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Personalverleih in der Schweiz

Der gewerbsmässige Personalverleih in der Form der Temporärarbeit oder der Leiharbeit innerhalb der Schweiz oder zwischen der Schweiz und dem Ausland (aus dem und ins Ausland) ist bewilligungspflichtig. Das gelegentliche Überlassen ist nicht bewilligungspflichtig.

Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleihbetrieb ist grundsätzlich nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih – AVG).

Die verschiedenen Formen des Personalverleihs sind:

  • Temporärarbeit: Die Arbeitgeber stellen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschliesslich zum Zwecke des Verleihs an und führen selber keinen eigenen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb. Der Arbeitsvertrag bezieht sich jeweils nur auf einen einzelnen Einsatz.
  • Leiharbeit: Zweck der Anstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ebenfalls der Verleih an Einsatzbetriebe. Die Arbeitgeber haben jedoch meist auch einen eigenen Betrieb, in dem sie ihre Angestellten einsetzen können. Der Arbeitsvertrag wird auf eine von den einzelnen Einsätzen unabhängige Zeit abgeschlossen.
  • Gelegentliches Überlassen.Gelegentliches Überlassen liegt vor, wenn es sich um ein seltenes, kurzfristiges, nicht speziell geplantes Zurverfügungstellen von Arbeitskräften handelt und der Verleih nicht zum Standardangebot des Arbeitgebers gehört, also keine Regelmässigkeit erlangt (kann zB. vorliegen, falls ein Betrieb aufgrund von Umsatzeinbussen nicht mehr alle Arbeitskräfte weiter beschäftigen kann, sie jedoch anstatt zu entlassen vorübergehend bei einem andern Betrieb zum Einsatz bringen will).

Personal in der Schweiz sicher einsetzen

Um Aufträge in der Schweiz zu erledigen, sind Formalitäten zu erfüllen. Wer die nicht beachtet, läuft Gefahr, einen Auftrag zu verlieren und wird mit empfindlichen Bussen bis hin zum Arbeitsverbot belegt.

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