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Die Zollprüfungen

Durch eine Zollprüfung soll festgestellt werden, ob Steuern zu Recht bzw. in der richtigen Höhe festgesetzt wurden. Oftmals können die Finanzbehörden nur durch eine Prüfung bei den Steuerpflichtigen vor Ort feststellen, ob rechtliche Tatsachen, die gegebenenfalls auf Angaben der Steuerpflichtigen selbst beruhen, zutreffend sind. Der Schwerpunkt einer solchen Prüfung liegt in der Regel in der Auswertung von Geschäftsunterlagen.

Folgende Bereiche prüft die Zollbehörde bei einer Zollprüfung

  • für die nationalen Verbrauchsteuern (Aussenprüfung) aus §§ 193 ff. AO,
  • für die nachträgliche Überprüfung von Zollanmeldungen (Zollprüfung) aus Artikel 78 ZK,
  • für Präferenzprüfungen u. a. aufgrund völkerrechtlicher Verträge,
  • für Prüfungen auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts aus § 33 MOG und den in den jeweiligen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen,
  • für aussenwirtschaftsrechtliche Prüfungen aus § 44 AWG oder
  • für Prüfungen auf dem Gebiet des Branntweinmonopolrechts aus § 48 BranntwMonG;
  • Barmittelkontrollen
  • Geldwäschekontrollen
  • als Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus § 2 SchwarzArbG

[kapitel-ueberschrift text=“1. Welche Arten einer Zollprüfung gibt es?“]

Es gibt einige Arten von Zollprüfungen. Zum Beispiel:

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Zollprüfung - Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Zollprüfungen dienen hauptsächlich der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

a) Aufdeckung

Der Gesetzgeber hat die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung als bedeutende Aufgabe den Hauptzollämtern ausdrücklich zugewiesen. Diese Aufgaben nimmt der Zoll im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wahr. Bei der FKS handelt es sich um eine Sonderabteilung der Zollverwaltung.

Der Zoll führt im Rahmen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Zollprüfungen in bestimmten Branchen durch und hat dabei Personal im Blickpunkt, dass in diesen Bereichen bedarfsabhängig eingesetzt wird. Es sind schwerpunktmässig, jedoch nicht nur die folgenden Branchen betroffen:

  • Bauwirtschaft
  • Fleischwirtschaft
  • Gebäudereiniger
  • Spedition, Transport und Logistik
  • Hotellerie und Gastronomie sowie Veranstaltungsgewerbe (Event und Promotion)

In den benannten Branchen wird eine Vielzahl von Fach- und Hilfskräften bedarfsabhängig angeheuert. In der Regel werden die Fach- und Hilfskräfte nach aussen hin als Selbständige tätig. Gegenstand der Prüfungen der FKS ist, ob die bedarfabhängig eingesetzten Fach- und Hilfskräfte als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (sog. Scheinselbständigkeit).

Scheinselbständigkeit können auch die turnusmässig wiederkehrenden Betriebsprüfungen der Sozialversicherungsträger aufdecken.

Es bedarf jedoch nicht weder einer Zollprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit noch der Sozialversicherungsträger, um mit dem Vorwurf der Scheinselbständigkeit und damit finanziellen und strafrechtlichen Risiken ausgesetzt zu sein. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass freie Mitarbeiter und Hilfskräfte, die geschasst werden, sich dagegen vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen und darin vorbringen, Arbeitnehmer gewesen zu sein.

b) Folgen und Risiken

Werden Fach- und Hilfskräfte als Scheinselbständige beurteilt, kann dies weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für die Beteiligten haben.

aa) Risiko finanzieller Überlastung

Es drohen Nachzahlungen an Sozialversicherungsentgelten und Lohnsteuer.

Nachzahlungen bei Zollprüfungen

Werden die Tätigkeiten des eingesetzten Personals nun als sozialversicherungspflichtig eingestuft, so folgt daraus nicht nur die nunmehr beginnende Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst damit einhergehenden Melde- und Aufzeichnungspflichten; vielmehr droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für zurückliegende Zeiträume, was regelmässig zu einer grossen Liquiditätsbelastung führt.

Der Arbeitgeber schuldet die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäss § 28e SGV IV. Es ergehen regelmässig sog. Summenbescheide.

