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Eine Selbstanzeige und der damit unterbreitete Sachverhalt sind vertraulich zu behandeln. Das muss ein Betroffener nicht erst ausdrücklich beim Finanzamt geltend machen.

Sowohl der Name eines Anzeigeerstatters und anderer Personen, für die die Anzeige abgebeen wird, als auch der unterbreitete Steuerfall sind durch das Steuergeheimnis geschützt.

Eine auf Grund der Anzeige strafrechtlich verfolgte Person hat jedoch unter Umständen Anspruch auf die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters, wenn sich die Anzeige später als gänzlich unzutreffend herausstellen sollte.