Ermittlungsbehörden im Steuerstrafverfahren sind die Finanzbehörden (Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle) und die Staatsanwaltschaft ().
Finanzbehörden
Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat führen die Finanzbehörden das Ermittlungsverfahren, wenn die Taten ausschließlich Steuerstraftaten darstellen oder zugleich andere Strafgesetze verletzt werden und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steu- erbeträge anknüpfen (§§ 386 Abs. 1, 2 AO; selbständige Verfahrensfüh- rung gem. § 399 ff. AO).
Finanzbehörden sind nach dem Gesetz das Hauptzollamt, das Finanz- amt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse. Die Ober-
56 BVerfG, Beschluss vom
13.06.2007, 1 BvR 1550/03, NJW 2007, S. 2464, LEXinform 0586487
finanzdirektionen sind keine Ermittlungsbehörden, können aber im Wege der Dienstaufsicht tätig werden.
Innerhalb der Finanzbehörden ist zwischen der Bußgeld- und Strafsa- chenstelle (BuStra) und der Steuerfahndung zu unterscheiden.
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle nimmt im selbständigen Steuerstraf- verfahren die Funktion der Staatsanwaltschaft wahr, d. h. sie ist Justiz- behörde im funktionellen Sinn und wird nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) tätig.
Daneben ist die Steuerfahndung als besonderer Prüfungsdienst einge- richtet. Die Beamten der Steuerfahndung sind die Hilfsbeamten der Bußgeld- und Strafsachenstelle bzw. der Staatsanwaltschaft. Die Aufga- ben der Steuerfahndung ergeben sich aus § 208 Abs. 1 AO. Danach hat die Steuerfahndung insbesondere
- Steuerstraftaten aufzuklären (Nr. 1),
- die steuerlichen Grundlagen zu ermitteln (Nr. 2) sowie
- unbekannte Steuerfälle zu erforschen (Nr. 3).
Von der weiteren Befugnisnorm des § 208 Abs. 2 AO, durch die Steuer- fahndung allgemeine Außenprüfungen durchführen zu lassen, wird in der Praxis kaum Gebrauch gemacht.
Die Steuerfahndung hat über die allgemeinen Befugnisse der Polizei hinaus das Recht zur Durchsicht von Papieren des Beschuldigten anläss- lich einer Durchsuchung. Dieses Recht steht im allgemeinen Strafver- fahren nur der Staatsanwaltschaft zu (§ 110 Abs. 1 StPO).
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle und die Steuerfahndung sind in der Regel unselbständige Dienststellen eines allgemeinen Finanzamts. Le- diglich in Nordrhein-Westfalen, in Niedersachsen und in Berlin sind sie zu selbständigen Finanzämtern zusammengefasst.
§ 399 Abs. 2 AO eröffnet darüber
hinaus den allgemeinen Finanzbehör- den eine Notkompetenz, bei Steuerstraftaten zu
ermitteln und unauf- schiebbare Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung zu verhü- ten.
Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 (StVBG vom 19.12.2001, BGBl. 2001 I, S. 3922) brachte die sog. Umsatzsteuer-Nachschau, die nunmehr in § 27b UStG verortet ist. Nach dieser Vorschrift kann ohne vorhergehende Ankündigung auch außerhalb einer Außenprüfung nach § 27b Abs. 1 UStG eine all- gemeine Nachschau durchgeführt werden, um Sachverhalte festzustel- len, die für die Besteuerung erheblich sein können. Hier müssen die von der Nachschau betroffenen Personen den Amtsträgern sämtliche Auskünfte erteilen und insbesondere Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere vorlegen; diese Unterlagen können im Übrigen auch für andere Steuern und die Besteuerung anderer Personen ausgewertet werden (§ 27b Abs. 4 UStG).
Erlaubt ist im Übrigen auch das Betreten von Geschäftsräumen ohne vorhergehende Anmeldung. Unklar ist hierbei, welches Rechtsmittel dem Steuerpflichtigen zur Seite steht, wenn der Finanzbeamte zur Nachschau in der Tür steht und ob zum Zeitpunkt der Nachschau eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO noch möglich ist. Nützen dürfte die Einlegung eines Einspruchs sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Erscheinen des Finanzbeam- ten. Kommt dieser mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss wieder, ist hiergegen die Beschwerde zum zuständigen Amtsgericht möglich. Durchgesetzt werden kann die Nachschau nur mit den im Be- steuerungsverfahren zulässigen Zwangsmitteln (§§ 328 f. AO) (Hentschel, Neue und erweiterte Befugnisse der Finanzämter durch das StVBG, NJW 2002 S. 1704).
