Am Pfingstwochenende berichtete die Presse darüber, dass die Schweizer Steuerverwaltung die Namen von Steuersündern im Internet veröffentliche. Es handelt sich um die Mitteilungen und die Schlussverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe. Diese sind im Schweizer Bundesblatt veröffentlicht. Darufhin meldeten sich deutsche Politiker zu Wort, die eine Verletzung des Steuergehemnisses beanstanden. Diese übersehen aber, dass es bei den Veröffentlichungen im Internet nicht darum geht, Personen an den Pranger zu stellen.
Zwar sind die Namen durch die Bekanntgabe im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Sie sind aber im Hinblick auf das Steuergeheimnis nicht anders zu werten als die Nennung von Namen im Aushang bei Gericht in Strafprozessen wegen Steuerdelikten. Diese sind ebenso für jedermann einsehbar, nur eben nicht so leicht.
Bei der Veröffentlichnug handelt es sich um öffentliche Bekanntmachungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, in denen die Betroffenen über das Amtshilfeersuchen zu ihrer Person informiert werden. Diese beruhen auf Artikel 14 beziehungsweise Artikel 17 Absatz 3 des Schweizer Steueramtshilfegesetz (StAhiG; SR 672.5). Jeder Betroffene kann dann binnen 30 Tagen gegen das Amtshilfeersuchen Rechtbehelf einlegen. Hier bietet sich dem jeweiligen Betroffenen also eine Chance, rechtzeitig davon erfahren, dass ein Verfahren gegen ihn läuft und darauf zu reagieren.
Nachstehend beispielhaft die hier veröffentlichte Schlussverfügung: