Zum Inhalt springen

Vermögensabschöpfung oder: Unrecht darf sich nicht lohnen.

Das Strafrecht kennt schon lange das Instrumentarium der Vermögensabschöpfung. Dabei geht es darum, einem Straftäter die Vorteile seiner tat wegzunehmen – getreu dem Motto, dass sich Unrecht nicht lohnen soll. Doch bislang war dies ein stumpfes Schwert und kam selten zur Anwendung. Bislang war die als Verfall bezeichnete Vermögensabschöpfung auf bandenmässig oder gewerbsmässig begegangene Straftaten begrenzt und betraf damit nur einen Teil der Straftaten. Das sie auch bei solchen Taten nur selten durchgriff lag daran, dass von der Vermögensabschöpfung abgesehen wurde, wenn dadurch das weggenommen worden wäre, was der Geschädigte sich als Schadensersatz hat wiederholen können. Es kam nicht darauf an, ob der Geschädigte seine Ansprüche geltend gemacht und durchgesetzt hat.

Mit einer Gesetzesnovelle, die im Juli 2017 in Kraft tat, hat der Gesetzgeber die nun Einziehung genannte Vermögensabschöpfung ausgeweitet: Sie kommt jetzt bei allen Straftaten zur Anwendung. Vor allem aber steht der Regress des oder der Geschädigten nicht mehr im Wege. Im gegenteil: Die Vermögensabschöpfung soll jetzt dem oder den Geschädigten schneller zur Befriedigung ihrer Ansprüche verhelfen.

In der zwischenzeit zeichnet sich ab, dass die Strafrichter udn Strafgerichte in hohem Masse Gebrauch machen von der Vermögensabschöpfung und die sog. Einziehung anordnen.

Was unterliegt der Einziehung?

Der Einziehung unterliegt alles, was aus der Straftat erlangt ist – also die aus der Tat erlangten Vorteile. Das können Gegenstände oder vermögenswerte Vorteile sein.

Wem gegenüber wird die Einziehung angeordnet?

Die Einziehung wird zunächst einmal gegenüber den Tätern und Teilnehmern (Gehilfe, Anstifter) angeordnet, denen der Strafprozess gemacht wird. hat ein Dritter, der nicht Täter oder gehilfe ist, etwas aus der Tat erlangt, so wird beim ihm als Drittbeteiligter die Einziehung angeordnet. Das sind beispielsweise Fälle, in denen jemand einen Betrug oder eine Steuerhinterziehung begeht, von der die Ehefrau oder die Kinder profitieren.

Die Einziehung kann das Strafgericht sogar anordnen, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine Straftat begangen wurde. Das sind Fälle, bei denen etwa ein Täter wegen Verjährung, wegen Abwesenheit oder Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden darf.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert