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Steueramtshilfe: Gruppenanfrage in die Schweiz bedarf keiner Namensnennung

In seinem Urteil vom 12.09.2016 (2C 276/2016) hat das Schweizerische Bundesgericht entschieden, dass eine Gruppenauskunftsersuchen ohne Namensnennung erlaubt ist. Im konkreten Fall ging es um eine Gruppenanfrage der Niederländischen Finanzverwaltung.

Das Bundesgericht entschied, dass Gruppenanfragen ohne Namensnennung  gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande grundsätzlich zulässig sind, sofern das Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen zur Identifikation der betroffenen Personen enthält. Dieser Entscheid ist auf deutsche Gruppeneersuchen übertragbar. Das DBA zwischen Deutschland und der Schweiz sieht einen Auskunftsaustausch vergleichbar dem nach OECD-Standard revidierten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande von 2010 (DBA CH-NL) vor.
Im entschiedenen Fall hatte die niederländische Steuerbehörde „Belastingdienst“ (BD) 2015 gestützt auf dasnach OECD-Standard revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweizund dem Königreich der Niederlande von 2010 (DBA CH-NL) ein Amtshilfegesuch gestellt. Das Gruppenersuchen des BD betrifft namentlich dem BD nicht bekannte Kundender UBS, die über eine Domiziladresse in den Niederlanden verfügen und die der Banktrotz schriftlicher Aufforderung keinen genügenden Nachweis über die Steuerkonformitäterbracht haben. Der BD verlangt Informationen über Namen und Adressen betroffenerUBS-Kunden, sowie über die Nummern ihrer Bankkonten und den Kontostand. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ordnete im November 2015 die Leistung von Amtshilfe zu einer Person an, welche die fraglichen Kriterien erfüllt und listete die zu übermittelnden Informationen auf. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der betroffenen Person im vergangenen März gut und hob die Verfügung der ESTV auf.
Das Bundesgericht heisst in seiner Beratung vom Montag die Beschwerde der ESTV gut
und bestätigt ihren Amtshilfeentscheid. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist es für
die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen an die Niederlande nicht erforderlich, dass
das Gruppenersuchen die Namen der Betroffenen enthält. Eine Auslegung des DBA
CH-NL ergibt vielmehr, dass es ausreicht, wenn im Amtshilfeersuchen ausreichende
Informationen aufgeführt werden, um die betroffenen Personen identifizieren zu können.
Dass die Nennung von Namen nicht zwingend erfolgen muss, ergibt sich auch aus dem
Zweck des DBA CH-NL, der gemäss dem Protokoll zum DBA CH-NL darin besteht,
„einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben“. Zu berücksichtigen ist bei dieser Interpretation die von den zuständigen Behörden der Schweiz und der Niederlande abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum DBA CH-NL. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass die Identifikation betroffener Personen aufgrund anderer Angaben als derjenigen des Namens und der Adresse erfolgen kann. Die Leistung von Amtshilfe bei Gruppenersuchen ohne Namensnennung kann ohne staatsvertragliche Grundlage nicht auf Basis des innerstaatlichen Rechts, namentlich des Steueramtshilfegesetzes erfolgen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom BD gestellte Anfrage keine unzulässige «fishing expedition» darstellt und die weiteren Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt sind.