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Steueranwalt OBENHAUS hilft,
Hinzuschätzungen & Ermessenseinschätzungen
zu vermeiden & zu beseitigen

Hinzuschätzungen und Ermessenseinschätzungen können für den Steuerpflichtigen sehr teuer sein, da sie oft zu höheren Steuern und obendrein zu Strafen und Zinsen führen können.

Die Schätzung von Einkünften oder Umsätzen ist eine Art der Sachverhaltsaufklärung im Wege freier Beweiswürdigung. Sie findet immer dann Anwendung, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen aufgrund von fehlenden oder mangelhaften Angaben des Steuerpflichtigen nicht sicher ermitteln oder berechnen lassen. Dabei soll die Schätzung der Wirklichkeit so nahe wie möglich kommen.

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Hinzuschätzungen
deutscher Finanzämter

Hinzuschätzungen sind eine Methode der deutschen Finanzämter, um das Einkommen eines Steuerpflichtigen zu schätzen, wenn dieser nicht in der Lage ist, vollständige oder genaue Informationen über sein Einkommen oder seine Ausgaben vorzulegen. In der Regel werden Hinzuschätzungen bei einer Steuerprüfung oder einer Aussenprüfung vorgenommen, wenn das Finanzamt Unregelmässigkeiten oder Ungenauigkeiten in den vorgelegten Unterlagen feststellt. Hinzuschätzungen können für den Steuerpflichtigen sehr teuer sein, da sie oft zu höheren Steuern, Strafen und Zinsen führen können.

Verrechnungspreiskorrekturen und -zuschläge

Verrechnungspreiskorrekturen sind eine Maßnahme zur Überprüfung und Anpassung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen, die grenzüberschreitend Geschäfte miteinander tätigen. Diese Korrekturen werden von Steuerbehörden vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen einem fairen Marktpreis entsprechen und somit eine angemessene Besteuerung gewährleistet ist, insbesondere bei

  • unangemessenen Verrechnungspreise
  • keiner oder unzureichender Dokumentation für Verrechnungspreise

Eine Korrekturmassnahmen sind Zuschläge zu Verrechnungspreisen. Diese können Finanzämter ansetzen, , um sicherzustellen, dass das steuerpflichtige Einkommen der beteiligten Unternehmen angemessen besteuert wird.

Schweizerkreuz

Ermessenseinschätzungen
Schweizer Steuerämter

In der Schweiz können Steuerämter Ermessenseinschätzungen vornehmen, um das steuerpflichtige Einkommen von Steuerpflichtigen zu schätzen, wenn keine oder unvollständige Unterlagen vorliegen oder wenn die gemeldeten Zahlen nicht glaubwürdig erscheinen.

Die Steuerbehörde schätzt dann das Einkommen des Steuerpflichtigen auf der Grundlage von Schätzungen und Annahmen über Einnahmen, Ausgaben und anderen finanziellen Kennzahlen. Dabei können die Steuerämter auf verschiedene Quellen zurückgreifen, um die Schätzungen vorzunehmen, wie zum Beispiel auf öffentlich verfügbare Daten über vergleichbare Unternehmen oder Branchen.

Schätzungsanlässe: Wann darf geschätzt werden?

Für die Schätzung muss ein Schätzungsanlass bestehen. Es lassen sich zwei wichtige Fallgruppen, die Anlass für eine Schätzung geben.

Beide Fälle sind dadurch geprägt, dass der Steuerpflichtige die Ungewissheit des Sachverhalts entweder verschuldet oder verursacht hat. Hierzu gehört insbesondere, dass der Steuerpflichtige keine oder keine ausreichenden Angaben über den Sachverhalt, etwa weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Als Mitwirkungspflichten zählen, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären und notwendige Beweismittel zu beschaffen. Zu den Mitwirkungspflichten zählen Auskunftspflichten, Vorlagepflicht betreffend Unterlagen, Erklärungspflichten, Aufzeichnungspflichten, Aufbewahrungspflichten. Bei Auslandssachverhalten trifft den Steuerpflichtigen – sei es in Deutschland, sei es in der Schweiz, sogar eine erweiterte Mitwirkungspflicht. Häufig steht hinter eienr Schätzung der Streit um die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen.

Der zweite Anlass für eine Schätzung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige, der Buch zu führen hat und aufzeichnungspflichtig ist, die Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann. Dabei ist es unwichtig, ob er sie verschuldet oder unverschuldet nicht vorlegen kann. Auch besteht ein Schätzungsanlass, wenn die Buchführungen oder steuerliche Aufzeichnungen nicht verwertbar sin. Eine fehlende Verwertbarkeit ist anzunehmen, wenn die Buchführung entweder formell nicht ordnungsgemäss erfolgte oder materiell fehlerhaft ist. Die materielle Fehlerhaftigkeit ist der häufigste Anlass einer Schätzung in Bargeldgeschäften.   

Schätzungsmethoden

Es gibt zahlreiche Schätzungsmethoden. Die Wahl der Schätzungsmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Steuerbehörde. Sie hat eine Schätzungsmethode zu wählen, die die grösste Gewähr dafür bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen. Die Wahl der Schätzungsmethode richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Ziel jeder Schätzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen.

Schätzergebnisse müssen darüber hinaus wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis einer Schätzung von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen kann. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Schätzung muss sich allerdings in dem durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen halten.

Dabei gilt: Je intensiver die steuerlichen Pflichten verletzt wurden und daher die Sachverhaltsaufklärung entsprechend erschwert ist, desto gröber darf auch die Schätzung ausfallen.

Über die ermessensgerechte Schätzungsmethode gibt es in Deutschland zahlreiche Fachaufsätze und Gerichstentscheidungen. In der Schweiz hingegen wurde darüber bislang nicht so intensiv gestritten. Das liegt unter anderem daran, dass in Deutschland jede Schätzung einem Rechtsbehelf zugänglich ist während die Schweiz Ermessenseinschätzungen nur bei groben Mängeln auf den Prüfstand stellt.

innerer Betriebsvergleich

Ein innerer Betriebsvergleich ist eine Methode, die verwendet wird, um die Leistung eines Unternehmens oder einer Organisation im Vergleich zu sich selbst zu bewerten. Eine Schätzung durch inneren Betriebsvergleich kann erfolgen durch

  • Nachkalkulation durch Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes (Ausbeutekalkulation),
  • Ermittlung des Rohgewinnaufschlagsatzes anhand der Buchführung für einzelne Zeitabschnitte (Zeitreihenvergleich),
  • Geldverkehrs-, Vermögenszuwachs-, Einnahmen-/ Ausgabendeckungsrechnung.
äusserer Betriebsvergleich

Als zulässige Schätzungsmethode ist auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insbesondere mit einem Richtsatzvergleich, anerkannt. Beim äußeren Betriebsvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich mit den Ergebnissen anderer, gleichartiger Betriebe ermittelt. Die Vergleichsbetriebe müssen zur gleichen Branche gehören und auch im Hinblick auf Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm dem jeweiligen Betrieb ähnlich sein.

Der externe Betriebsvergleich erfolgt durch

  • Vergleich mit geeigneten Vergleichsbetrieben,
  • Werte der amtlichen Richtsatzsammlung. Zur Ermittlung von Vergleichsdaten hat die deutsche Finanzverwaltung Datenbanken aufgebaut, die nicht allgemein zugänglich sind, die amtliche Richtsatzsammlung.

mathematisch-statistische Verfahren, zB Ziffernanalyse

Statistische Zifferntests haben den Unternehmensbereich rund um das betriebliche Rechnungswesen erobert und werden vermehrt von der Finanzverwaltung zur Manipulationsaufdeckung eingesetzt. Bekannte Teststrategien in diesem Zusammenhang sind die Prüfung von Kasseneinnahmen auf Gleichverteilung der Ziffern nahe dem Dezimaltrennzeichen oder auf Benford-Verteilung der führenden Ziffer.

Ein statistischer Test ist ein Verfahren, das mithilfe einer Stichprobe aus einem Datensatz eine Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer sog Nullhypothese (H0) trifft.6 Der erste Schritt bei Durchführung eines solchen Tests besteht in der Formulierung der Hypothese. Ausgangspunkt dafür ist die Kenntnis eines Sollzustands. Im Fall der Ziffernanalyse besteht der Sollzustand in einer Annahme über die Häufigkeit des Auftretens der verschiedenen Ziffern (Ziffernverteilung) in unmanipulierten Zahlenwerken. Objektive Hinweise wie die Verletzung formaler Kriterien oder Auffälligkeiten in den Werken des betrieblichen Rechnungswesens sowie Erfahrungen aus der Vergangenheit können Anstoß zu der Vermutung geben, dass vom Sollzustand abgewichen wird.

Werden einzelne Einträge der Werke des betrieblichen Rechnungswesens als Zufallsgröße aufgefasst und angenommen, dass diese im Sollzustand einer bestimmten Gesetzmäßigkeit folgen, ist durch die vermutete Abweichung eine Auswirkung auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung zu erwarten. Die statistische Hypothese trifft die Annahme, dass die Wahrscheinlichkeitsverteilung einer Zufallsvariable dem Sollzustand entspricht und damit keine Besonderheiten bzw. keine Manipulationen im betrachteten Zahlenwerk vorliegen. Sie lautet: Die Verteilung der Ziffern im Datensatz entspricht der für unmanipulierte Daten erwarteten Verteilung.

Da es sich bei den geprüften Werten um eine aus der Grundgesamtheit zufällig entnommene Stichprobe handelt, birgt die Überprüfung der Hypothese durch den statistischen Test die Gefahr, falsche Entscheidungen nahezulegen

Nachkalkulation

Die Nachkalkulation vollzieht anhand der Kalkulationsunterlagen des Steuerpflichtigen nach, welche Umsätze erzielt worden sind, und ermöglicht dadurch auch Rückschlüsse auf den erzielten Gewinn. Kalkulationsunterlagen sind der Wareneinsatz oder (und) andere Kosten (Lohnaufwand, Raumkosten usw.). Handelsbetriebe – zu denen auch der Betrieb des Klägers gehört – pflegten in den Streitjahren ihren Kalkulationen den Wareneinsatz zugrunde zu legen. Prozentuale Aufschläge auf den Wareneinsatz (Rohgewinnaufschläge) sollten die anderen Kosten einschließlich der Kosten des Vertriebs und den Gewinn einbringen.

Zeitreihenvergleich

Der Zeitreihenvergleich ist die Ermittlung des Rohgewinnaufschlagsatzes anhand der Buchführung für einzelne Zeitabschnitte. Der Zeitreihenvergleich stellt im Grundsatz eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode dar; er ist dem Bereich der Strukturanalysen zuzurechnen

griffweise Hinzuschätzung

Die griffweise Hinzuschätzung – oft (Un-)Sicherheitszuschlag genannt – ist die gröbste Schätzungsmethode und damit die ultima ratio: Es erfolgt ein prozentualer Aufschlag auf den Gewinn oder die Umsätze.

Steht fest, dass der Steuerpflichtige seine Ausgangsumsätze nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet hat und besteht deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächlich erzielten Umsätze höher sind als die erklärten, darf das Ausmass der nichterklärten Umsätze griffweise geschätzt werden, ohne dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung sachlich geboten wäre.

Die zulässige Höhe eines solchen Zuschlags richtet sich nach dem Schätzungsrahmen, der im jeweiligen Einzelfall gilt. Dieser wiederum bestimmt sich maßgeblich nach dem Umfang der Buchführungsmängel und der Mitwirkungspflichtverletzung durch den Steuerpflichtigen