Sachlich zuständig ist diejenige Finanzbehörde, die die betroffene Steu- er verwaltet (§ 387 Abs. 1 AO). Die Finanzämter sind somit für strafrechtliche Ermittlungen hinsichtlich der Besitz- und Verkehrssteuern und die Hauptzollämter für den Bereich der Zölle, Verbrauchsteuern und EU-Abgaben zuständig; die Familienkassen werden im Bereich des steuerlichen Familienleistungsausgleichs tätig. Durch Rechtsverordnung wird die sachliche Zuständigkeit bei einigen Finanzbehörden konzentriert (§ 387 Abs. 2 AO).
Die örtliche Zuständigkeit der ermittelnden Finanzbehörde richtet sich nach den Vorschriften der §§ 388 und 389 AO. Damit ist insbesondere gem. § 388 Abs. 1 Nr. 11. Alt. AO das Tatortfinanzamt zuständig und gem. der zweiten Alternative das Finanzamt des Ortes, an dem die Tat entdeckt wurde. Bei mehrfacher Zuständigkeit wird die Ermittlung bei demjenigen Finanzamt konzentriert, welches als Erstes tätig wird (§ 390 Abs. 1 AO). (Ermittlungen eines unzuständigen Finanzamtes soll nach h. M. kein Verwertungsverbot nach sich ziehen (Klein/Gast-de Haan, AO, § 387 Rn. 5).
Im Bußgeldverfahren führt die Finanzbehörde das Verfahren selbstän- dig mit allen Rechten und Pflichten einer Staatsanwaltschaft (§ 46 Abs. 2 OWiG) durch und erlässt auch den Bußgeldbescheid (§ 409 AO).
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch übernehmen, sofern eine Strafverfolgung wegen einer Straftat durchgeführt wird, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Abs. 1 OWiG).
Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden im Rahmen des selbständigen Führens eines Ermittlungsverfahrens sind insbesondere:
- Beantragung von Zwangsmaßnahmen beim zuständigen Amtsgericht, wie etwa Durchsuchung, Beschlagnahmen und körperliche Untersuchungen.
- Anwendung von Zwangsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug, wie die vorläufige Festnahme gem. §§ 127 Abs. 2, 127b Abs. 1 StPO.
- Durchsicht von Papieren gem. § 404 S. 2 AO i. V. mit § 110 Abs. 1 StPO.
- Vernehmung von Beschuldigten, Sachverständigen und Zeugen,
- §§ 161 ff. StPO. Zeugen und Beschuldigte müssen vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle erscheinen, nicht jedoch vor der Steuerfahn- dung. Der Angeschuldigte muss auch bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle keine Angaben zur Sache machen und kann sich bei der Vernehmung jederzeit von einem Verteidiger begleiten lassen (§ 168c Abs. 1 StPO).
- Treffen von Entscheidungen über die Verfahrensabschließung, wie beispielsweise die Einstellung des Verfahrens oder Beantragung eines Strafbefehls bzw. Vorlage der Akten bei der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung oder Beantragung eines Haftbefehls.
Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist ausschließlich zuständig, wenn wegen Steuerstraftaten ermittelt wird, die in Verbindung mit allgemeinen Delikten wie z. B. einer Urkundenfälschung, Betrug stehen. Weiterhin ist die Staatsanwaltschaft allein zuständig, sobald gegen einen Beschuldigten ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wird (§ 386 Abs. 2, 3 AO). Auch wenn abzusehen ist, dass das Verfahren nicht mehr durch Strafbefehl abgeschlossen werden kann, sondern eine Freiheitsstrafe droht, ist die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Gem. § 386 Abs. 4 AO kann die Finanzbehörde die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben; diese kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen (sog. Evokationsrecht). Sobald die Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, sind sowohl die Bußgeld- und Strafsachenstelle als auch die Steuerfahndung als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft anzusehen und haben die entsprechenden Befugnisse der §§ 163 ff. StPO.