Nachzuentrichten sind die rückständigen Beiträge. Dies umfasst die Beiträge seit Beginn der Versicherungspflicht, sofern sie nicht verjährt sind. Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung aufgrund einer Beschäftigung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Eine Verschärfung erfährt die Pflicht zur Beitragsnachzahlung dadurch, dass der Gesetzgeber eine Nettolohnabrede fingiert. Die an das eingesetzte Personal gezahlte Vergütung gilt also Nettolohn. Der Auftraggeber hat nun also auf eine darüber hinausgehende Bemessungsgrundlage sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmeranteile zu entrichten.

Die in vielen Branchen zu beobachtende Annahme, das Problem werde dadurch minimiert, da man ja vor allem Personal in geringfügigem Umfang beschäftige oder Schüler und Studenten einsetze, verkennt, dass es sich dabei um Befreiungstatbestände von der Sozialversicherungspflicht handelt.

Bei Erlass des Summenbescheides über die Beitragsnachzahlung sind solche Befreiungen nur zu berücksichtigen, soweit sie feststehen.

Jedoch trägt der Auftraggeber die Feststellungslast für die Befreiungen. Der Auftraggeber der entsprechende Feststellungen getroffen hat, bringt sich damit jedoch in Widerspruch dazu, es handele sich bei dem eingesetzten Personal um Selbständige. Er würde sich also in die Strafbarkeit hineinreiten.

In der Praxis ist jedoch eher festzustellen, dass die Auftraggeber – konsequent der Verneinung eines Beschäftigungsverhältnisses folgend – keine belastbaren Feststellungen zu den sozialversicherungsrechtlichen Befreiungen getroffen haben. Somit können sie solche Angaben nicht oder nicht zeitnah dem Summenbescheid entgegen setzen.

Neben den Beitragsnachforderungen ist Lohnsteuer nachzuentrichten. Zwar ist eine Einkommensteuer, die die Auftragnehmer gezahlt haben, anzurechnen. Dies begegnet jedoch Nachweisschwierigkeiten. Zudem wirkt sich auch hier die gesetzliche Fiktion der Nettolohnabrede aus. Durch den nun zusätzlich zu zahlenden Arbeitnehmeranteil fliessen der Auftragnehmer weitere Einkünfte zu.

Beitragsnachzahlung und Bußgelder durch Zollprüfung

Die Nachzahlungsbeträge überfordern regelmässig die Liquidität der Auftraggeber. Handelt es sich dabei um Kapitalgesellschaften, so kommt oftmals eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer in Betracht.

bb) Strafbarkeitsrisiko

Des Weiteren drohen empfindliche strafrechtliche Sanktionen und Bussgelder.

Der Vorwurf der Schwarzarbeit umfasst regelmässig die Steuerhinterziehung und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (sechs Monate bis zehn Jahre in besonders schweren Fällen) oder Geldstrafe bewährt sind.

Darüber hinaus gehen in einer Vielzahl von Fällen weitere Straftaten einher, wie z. B. Sozialversicherungsbetrug durch Leistungsbezug, d. h. der Arbeitnehmer bezieht Sozialleistungen und arbeitet, ohne dies dem Sozialleistungsträger gemeldet zu haben. Dem Auftraggeber drohen hier ebenso Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe wegen Beihilfe.

Daneben kommt eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten in Betracht, die verwirklicht sein können und mit eindrucksvollen Geldbußen geahndet werden:

  • Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Erlaubnis (Arbeitsgenehmigung-EU/ Aufenthaltstitel): Geldbuße bis zu 500.000 Euro
  • Verletzung der Meldepflichten zur Sozialversicherung (Sofortmeldepflicht): Geldbuße bis zu 25.000 Euro
  • Arbeitnehmerüberlassung durch:
    Verleih ohne erforderliche Erlaubnis: Geldbuße bis zu 25.000 Euro
    Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis: Geldbuße bis zu 25.000 Euro
  • Verstoss gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei Prüfungen: Geldbuße bis zu 30.000 Euro
  • Verstoss gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren: Geldbuße bis zu 5.000 Euro
  • Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers auf die o. g. Mitführungs- und Vorlagepflicht: Geldbuße bis zu 1.000 Euro

cc). Gewerbeuntersagung und Auftragssperren

Schliesslich besteht die Gefahr einer Gewerbeuntersagung. Eine rechtskräftige Verurteilung kann mithin auch für die Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eine folgenschwere Bedeutung erlangen.

Zudem ist ein Berufsverbot gemäss § 70 StGB möglich. Schliesslich ist zu beachten, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von (mindestens) einem Jahr ein Ausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 2 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 AktG vorliegt, welcher für die Dauer von fünf Jahren eine Tätigkeit des Verurteilten als Geschäftsführer ausschliesst.

Gemäss § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SchwarzArbG kann bei einer Verurteilung nach § 266a StGB – unter den Voraussetzungen des S. 2 sogar bereits vor der Durchführung eines Strafverfahrens oder Bussgeldverfahrens – der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu drei Jahren erfolgen, wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Geldbusse von mindestens 2.500 Euro verhängt.

Je nach landesrechtlicher Regelung können Verstösse auch zur Eintragung in ein sogenanntes Korruptionsregister führen. Über das Korruptionsregister können die Vergabestellen der öffentlichen Hand Informationen über die Zuverlässigkeit von Bewerbern einholen und verfahrensbezogene Auftrags- und Vergabesperren aussprechen.

c) Schutz

Unternehmen können sich vor den aufgezeigten Konsequenzen durch ein entsprechendes Risikomanagement schützen. Gegenstand des Risikomanagement ist es, Anzeichen für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung aufzuzeigen, um eine sachgerechte Einordnung in selbständige und nichtselbständige Auftragnehmer vornehmen zu können.

Bei nichtselbständigen Auftragnehmern werden zudem die erforderlichen Daten erfasst, um sozialversicherungsrechtliche Befreiungen und Erleichterungen sicher beurteilen und nachweisen zu können.

Der Zoll führt steuerliche Aussenprüfungen durch, und zwar für die von ihm verwalteten und überwachten Steuerarten. Dem Zoll ist die Verwaltung und Überwachung von bestimmten Verbrauchsteuern (u. a. Energie- und Stromsteuer, Branntweinsteuer und Tabaksteuer) übertragen.

Zollprüfung auf Verbrauchsteuern

Für diese Verbrauchssteuern hat der Zoll die Korrektheit von Steueranmeldungen, Steuerentlastungen und von steuerfreien Verwendungen und das Vorhandenseins von Erlaubnissen (u. a. Steuerlager, Berechtigter Empfänger, Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln oder Aromen) zu prüfen.

Das macht er in steuerlichen Aussenprüfungen – Betriebsprüfungen – ebenso wie die Finanzämter. Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei den steuerlichen Betriebsprüfungen, die die Finanzämter durchführen.

Barmittelkontrollen – Zollprüfung

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und der Bargeldverkehr über die deutsche Grenze innerhalb der EU werden durch den Zoll überwacht.

Damit sollen die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Daher hat der Zoll die Pflicht und die Befugnis, den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überwachen.

a) Überwachung des Barmittelverkehrs an den Außengrenzen der Europäischen Union

Für Reisende, die mindestens 10.000 Euro Barmittel bei sich führen, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. Reisende, die aus der Europäischen Union in ein Drittland ausreisen oder aus einem Drittland in die Europäische Union einreisen sind seit verpflichtet, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzumelden.

Anmeldepflichtige Barmittel sind:

  • Bargeld
  • Schecks
  • Reiseschecks
  • Zahlungsanweisungen
  • Wechsel
  • Solawechsel
  • Aktien
  • Schuldverschreibungen und
  • fällige Zinsscheine

soweit die Summe des Wertes aller mitgeführten Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Euro erreicht oder überschreitet. Sind für die Ermittlung des Gesamtwertes der Barmittel ausländische Währungen in Euro umzurechnen, ist der Geldkurs (Ankauf vom Bankkunden) am Tag der Einreise / Ausreise zugrunde zu legen.

In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu den Vordruck „Anmeldung von Barmitteln“ bereit.

Die Folgen bei Verletzung der Anmeldepflichten sind erheblich. Der Verstoß gegen die Pflicht, mitgeführte Barmittel schriftlich anzumelden, ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu einer 1 Mio. Euro bedroht.

b) Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs innerhalb der Europäischen Union

Der Bargeldverkehr an den Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird zollamtlich überwacht.

