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Zollpflicht auch bei kurzfristiger Einreise mit einem Nicht-EU-Kraftfahrzeug

Es ist einer der Dauerbrenner bei den im Zusammenhang mit zollrechtlichen Fragen bei OBENHAUS Anwaltskanzlei für Steuerrecht in Hamburg & Zürich eingehenden Anfragen:
Der Zoll kontrolliert ein Fahrzeug mit einer Nicht-EU-Zulassung, etwa der Schweiz, Norwegen, Ukraine und stellt fest, dass der Fahrer nicht der Halter und überdies in Deutschland oder einem anderen EU-Land wohnhaft ist. Der Zoll geht in den Fällen von einer zollpflichtigen Einfuhr des Fahrzeugs aus, fordert Einfuhrabgaben und behält gar den Wagen ein. Aber darf darf der Zoll bei der nur vorübergehenden Verwendung eines nicht in der EU zugelassenen Kraftfahrzeuges tatsächlich Einfuhrabgaben, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, verlangen?

Was sich hinter der Fragestellung verbirgt, zeigt der nachfolgende Beispielsfall: In einer Zollkontrolle in Hamburg wird der Fahrer eines Mercedes-Vans mit Schweizer Kontrollschild angetroffen. Der wagen ist auf den Sohn des Fahrers zugelassen, der in der Schweiz wohnhaft ist. Er hat den Wagen seinem in deutschland wohnhaftem Vater geliehen, damit dieser mit dem geräumigen Van sperrige Sachen transportieren kann. Die Zollkontrolle bringt nun ungeahnten Folgen. Der Zoll verlangt nicht nur Einfuhrzoll von 10 % sondern auch die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % und errechnet diese auf den Zollwert. Als Zollwert setzt es den überschlägigen Verkehrswert des Fahrzeugs an, im konkreten Fall mit mehr als EUR 30 000. Die Einfuhrabgaben betragen folglich mehr als EUR 10 000. Doch damit nicht genug: hinzu kommt auch noch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Zollbeamten verlangen von dem Fahrer eine Kaution von mehr als EUR 10 000, zahlbar sofort. Da er den Betrag nicht aufbringen kann, wird der PKW beschlagnahmt.

Dem Vater wird nun erklärt, dass er als EU-Bürger den im Nicht-EU-Land Schweiz zugelassenen PKW nicht in das Zollgebiet der EU hätten bringen dürfen, ohne den Wagen am Zoll anzumelden und dafür Einfuhrabgaben, also Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu entrichten. Der Fahrer fragt jetzt in der Kanzlei nach, ob die Erhebung von Zoll und Steuer wirklich zu Recht erfolgte.

Die Antwort lautet: ja, die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erfolgte im Beispielsfall tatsächlich zu Recht. EU-Bürger dürfen ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch nur im Ausnahmefall in das Zollgebiet der EU einführen und vorübergehend verwenden unter folgenden Voraussetzungen:

– das Fahrzeug wird gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers genutzt, wobei sich aber der Zulassungsinhaber während der Benutzung in der EU aufhalten muss. Tipp: In diesem Fall kann das Bereithalten einer entsprechenden Vollmacht des Zulassungsinhabers zur Vorlage bei einer Zollkontrolle empfehlenswert sein!

– es liegt eine Notsituation vor. Die Rückkehr aus dem Nicht-EU-Mitgliedstaat ist nur mit dem ausländischen Fahrzeug möglich, weil das eigene Fahrzeug im Ausland ausgefallen ist. Das im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug muss in diesem Fall aber innert fünf Tagen wieder ausgeführt werden.

– die Wiedereinreise erfolgt mit einem im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen. In diesem Fall muss die Wiederausfuhr des Fahrzeuges innerhalb von fünf Tagen erfolgen, mit Zustimmung der Zollbehörden ist eine Verlängerung der Frist aber möglich.

– die private Nutzung des betriebseigenen Fahrzeuges ist in entsprechenden Verträgen (z.B. Arbeitsverträgen) vorgesehen. Lesen Sie dazu das Merkblatt des Zolls zur vorübergehenden Verwendung von Firmenfahrzeugen.