Frist für die Steuererklärung verpasst – was nun?
Mit dem 31. Mai ist für viele Steuerzahler in Deutschland die Frist zur Abgabe der Steuererklärung abgelaufen.
Frist verpasst? Hier erfahren Sie, was zu tun ist.
Wer dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, hat dazu fast ein halbes Jahr Zeit. Und doch kommt gegen Ende der Frist Stress auf. Der 31. Mai kommt dann schneller als man denkt, was der sowieso schon begrenzten Freude an der Sache sicherlich nicht zuträglich ist.
Schnell ist es dann geschehen: Die Frist ist abgelaufen und die Unterlagen und Belege liegen immer noch unbearbeitet in der Schublade – oder bei vielen mittlerweile auf dem Computer.
Längere Fristen bei elektronischer Abgabe
Für letztere gibt es mit ein bisschen Glück Entwarnung. Wer seine Steuererklärung elektronisch und authentifiziert abgibt, bekommt in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen dieses Jahr zwei Monate mehr Zeit, um seine Steuererklärung für 2017 abzugeben – also bis zum 31. Juli 2018.
Die Fristverlängerumng gilt aber nur für diejenigen, die sich für die elektronische Abgabe rechtzeitig im Elster-Portal der Finanzverwaltungen registrieren. Was an sich die Registrierung bis zum 31. Mai bedeutete. In Rheinland-Pfalz gilt der Termin 31. Juli im Übrigen schon für alle Steuerpflichtigen, ob sie ihre Erklärung nun per Post oder maschinell abgeben.
Eine bundeseinheitliche Regelung, die allen Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärungen gibt, greift erst ab 2019. Im Zuge des Steuermodernisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber auch die Abgabefristen verlängert hat. Die Regelung gilt aber (bis auf die genannten Ausnahmen) noch nicht in diesem Jahr. Erst für die Steuererklärung 2018, die im Jahr 2019 abgegeben wird, gibt es dann in allen Bundesländern zwei Monate mehr Zeit.
Keinen Grund zur Panik haben auch all jene, die ihre Steuererklärung freiwillig abgeben oder sich für das Ausfüllen der Formulare Hilfe holen. Wird die Arbeit an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein abgegeben, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31. Dezember 2018.
Wer gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben, hat sogar vier Jahre Zeit. In der Sprache der Finanzbeamten ist von der „vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist“ die Rede. Wer diese versäumt, kann danach keine Steuererstattung mehr erwarten. Aufgrund von Zinsnachzahlungen kann es sich aber lohnen, die Frist voll auszureizen.
Die Missachtung der Abgabefrist kann ernsthafte Folgen haben
Was aber nun, wenn der 31.Mai tatsächlich der gültige Stichtag war und die Frist verpasst wurde? Dann gibt es erst einmal Post vom Finanzamt. In einer „Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung“ machen die Beamten säumige Steuerzahler darauf aufmerksam, dass sie ihre Erklärung noch schuldig sind. In diesem Fall muss schriftlich um eine Fristverlängerung gebeten werden – dafür reicht ein formloses Schreiben. In der Regel genehmigt der Fiskus einen Aufschub bis 30. September.
Wer auch diese Frist verpasst, erhält abermals eine Erinnerung vom Finanzamt, zusammen mit einer neuen Abgabefrist. Diese sollte dann unbedingt eingehalten werden. Denn der nächste Brief trägt die nicht mehr ganz so freundliche Überschrift „Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung unter Androhung eines Zwangsgeldes“. Ab diesem Zeitpunkt darf das Finanzamt einen sogenannten Verspätungszuschlag festsetzen. Je später man abgibt, umso höher kann er ausfallen.
Versäumt der Steuerzahler die letzte, vom Finanzamt gesetzte Frist, fliegt ein „Bescheid über Zwangsgeldfestsetzung“ ins Haus. Zudem wird das Finanzamt beim endgültigen Ausbleiben einer Steuererklärung die Steuer im Schätzungswege festsetzen: Es ergeht dann ein Schätzungsbescheid – in der Regel zu Ungunsten des Steuerzahlers.
Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung und auch die Schätzungsbescheide enthalten regelmässig den Hinweis auf eine mögliche strafrechtliche Ahndung der Übertretung der Abgabefrist. Wer eine Steuererklärung nicht rechtzeitig einreicht, läuft Gefahr, sich wegen Steuerhinterziehung strafbar zu machen. Voraussetzung ist, dass die Steuer nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Die nicht rechtzeitige Steuerhebung nennt sich Steuerverkürzung auf Zeit.
Die zu spät eingereichte Steuererklärung ist rechtstechnisch bereits eine Selbstanzeige. Daher sind die diffizilen Voraussetzungen der Selbstanzeige einzuhalten, wenn man auf der sicheren Seite sein will. Das bedeutet, dass mit der zu spät eingereichten Steuererklärung alle anderen Versäumnisse betreffend der Steuerart (also Einkommensteuer, Umsatzsteuer usw.) auch aus anderen Jahren miterledigt werden. Sind also Erklärungen für mehrere Jahre nachzureichen, ist es unklug, diese Stück für Stück einzureichen.
Wer also nicht hören will, muss fühlen – und im schlimmsten Fall nicht nur mehr Steuern zahlen, als tatsächlich notwendig, sondern kassiert auch eine Geldstrafe oder bei hohen Beträgen eine Freiheitsstrafe.