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Bundesregierung beschliesst Verschärfung der Selbstanzeige zum 1.1.2015

Auf der Konferenz der Finanzminister haben diese am 9. 5. 2014 die Eckpunkte zu einer weiteren Verschärfung der Selbstanzeige verabredet. Den im August vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Referentenentwurf hat das Bundesregierung auf ihrer Kabinettsitzung am 24.9.2014 beschlossen. Nun wird der Gesetzentwurf mit einzelnen Änderungen in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gehen, um am 1. 1. 2015 in Kraft zu treten.

  • Für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge ist vorgesehen, dass die steuerliche Verjährungsfrist (Festsetzungsverjährung) nicht vor deren Erklärung zu laufen beginnt (Anlaufhemmung), jedoch spätestens 10 Jahre nach Entstehung (§ 170 Absatz 6 AO-E). Ausgenommen werden Einkünfte aus EU-Staaten und aus Staaten, die den automatischen Informationsaustausch bedienen. Es kann im Einzelfall zum steuerlichen Rückgriff bis zu 25 Jahren führen.
  • Der Referentenentwurf sah vor, die Strafverfolgungsverjährung generell auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO) auszudehen. Das Regierungskabinett soll verabredet haben, die bisherige Frist im Regelfall von fünf Jahren beizubehalten und nur im besonders schwerem Fall die Tat zehn Jahre verfolgen zu können. Allerdings muss der Steuerhinterzieher künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Bisher setzt die wirksame Selbstanzeige nur die Vollständigkeit für die strafrechtlich unverjährte Zeit (regelmässig 5 Jahre) voraus und erfolgt zur Vermeidung einer steuerlichen Schätzung rückwirkend für etwa 10 Jahre.
  • Die Sperrgründe, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschliessen, werden erweitert. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten schliesst die Selbstanzeige auch bei den übrigen Beteiligten aus (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a). Neben steuerlichen Aussenprüfungen sollen auch die Umsatzsteuer- und die Lohnsteuer-Nachschau Sperrwirkung haben (§ 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d AO).
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige soll künftig nicht erst ab 50 000 Euro ausgeschlossen (in den Fällen gewährt die Selbstanzeige einen Anspruch auf Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen), sondern ab der Betragsgrenze von 25 000 Euro (§ 371 Absatz 2 Nummer 3 AO) und bei Vorliegen eines  Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO (§ 371 Absatz 2 Nummer 4 AO-E).
  • Die Wertgrenze löst auch den Zuschlag nach § 398a AO aus. Hier ist nun eine Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen vorgesehen:
    • 10 % bis 100 000 Euro hinterzogener Steuer,
    • 15 % bei mehr als 100 000 bis 1 Mio Euro hinterzogener Steuer,
    • 20 % über 1 Mio Euro hinterzogener Steuer.
  • Die Straffreiheit setzt bisher die Zahlung der Steuer voraus. Die Zinsen umfasste dies bisher nicht. Nun ist die Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige vorgesehen (§ 371 Absatz 3 AO).
  • Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E). Für diese Fälle wird die in 2011 abgeschaffte Teil-Selbstanzeige wieder eingeführt.