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Unter Verrechnungspreisen (Transferpreisen) versteht man allgemein die Preise, die konzernangehörige Unternehmen untereinander für erbrachte Leistungen oder auch Lieferungen berechnen. Seit 2013 wird eine Betriebsstätte nach deutschen aussensteuerlichen Bestimmungen dabei wie ein Unternehmen behandelt, obwohl es sich bei einer solchen rein rechtlich um einen unselbstständigen Bestandteil einer Gesellschaft handelt. Da zwischen den einzelnen Gesellschaften in einer Hand nicht zwingend ein Interessengegensatz  besteht, kann auf diesem Wege eine Gewinnplanung im Konzern unter Ausnutzung des international unterschiedlichen Steuergefälles erfolgen. Daher schreiben die Steuergesetzte der meisten Staaten heutzutage – den OECD-Guidelines folgend – vor, dass Transaktionen zwischen Konzern-Unternehmen und verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteilen dem Fremdvergleich standhalten müssen, also wie unter fremden Dritten bestimmt sein müssen (dealing with arm’s length). Dies ist für die Finanzbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren – Transferpreis- oder Verrechnungspreis-Dokumentation).