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Rechtshilfe in der EU

Auf Grund der unterschiedlichen Rechtsordnungen und Justizsysteme in der EU ist eine Zusammenarbeit der Justizbehörden in Strafsachen dringend erforderlich. Mit dem vom Rat angenommenen Übereinkommen über die Rechtshilfe (Rechtsakt des Rates vom 29.05.2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.07.2000, S. 1) in Strafsachen soll die Rechtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Polizei- und Zolldienststellen und Gerichte) im Sinne einer effizienteren und schnelleren Zusammenarbeit in Strafsachen erleichtert werden.

Das Übereinkommen des Europarates von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Zusatzprotokolls von 1978 sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 und das Benelux-Übereinkommen von 1962 sollen ergänzt und ihre Anwendung erleichtert werden, um die Rechtshilfe zwischen den Justiz-, Polizei- und Zollbehörden zu fördern und zu modernisieren. Diese Rechtshilfe muss mit den wesentlichen Rechtsgrundsätzen in jedem Mitgliedstaat und der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1951 vereinbar sein.

Rechtshilfeersuchen

Das Übereinkommen regelt, in welchen Fällen Rechtshilfe gewährt wird. Der ersuchte Mitgliedstaat muss die Förmlichkeiten und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaates einhalten. Kann er beispielsweise die ihm gesetzten Fristen nicht einhalten, so muss er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat möglichst umgehend mitteilen, und beide Staaten versuchen sich darauf zu einigen, wie die weitere Bearbeitung des Ersuchens zu erfolgen hat.

Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post. In bestimmten Fällen kümmert sich hierum der ersuchte Mitgliedstaat. Kann der Empfänger die Urkunde in der Originalsprache nicht verstehen, so muss sie oder so müssen zumindest deren wesentliche Passagen übersetzt werden. Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, in dem der Empfänger unterrichtet wird, wo er sich nach seinen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Urkunde erkundigen kann.

Rechtshilfeersuchen und Mitteilungen werden generell von den örtlich zuständigen Justizbehörden zugestellt und erledigt. In besonderen Fällen ist es jedoch möglich, sich an eine Zentralbehörde des Mitgliedstaats zu wenden. In einigen Fällen ist die Einschaltung der zentralen Behörden sogar zwingend vorgeschrieben (Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchlieferung von inhaftierten Personen, Zustellung von Strafnachrichten). In dringenden Fällen kann ein Ersuchen zur schnellen Erledigung über Interpol oder über eine andere EU-rechtlich zuständige Institution gestellt werden.

Eine Justizbehörde oder eine Zentralbehörde kann in unmittelbaren Kontakt zu einer Polizei- oder Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaates oder – im Fall von Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Strafverfolgung – einer Verwaltungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates treten. Jeder Mitgliedstaat kann diese Klausel ablehnen oder nur unter bestimmten Bedingungen anwenden.

Die Mitgliedstaaten können ohne ein vorausgehendes Ersuchen Informationen über Straftaten und Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften austauschen, deren Ahndung oder Bearbeitung in den Zuständigkeitsbereich der empfangenden Behörde fällt.

Bestimmte Formen der Rechtshilfe

Eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der um eine Untersuchungshandlung gebeten hat, inhaftierte Person kann auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit den zuständigen Behörden zeitweilig in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats überstellt werden, in dem die Untersuchung stattfinden soll. Wenn einer der Mitgliedstaaten dies verlangt, so kann die betreffende Person nur überstellt werden, wenn sie der Überstellung zugestimmt hat.

Ein Zeuge oder ein Sachverständiger in einem Mitgliedstaat kann von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates per Videokonferenz vernommen werden, wenn dies mit den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staates vereinbar ist und alle Parteien hiermit einverstanden sind.

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, sind kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zulässig. Diese erfolgen unter der Leitung und Aufsicht des ersuchten Mitgliedstaats.

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Ermittlungsgruppe einsetzen, deren Zusammensetzung die betreffenden Mitgliedstaaten im Wege der Vereinbarung festlegen. Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt. Sie wird von einem Beamten des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Dieser Beamte leitet auch die Tätigkeiten der Gruppe im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Außerdem können verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte verdeckte Ermittlungen vornehmen, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden, beachtet werden.

Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Die Überwachung kann auf Antrag der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats durch eine von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Justiz- oder Verwaltungsbehörde erfolgen. Der Telekommunikationsverkehr kann überwacht und unmittelbar an den ersuchenden Mitgliedstaat weitergeleitet oder aber zunächst aufgezeichnet und anschließend übermittelt werden.

Überwachungsersuchen werden nach dem nationalen Recht und den nationalen Verfahren jedes Mitgliedstaats untersucht. Die Überwachung kann auch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgen, in dem sich die Fernmeldesatellitenstelle befindet, wenn für die technische Hilfe dieses Staates kein Dienstanbieter im ersuchenden Mitgliedstaat eingeschaltet werden muss. Wird die Überwachung in einem Staat fortgesetzt, weil sich dort die Zielperson hinbegibt, ohne dass die technische Hilfe dieses Staates erforderlich ist, so muss der andere Mitgliedstaat von dieser Überwachung in Kenntnis gesetzt werden.

Schutz persönlicher Daten

Ein Mitgliedstaat, dem aufgrund des Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für folgende Zwecke verwenden:

  • für justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, auf die das Übereinkommen Anwendung findet;
  • zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
  • für jeden anderen Zweck nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats oder der betroffenen Person.

Der Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten übermittelt hat, kann den Mitgliedstaat, dem diese Daten zugeleitet wurden, ersuchen, über ihre Verwendung Auskunft zu erteilen.

Besondere Position einzelner Mitgliedstaaten

Sonderbestimmungen gelten für Irland und das Vereinigte Königreich (Übermittlung von Rechtshilfeersuchen), Luxemburg (Schutz personenbezogener Daten), Norwegen und Island (Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand, Inkrafttreten des Übereinkommens).

Inkrafttreten für die Mitgliedstaaten:

  • für die acht Mitgliedstaaten (der EU 15), die die Annahme des Übereinkommens als Erste notifizieren: 90 Tage nach Eingang der achten Notifizierung beim Generalsekretär des Rates;
  • für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen danach annimmt: 90 Tage nach Notifizierung der Annahme des Übereinkommens beim Generalsekretär des Rates.

Bevor das Übereinkommen für die ersten acht Mitgliedstaaten in Kraft tritt, kann jeder Mitgliedstaat erklären, dass er dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Das Übereinkommen ist am 23.08.2005 in Kraft getreten.