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Flankierende Massnahmen

Die flakierenden Massnahmen sollen Lohndumping vermeiden

Die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen von allen Erwerbstätigen und Arbeitgebern eingehalten werden. Aus diesem Grund wurden per 1.6.2004 flankierende Massnahmen eingeführt: Mit ihnen soll die missbräuchliche Unterschreitung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz verhindert werden.

Die flankierenden Massnahmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  1. Entsendegesetz: Das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss den entsprechenden schweizerischen Vorschriften. Die Einhaltung der Mindestbedingungen wird anhand nachträglicher, stichprobenweise durchgeführter Kontrollen überprüft. Zwecks Vereinfachung der Kontrollen müssen ausländische Arbeitgeber den Schweizer Behörden acht Tage vor Arbeitseinsatz schriftlich Angaben über die Identität, die Einsatzdauer, den Arbeitsort usw. ihrer entsendeten Angestellten liefern. Bei Verstössen gegen diese Meldepflicht oder bei Unterschreitung von Mindestlöhnen – die namentlich in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) oder in zwingenden Normalarbeitsverträgen festgesetzt sind – können die fehlbaren Arbeitgeber mittels Bussen sanktioniert und in schwerwiegenden Fällen befristet vom schweizerischen Markt ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auch bei der Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen möglich. Werden die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eines ave GAV unterschritten, können ausländische Arbeitgeber zudem mit Konventionalstrafen und der Zahlung der Kontrollkosten belegt werden.
  2. Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV): Im Fall von festgestellter wiederholter missbräuchlicher Unterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten können die in einem GAV enthaltenen Bestimmungen über Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Vollzugskostenbeiträge, paritätische Kontrollen und Sanktionen erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden und gelten somit für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden einer Branche.
  3. Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen: In Branchen ohne GAV können Bund und Kantone bei festgestellter, wiederholter missbräuchlicher Unterbietung der orts-, berufs oder branchenüblichen Löhne zwingende Mindestlöhne in einem befristeten Normalarbeitsvertrag einführen. Seit ihrem Inkrafttreten wurden Wirksamkeit und Vollzug dieser Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Kantonen mehrfach verstärkt und optimiert und der Arbeitnehmerschutz erhöht. So wurden z. B. Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und eine verstärkte Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer in der Baubranche eingeführt. Derzeit liegen dem Parlament weitere Optimierungsmassnahmen zur Beratung vor, wie namentlich die Erhöhung der Administrativsanktionen im Entsendegesetz von heute 5‘000 auf 30’000 Schweizer Franken bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Am 04.03.2016 hat der Bundesrat die Botschaft zur Optimierung der flankierenden Massnahmen verabschiedet. Diese sieht die Regelung der befristeten Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen vor. Ausserdem soll mittels eines Aktionsplans in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Kantonen der Vollzug der flankierenden Massnahmen weiter verbessert werden.