Eine Selbstanzeige ist mit anderen Massstäben zu fertigen als eine Steuererklärung. Daher ist der Steuerberater, dem man seine laufenden Steuersachen anvertraut, nicht unbedingt der richtige Berater für eine Selbstanzeige.
Eine Steuererklärung ist zunächst einmal eine allein steuerliche Angelegenheit. Die Selbstanzeige hingegen ist ein strafrechtliches Instrumentarium. Sie dient dazu, Straffreiheit zu erlangen. Damit einher geht die Nachzahlung der verkürtzen Steuern nebst Zinsen. Das ist aber vom Selbstanzeigeerstatter nicht gewollt, sondern notwendiges Übel.
Wichtig ist, dass eine Selbstanzeige ein Zusammenspiel von Steuern und Strafrecht beinhaltet. beim nur steuerlich tätigen Steuerberater besteht die Gefahr, dass er strafrechtlich zu kurz greift. Der nur strafrechtlich bewanderte Anwalt mag steuerliche Aspekte übergehen. Beides bedroht die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Dann wird’s nicht nur teuer. Die unwirksame Selbstanzeige führt direkt in die Strafbarkeit.
Know How über die Besteuerung von Kapitaleinkünften
Doch selbst der Fachmann, der auf beiden Gebieten bewandert ist, bedarf bei den konkret anstehenden Selbstanzeigen wegen ausländischer Kapitaleinkünfte eines weitergehenden Know Hows: dasjenige über die Besteuerung von Kapitaleinkünften.
Das fängt beim Wissen über die Kapitalanlagen und ihre Struktur an. Wer die Kapitalanlagen nicht richtig erfasst, läuft Gefahr deren Besteuerung nicht richtig zu beurteilen. Auch das bringt die Selbstanzeige in Gefahr. Schliesslich gelangt diese in die Hände von Finanzbeamten, die in der Mehrzahl schwerpunktmässig solche Selbstanzeigen auf dem Tisch und daher Wissen und Gespür über deren Schwachpunkte haben.
Das Ermitteln der Kapitaleinkünfte obliegt dem Selbstanzeigenden. Wer Selbstanzeige erstattet, hat dem Finanzamt die Daten so zu liefern, dass dieses unschwer anhand dessen die Steuer festsetzen kann.
Die Schweizer und Liechtensteinischen Banken liefern durchaus auch Erträgnisaufstellungen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese mal mehr und mal weniger dem deutschen Steuerrecht entsprechen. Das wissen inzwischen auch die Finanzbeamten. Wer also diese Erträgnisaufstellungen unbearbeitet der Selbstanzeige zugrunde legt, läuft Gefahr, dass die Kapitaleinkünfte nicht vollständig erklärt sind. Folge ist eine unwirksame Selbstanzeige und mithin die Strafbarkeit.
Nicht am falschen Ende sparen
Nun lässt sich das zumeist äussert mühsame Aufarbeiten der Bankunterlagen dadurch umgehen, dass die Kapitaleinkünfte so grosszügig geschätzt werden, dass man auf der sicheren Seite ist. In der Praxis werden hier 6 % jährliche Rendite unterstellt, die kaum ein Depot durchgängig erwirtschaftet hat. Regelmässig erstreckt sich die Selbstanzeige über 10 Jahre – 6 % p. a. summieren sich dann auf 60 % des Vermögenstammes, die nachzuversteuern sind – bei 40 % Steuersatz sind dann 25 % vom Vermögenstamm weg – deutlich mehr als bei gründlicher Aufbereitung. Dazu kommen die Zinsen und etwaige Steuern auf Erbschaften und Schenkungen. Und trotzdem ist diese pauschale Schätzung gefährlich: vor allem steuerpflichtige Kursgewinne in guten Börsenjahren übergeht sie.
Seien Sie also kritisch, wenn ein Berater Ihnen eine Abwicklung der Selbstanzeige anbietet, die auf eine eingehende Aufarbeitung der Unterlagen verzichtet. Hier besteht die Gefahr, am falschen Ende zu sparen. Schliesslich ist es der Steuerpflichtige, dem die Strafbarkeit droht.