Bargeldkontrollen im Reiseverkehr ist auch eine Zollprüfung

Seit 1998 führt der Zoll so genannte Bargeldkontrollen im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten durch. Bargeldkontrollen erfolgen stichprobenweise an den Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten, können bei entsprechenden Anhaltspunkten auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber auch im Binnenland durchgeführt werden.

Die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an den Grenzen zu EU-Mitgliedstaaten sowie im Landesinnern übernehmen in erster Linie die Kontrolleinheiten Verkehrswege des Zolls. Neben den Zollbeamten sind auch Beamte der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs zur Durchführung der Bargeldkontrollen befugt.

Die Kontrollen erstrecken sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel wie Wertpapiere (z.B. Anleihen, Gewinnanteilscheine, Investmentzertifikate, Schecks und Wechsel), Edelmetalle und Edelsteine.

Auf Verlangen der Beamten haben Sie bei einer solchen Kontrolle mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Art und Wert mündlich anzuzeigen.

Darüber hinaus haben Sie darzulegen, woher das mitgeführte Bargeld bzw. die gleichgestellten Zahlungsmittel stammen, wozu es verwendet werden soll und – sofern es nicht Ihr eigenes Geld ist – für wen Sie es transportieren.

Bitte zeigen Sie mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel zutreffend an, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Wer pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer empfindlichen Geldbuße bedroht.

Zollprüfung im Reiseverkehr

Mit dem EG-Binnenmarkt sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen. Dadurch wurden die Zollkontrollen an den EG-Außengrenzen umso wichtiger. Zur Unterstützung dieser Zollgrenzkontrollen und zur Überwachung nationaler Vorschriften darf der Zoll auch innerhalb Deutschlands Kontrollen vornehmen.

In der Regel kontrollieren die Zollbeamten Reisende stichprobenweise ohne einen konkreten Anfangsverdacht. Sie üben damit eine präventive Funktion aus.

Um die erforderlichen Kontrollen sinnvoll durchführen zu können, haben die Zollbeamten besondere Befugnisse. Um festzustellen, ob Einfuhr- bzw. Ausfuhrvorschriften eingehalten wurden, dürfen die Zollbeamten z. B.

  • Personen anhalten
  • die Vorlage von Ausweispapieren verlangen und
  • Gepäck und Beförderungsmittel überprüfen

Wenn eine begründete Vermutung dafür vorliegt, dass eine Person unter ihrer Kleidung vorschriftswidrig Waren versteckt, dürfen die Zollbeamten diese Person auch körperlich durchsuchen.

Gelegentlich werden bei einer solchen Zollprüfung Gegenstände festgestellt, bei denen nicht unmittelbar geklärt werden kann, ob sie Verboten und Beschränkungen unterliegen. So ist z.B. bei manchen Urlaubsmitbringseln nicht sofort festzustellen, ob sie zu den gesetzlich geschützten Tier- oder Pflanzenarten zählen.

In solchen Fällen können die betreffenden Gegenstände sichergestellt und einer qualifizierten Untersuchung unterzogen werden. Der Reisender ist bei einer Zollkontrolle verpflichtet, aktiv mitzuhelfen, z. B.

  • durch Angabe zur Herkunft mitgeführter Waren,
  • durch Dulden der entschädigungslosen Entnahme von Mustern oder Proben,
  • indem auf Verlangen der Zollbeamten die für die Kontrolle von Gepäck und Beförderungsmitteln erforderliche Hilfe geleistet wird – dazu gehört beispielsweise, den Kofferraum des Fahrzeuges oder die Gepäckstücke zu öffnen und deren Inhalt auszupacken.

Entdeckt der Zoll, dass ein Reisender etwas zu verzollen gehabt hätte, das aber eben nicht getan hat (zB weil er durch den grünen Ausgang am Flughafen geht), folgt regelmässig die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen der Hinterziehung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll).

Zudem wird der Zoll die unverzollten Gegenstände sicherstellen oder aber eine Sicherheit in Geld verlangen. Es ist dann im Steuerverfahren zu prüfen, ob und inwieweit Einfuhrabgaben zu entrichten gewesen wären.

Neben der grundsätzlichen Frage, ob überhaupt eine steuerpflichtige Einfuhr vorliegt, ist der für die Bemessung der Einfuhrabgaben massgebliche Zollwert zu hinterfragen. Möglicherweise kommen auch Zollbefreiungen, etwa präferentielle Befreiungen, in Betracht.

