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An der Selbstanzeige führt de facto kein Weg vorbei. Das liegt daran, dass die Schweizer Banken die bestehenden Bankbeziehungen nur fortführen, wenn die Kapitaleinkünfte den deutschen Finanzbehörden offenbart werden. Dies bereitet auf einen automatischen Informationsaustausch vor. Die Banken verlangen eine sog. Berater-Bestätigung. Darin erklärt der Steuerberater des Kunden, dass die Einkünfte aus den dort verwalteten Vermögen dem heimischen Finanzamt offenbart wurden. Mit Kunden, die eine solche Erklärung nicht beibringen, beenden die Banken die Geschäftsbeziehung. Der Kunde wird dann zum „Abschleicher“.

Ein Abschleicher erhält keine Auszahlung der Depotvermögen in bar. Nach bankinternen Richtlinien. haben die Kunden die Wahl zwischen einem Barscheck oder Überweisung ihrer Gelder. Die Gelder sind also an anderer Stelle in den Kreislauf der Kreditwirtschaft einzuführen. Dies führt zu einer buchungstechnischen Erfassung, die generell nachvollziehbar ist.

Es besteht darüber hinaus das gesteigerte Entdeckungsrisiko durch das Instrument der Gruppenanfrage. Seit dem 21.12.2011 ist ein erweiterter Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland eröffnet.

Noch in der Diskussion ist die Frage, welche Anforderungen an das im Rahmen einer zulässigen Gruppenanfrage zu umschreibende Verhaltensmuster zu stellen sind. Zu den an dieser Stelle diskutierten Beispielen zählen regelmäßig wiederkehrende Bargeldabhebungen des Bankkunden, der Kauf von oft zur Steuerhinterziehung verwendeten Anlageprodukten oder auch die Weisung des Kunden, die für ihn bestimmte Post in der Bank zu lagern.