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Schweizer Bundesgericht: Bank darf Namen von Anwälten nicht an US-Behörden liefern

Das Schweizer Bundesgericht hat mit Urteilvom 22.09.2016 (4A_83/2016) entschieden, dass es einer Tessiner Bank es untersagt ist , den amerikanischen Behörden im Rahmen des US-Steuerprogramms Daten zu zwei Anwälten und einer Anwaltskanzlei zu liefern.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bank in den wesentlichen Punkten ab und bestätigt im Ergebnis den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich.
Die im Kanton Tessin ansässige Bank nimmt zur Beilegung des Steuerstreits mit den
USA am „Program for non-prosecution agreements and non-target letters for Swiss
banks“ (US-Steuerprogramm) der US-Steuerbehörde und des US-Justizministeriums
teil. Die Tessiner Bank beabsichtigte in diesem Rahmen die Herausgabe der Namen von
zwei Schweizer Anwälten, die als Bevollmächtigte für amerikanische Kunden Konten der
Bank verwaltet hatten, sowie einer Anwaltskanzlei, die der Bank US-Kunden zugeführt
hatte. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess im vergangenen Dezember eine vor
allem auf das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) gestützte Klage der Anwälte und der Kanzlei gut und verbot der Bank die Herausgabe der fraglichen Daten an die amerikanischen Behörden.
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde der Bank in den wesentlichen Punkten ab. Die beabsichtigte Datenherausgabe an die US-Behörden stellt
grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit der Betroffenen dar, da die USA nicht
über eine Gesetzgebung verfügen, die einen angemessenen Datenschutz im Sinn von

Artikel 6 Absatz 1 DSG gewährleistet. Eine Herausgabe der Daten kann unter diesen

Umständen gemäss Datenschutzgesetz dann gerechtfertigt sein, wenn dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich ist (Artikel 6 Absatz 2 DSG). Da
diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Datenherausgabe erfüllt sein muss, können sich
die Verhältnisse im Verlaufe des Verfahrens ändern. Unerlässlich in diesem Sinne wäre
eine Datenlieferung an die US-Behörden namentlich, wenn ohne die Datenlieferung
davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskalieren würde
und der Schweizer Finanzplatz damit in Mitleidenschaft gezogen sowie der Ruf der
Schweiz als zuverlässige Verhandlungspartnerin beeinträchtigt würde. Die beschwerdeführende Bank zeigt nicht hinreichend auf, dass die Herausgabe im jetzigen Zeitpunkt zur Wahrung der öffentlichen Interessen unerlässlich ist. Damit verletzt das Handelsgericht im Ergebnis kein Recht, wenn es die Herausgabe untersagt.