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Wissen Sie, wo Ihre Firma ihren Verwaltungssitz hat
und steuerpflichtig ist?

Vermehrt werden deutsche Finanzämter und Schweizer Steuerämter die Frage auf, wo der Verwaltungssitz von Unternehmen ist. Es geht darum, ob die Geschäftsführer tatsächlich am Firmensitz arbeiten oder doch ganz woanders – vor allem im Home Office – und damit dort einen Verwaltungssitz, eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründet haben. Folge wäre eine Steuerpflicht der Firma auch am Verwaltungssitz, eine Doppelansässigkeit. Das würde immense steuerliche Folgen und vor allem steuerliche Versäumnisse nach sich ziehen.

Eine Gesellschaft ist dort ansässig, wo sie errichtet ist. Und am Verwaltungssitz.

Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person (GmbH, AG, SE) befindet sich grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (statutarischer Sitz). Auf diesen zivilrechtlichen Sitz wird jedoch dann nicht abgestellt, wenn andersorts die normalerweise am statutarischen Sitz sich abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit, in Wirklichkeit vor sich geht. In solchen Fällen wird der Ort der effektiven Leitung bzw. Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet. Entscheidend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls.

Rechtsfolge ist, dass die Gesellschaft sowohl am statutarischen Sitz als auch an jedem Verwaltungssitz steuerlich ansässig ist und somit dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Liegen die Sitze in verschiedenen Staaten, so begründet das die Steuerpflicht in jedem dieser Staaten. Das gleiche gilt in der Schweiz innerkantonal.

Haben Sie als Geschäftsführer durch Home Office die Firma zu sich nachhause geholt?

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung (so der Schweizer Terminus, das deutsche Steuerrecht spricht vom Ort der Geschäftsleitung) befindet sich dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird.

Dabei kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen.

Sind Sie tatsächlich Geschäftführer?

Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich Geschäftsführer nennen – massgeblich für die Frage des Ortes der Geschäftsleitung ist, ob Sie einer sind. Schliesslich ist die tatsächliche Verwaltung massgeblich.

Es kommt für die Beurteilung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft auf die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes an. Die laufende Geschäftsführung umfasst die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen des gewöhnlichen Betriebs des Handelsgeschäfts sowie die zur gewöhnlichen Verwaltung gehörenden Maßnahmen (Tagesgeschäfte), die für Rechnung der Person getroffen werden, deren Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen ist.

Das grenzt die Geschäftsleitung ab von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der nur kontrollierenden Tätigkeit des Aufsichtsrats anderseits. Nicht entscheidend ist der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre.

Bei einer Körperschaft (GmbH, AG, SE) ist das regelmäßig dort, wo die zur Vertretung befugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten. Bei einer Aufteilung in eine kaufmännische und eine technische Leitung kommt es nicht auf die oberste technische Betriebsleitung an, sondern darauf, wo sich das kaufmännische Büro, notfalls auch der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers befindet. Im Einzelfall kann der maßgebende Wille auch von anderen Personen als den gesetzlich Berufenen gebildet werden. Greifen etwa ein Gesellschafter unter Überschreitung seiner Befugnisse oder ein Bevollmächtigter dauernd in den laufenden Geschäftsbetrieb ein, so sind diese als faktische Geschäftsführer anzusehen mit der Folge, dass es für die geschäftliche Oberleitung auf ihre Willensbildung ankommt.

Wo überall findet Geschäftsleitung statt?

Werden die Geschäftsentscheide in Hotelzimmern und bei Kunden gefällt und kann somit kein Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit festgestellt werden, bleibt zu prüfen, ob bei der Verteilung der Geschäftsführung auf verschiedene Orte eine geringfügige Präsenz an einem Ort aufgrund deren «relativen Intensität» genügt, um einen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit zu begründen.

Jedes gewerbliche Unternehmen hat —zumindest— eine, am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte, welcher im Zweifel und bei Fehlen einer anderweitigen zusätzlichen Betriebsstätte der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen ist. Dabei bleibt es in der Regel auch bei einem «reisenden» Gewerbetreibenden, also einem solchen, der sein Gewerbe an wechselnden Orten ausübt, ohne jedoch an diesen Orten (weitere) Betriebsstätten zu begründen. Ist keine andere feste Geschäftseinrichtung vorhanden, so ist regelmässig die Wohnung des Geschäftsleiters

Arbeiten am Firmensitz verschont nicht vor unliebsamen Steuerfolgen

Arbeitet ein Geschäftsführer tatsächlich vorrangig am Firmensitz, so bewahrt das dennoch nicht vor unliebsamen Überraschungen – jedenfalls nicht gegenüber den deutschen Finanzämtern. Sehen diese ihn in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer als Selbständigen an (je nach Anstellungsvertrag und Beteiligungshöhe), mit der Folge, dass er eine Vertreterbetriebsstätte (Repräsentanz) der Gesellschaft daheim in Deutschland begründen kann.

Das blosse Tätigwerden in Räumlichkeiten der Gesellschaft allein reicht nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht des Geschäftsführers zu begründen. Dem Unternehmer muss ein selbstständiger Anspruch auf Zutritt zu den Räumlichkeiten zustehen, der ihm auch nicht einfach ohne seine Mitwirkung entzogen werden kann. Werden die Räume dem Unternehmer nur überlassen, damit dieser dort seine vertraglich vereinbarten Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllen kann, hat dieser dort keine Betriebsstätte. Da es keine betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünfte gibt, liegt folglich eine (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte bei dem Geschäftsführer zuhause vor. Auf diese entfällt ein Anteil am Gewinn der Gesellschaft.

Plötzlich ist die Firma liquidiert!

Bei einer Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland ist stets zu prüfen, ob aus zivilrechtlicher Sicht eine (tatsächliche) Liquidation der Gesellschaft resultiert. Rechtsfolgenseitig käme es in diesem Fall zu einer Liquidationsbesteuerung.

Es kann durch die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung doch zu einer Auflösung und damit zu einer nachteiligen Besteuerung kommen und zwar, wenn sich durch den Wegzug das anwendbare Gesellschaftsstatut ändert.

Substanzlose (Schein-)Firmen kosten doppelt

Fehlt es am statutarischen Sitz an der notwendigen Infrastruktur, kommt diesem lediglich formaler Charakter zu. Folglich liegt der Verwaltungssitz woanders.

Hier greift die Auffangfunktion der Wohnung als Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Der Ort der Leitung erfordert keine Mindestbüroeinrichtung, sondern kann zB auch im Wohnzimmer des Gewerbetreibenden befinden.

In diesen Fällen droht eine echte Doppelbesteuerung dadurch, dass der Staat des Verwaltungssitzes keine Steuern aus dem Staat des formellen Firmensitzes anrechnet. So ist nach deutschem Recht nur die auf die Tätigkeit im Ausland gezahlte Steuern anzurechnen. Die Geschäftsleitungstätigkeit daheim ist aber keine im Ausland ausgeübte Tätigkeit.

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