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Steuerstrafverfahren

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Entsteht bei folgenden Anlässen der konkrete Verdacht (Anfangsverdacht, § 152 StPO) einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, so hat die Steuerfahndung (SteuFa) die Aufgabe,
— die Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu erforschen (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO)
— insoweit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO);

  • Fiskalermittlungen;
  • – Aussenprüfungen;
  • – Mitteilungen von Behörden und Gerichten nach § 116 AO;
  • – sonstigen Anlässen, z. B. Anzeigen anonymer oder nicht anonymer Art, namentlich von
  • — aufmerksamen Nachbarn
  • — betrogenen Ehegatten
  • — entäuschten Geliebten
  • — entlassenen Mitarbeitern
  • — erstrittenen Miterben
  • — verärgerten Geschäftspartnern (z. B. nach Hausverkauf),
  • — Bankkunden und Bankmitarbeitern (z.B. auch durch Selbstanzeigen)

Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geschieht dann primär wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, lediglich sekundär für das Besteuerungsverfahren (BFH, BStBl II 1977 S. 318, 320), auch wenn mitunter der umgekehrte Eindruck entsteht.

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