest zum Zweck der Zurückgewinnungshilfe (§§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 162 Abs. 1 StPO)
  • Anordnung des StPO-Arrestes zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe bei Gefahr im Verzug (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Antragsrecht für die Beschlagnahme beweglicher Sachen und von Grundstücken zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe (§ 111c, 162 StPO)
  • Anordnung der Beschlagnahme beweglicher Sachen und von Grundstücken zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe bei Gefahr im Verzug (§ 111e Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Durchführung der angeordneten Beschlagnahme beweglicher Sachen / des angeordneten Arrest zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe (§ 111f Abs. 1 S. 1 StPO)
  • Recht auf Auskunft von Behörden (§ 161 StPO)
  • Herausgabeverlangen von Beweismitteln (§ 95 StPO) ohne gerichtliche Beschlagnahmeanordnung
  • Zeugen sind zum Erscheinen und, soweit kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht greift, zur Aussage verpflichtet (§§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO).
  • zwangsweise Vorführung von Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 161a Abs. 2, 51 StPO), im Bußgeldverfahren hingegen dem Richter vorbehalten (§ 46 Abs. 5 OWiG)
  • Aussetzung des Verfahrens (§ 396 AO)
  • Einstellung des Verfahrens mit und ohne Auflage (§§ 398, 398a AO, 153, 153a StPO)
  • Absehen von der Strafverfolgung bezüglich einzelner Taten (§ 154 StPO), z. B. Verfolgung der ESt-Hinterziehung bei Absehen von der Verfolgung der ebenfalls vorliegenden GewSt-Hinterziehung unter den Voraussetzungen fehlender Tatidentität (§ 264 StPO)
  • Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO), z. B. Beschränkung auf die Verfolgung der ESt-Hinterziehung unter den Voraussetzungen von Tateinheit (§ 53 StGB) und damit einhergehenden Tatidentität (§ 264 StPO) mit der GewSt-Hinterziehung
  • Antragsrecht für einen Haftbefehl (arg. ex § 386 Abs. 3 AO), in der Praxis Verfahrensabgabe an die StA
  • Antragsrecht für einen Strafbefehl mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung (§§ 400 AO, 407 StPO)
  • Antragsrecht für Einziehung oder Verfall (§ 401 AO)
  • Festsetzung einer Geldbuße gegen eine jur. Person oder Personenvereinigung im selbständigen Verfahren (§§ 401 AO, 440, 442, 444 StPO)

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