Wer bei einer Zollprüfung hingegen mit Sachen erwischt wird, die per se illegal sind (zB Drogen und Rauschgift, bestimmte Medikamente, Präparate geschützter Tierarten), dem droht die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des jeweiligen Verstosses (gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen das Artenschutzgesetz). Diese können zum Teil sehr empfindliche Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

So verhalten Sie sich richtig bei einer Zollprüfung:

Zollkontrolle im Reiseverkehr. So verhalten Sie sich richtig bei einer Zollprüfung
Zollkontrolle im Reiseverkehr: So verhalten Sie sich richtig.

Wenn der Zoll Sie bei einer Kontrolle im Reiseverkehr anhält, verhalten Sie sich kooperativ, öffnen Sie Ihr Gepäck, lassen Sie den Zoll Ihr Auto durchsehen. Gegenwehr bringt nichts, ebenso wenig, etwas zu verstecken. Dabei ist Schweigen Gold.

Wenn der Zollbeamte Ihnen sagt, dass Sie etwas zu verzollen oder was Illegales dabei haben, nehmen Sie es zur Kenntnis. Es ist menschlich, das Problem an Ort und Stelle lösen zu wollen. Doch das ist in der Regel ein sinnloses Unterfangen. Fragen Sie den Zollbeamten, wie er nun verfahren möchte: Will er Geld?

Will er die Sache sicherstellen? Lassen Sie ihn machen, lassen Sie sich bitte eine Quittung geben. Aber unterschreiben Sie nichts. Bewahren Sie Ruhe. Diskutieren Sie nicht mit dem Zollbeamten. Händigen Sie bitte freiwillig keine Belege oder Unterlagen aus. Suchen Sie dann einen Anwalt auf, der sich mit Zollsachen auskennt, und lassen Sie die Unklarheiten im Nachhinein klären.

Einfuhrhandelsprüfung

Der Zoll nimmt nachträgliche Prüfungen von Einfuhrvorgängen auf dem Gebiet des Zollrechts vor. Dazu führt er Einfuhrhandelsprüfungen durch. In diesen prüft der Zoll die Korrektheit

  • der Einfuhrabwicklung von Importen aus Drittländern
  • der Tarifierung?der Zollwertermittlung
  • der Anwendung von Bewilligungen (Anschreibeverfahren, Zolllager, Zugelassener Empfänger etc.)
  • der Anwendung der präferenziellen Zollsätze

Die Außenwirtschaftsprüfung dient der nachträglichen Prüfung von Ausfuhrvorgängen auf dem Gebiet des Zoll- und des Außenwirtschaftsrechts

Sie um fasst die Prüfung der Korrektheit der Ausfuhrabwicklung der Warenlieferungen in Drittländer und der Anwendung von Bewilligungen (Zugelassener Ausführer, Zugelassener Versender etc.).

Die Außenwirtschaftsprüfung dient zudem der Prüfung der Einhaltung der Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen bezogen auf Personen (Terrorismusbekämpfung) Länder (Embargoregelungen) und Güter (u. a. Rüstungs- und sog. Dual-Use-Güter) sowie der Einhaltung von Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr (sogenannte Z-Meldungen).

Die Präferenzprüfung dient der nachträglichen Prüfung von Ausfuhrvorgängen zu Präferenzbedingungen. Dabei prüft der Zoll die präferenzrechtlichen Voraussetzungen der Warenausfuhren sowie der korrekten Anwendung der Bewilligung „Ermächtigter Ausführer“ beziehungsweise: Sind die Waren nach den jeweiligen Listenbedingungen / Positionswechsel wesentlich be- oder verarbeitet worden? Durfte der Ausführer die Präferenzberechtigung der Ware auf einem Handelspapier erklären? Liegen Lieferantenerklärungen vor?

Marktordnungsprüfung

Die Marktordnungsprüfung dient der nachträglichen Prüfung auf dem Gebiet der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP). Dabei prüft der Zoll die Korrektheit der Ausfuhr von Agrarwaren unter Geltendmachung von Ausfuhrerstattungen (sind die Voraussetzungen zur Zahlung von Ausfuhrerstattungen erfüllt?).[