Zum Inhalt springen

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – Regierungsentwurf liegt vor

Die Bundesregierung hat am 15. 7. 2015 einen Entwurf des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze – kurz FKAustG – vorgelegt.

Das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze regelt die Anwendung des Gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Dementsprechend sieht das Artikelgesetz die Schaffung eines eigenen Stammgesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor; daneben werden das EU-Amtshilfegesetz aufgrund der im Dezember 2014 geänderten EU-Amtshilferichtlinie ergänzt und weiterer Gesetze geändert.

Das Gesetz dient daneben der Umsetzung jüngst eingegangenen Abkommen zum Informationsaustausch, nämlich

Der grenzüberschreitende Informationsaustausch ist ein Unterfall der zwischenstaatlichen Amtshilfe. Diese hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) delegiert. Dem BZSt weist auch § 4 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes die Zuständigkeit zu.

Bedeutsam ist die Einführung eines gemeinsamen Meldestandards nach § 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, dem alle Informationen unterliegen, die das BZSt grenzüberschreitend über Finanzkonten austauschen wird, gleich auf welchem Abkommen bzw. auf der EU-Amtshilferichtlinie sie erfolgen.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; voraussichtlich noch in 2015. Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt für das Steuerjahr 2016 und muss bis zum 31.7.2017 abgeschlossen sein. Auch für die Folgejahre wird jeweils bis zum 31.7. eines Jahres eine Übermittlung erfolgen.