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Zinsrichtlinie zum Jahreswechsel aufgehoben und automatischer Informationsaustausch eingeläutet

Die Richtlinie 2003/48/EG, die den Steuerbehörden seit 2005 einen besseren Zugang zu Informationen über private Sparer ermöglichte, ist am 10. 11. 2015 vom Rat aufgehoben worden.

Die Aufhebung der Richtlinie erfolgt, nachdem zuvor die Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung verschärft worden waren. Im Laufe der Zeit ist es zu zahlreichen Überschneidungen mit anderen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet gekommen, die nun durch die Aufhebung beseitigt werden.

Mit der Richtlinie 2003/48/EG wurde der automatische Austausch von Informationen über Zinserträge von Privatpersonen vorgeschrieben. So konnten Zinsen, die in einem Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen gezahlt wurden, nach den Rechtsvorschriften des steuerlichen Wohnsitzes besteuert werden. Die Richtlinie wurde zuletzt im März 2014 geändert, um den geänderten Sparprodukten und den Entwicklungen beim Anlegerverhalten seit dem Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2005 Rechnung zu tragen.

Im Dezember 2014 hat der Rat die Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Bestimmungen über den automatischen Austausch von Informationen zwischen Steuerverwaltungen angenommen. Dabei erweiterte er den Anwendungsbereich dieses Informationsaustauschs zwecks Einbeziehung von Zinsen, Dividenden und anderen Arten von Einkünften. Die Richtlinie 2014/107/EU tritt am 1. 1. 2016 in Kraft.

Die Richtlinie 2014/107/EU hat insgesamt einen weiter gefassten Anwendungsbereich als die Richtlinie 2003/48/EG. Im Falle von Überschneidungen des Anwendungsbereichs ist die Richtlinie 2014/107/EU maßgebend.

Internationale Entwicklungen

Mit der Richtlinie 2014/107/EU wird ein einheitlicher globaler Standard eingeführt, der von der OECD für den automatischen Informationsaustausch entwickelt wurde. Der OECD-Standard wurde von den G20-Finanzministern im September 2014 gebilligt.

Gemäß Artikel  2 der Richtlinie 2014/107/EU erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis zum 31. 12. 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem Informationsaustausch nach dieser Richtlinie umzusetzen. Sie sind gehalten, diese Bestimmungen ab dem 1. 1. 2016 anzuwenden und bis September 2017 mit dem Informationsaustausch zu beginnen. Die EU-Staaten beginnen ab September 2017 mit dem automatischen Informationsaustausch von Finanzkontodaten.

Abkommen der EU mit Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz, die ursprünglich auf der Richtlinie 2003/48/EG beruhten, werden zurzeit überarbeitet, um sie an die Richtlinie 2014/107/EU und den neuen globalen Standard anzupassen.

Die Aufhebung der Richtlinie 2003/48/EG ist Teil des Maßnahmenpakets zur steuerlichen Transparenz, das die Kommission im März 2015 vorgestellt hat.

Übergangsmaßnahmen

Die Aufhebung erfolgte mittels einer vom Rat erlassenen Richtlinie, in der auch Übergangsmaßnahmen vorgesehen sind. Die Übergangsmaßnahmen betreffen insbesondere eine Ausnahmeregelung, die Österreich im Rahmen der Richtlinie 2014/107/EU eingeräumt wurde und es diesem Land gestattet, die Richtlinie ein Jahr später als die anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Allerdings kündigte Österreich zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2014/107/EU an, es werde von der Ausnahmeregelung nicht in vollem Umfang Gebrauch machen. Vielmehr wird Österreich bis September 2017 mit dem Informationsaustausch beginnen, jedoch beschränkt auf eine begrenzte Anzahl von Konten; in anderen Fällen wird von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht.