Das Schweizer Bundesgericht stellt sich in seinem Urteil vom 16.02.2017 (2C_893/2015) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) muss Frankreich Informationen zu einem UBS-Kunden liefern, obschon das Amtshilfeersuchen wohl auf gestohlenen Daten beruht.
Einmal mehr zieht das Bundesgericht die Grenzen der Steueramtshilfe weiter als das Bundesverwaltungsgericht: Es erlaubt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Herausgabe von Bankdaten selbst dann, wenn das ausländische Ersuchen auf im Ausland gestohlenen Daten beruht. Danach kommt es aber darauf an, ob die Daten in der Schweiz oder woanders entwendet wurden.
Auskunftsersuchen stützte sich auf gestohlene Daten
Nachdem die ESTV ein Auskunftsersuchen der französischen Finanzbehörden guthiess, akzeptierte ein Betroffenener die Auslieferung seiner Daten nicht und legte gegen die Verfügung der EStV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er rügte unter anderem, dass sich das Ersuchen auf gestohlene Daten stütze: Die frühere Marketingchefin von UBS Frankreich habe eine Liste mit 600 Kundennamen illegal entwendet und 2010 den französischen Behörden zugestellt.
Das Argument hatte Erfolg: Im September 2015 sprach sich die St. Galler Instanz gegen die Gewährung der Amtshilfe aus. Das Ersuchen der französischen Behörden beruhe auf einer Liste potenzieller französischer Steuerpflichtiger, die von einem Datendiebstahl durch Angestellte der UBS Frankreich stamme. Dieses Vorgehen sei nach schweizerischem Recht strafbar. Auf ein Amtshilfegesuch, das auf gestohlenen Daten basiere, dürfe nicht eingetreten werden, so das Gericht. Denn ein solches verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, wie er implizit im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich enthalten und im schweizerischen Steueramtshilfegesetz ausdrücklich erwähnt sei.
Kein Diebstahl in der Schweiz
Das Schweizer Bundesgericht stellt aber nicht darauf ab, dass die französischen Finanzbehörden an die Liste mit den Namen der Personen, zu denen um Auskunft ersucht wurde, durch einen Datendiebstahl gelangt sind. Vielmehr sei massgeblich, dass der Diebstahl nicht in der Schweiz erfolgt sei. Damit sei die Bestimmung in Art. 7 lit. c des Schweizer Steueramtshilfegesetz laut Bundesgericht nicht einschlägig, wonach auf ein Ersuchen nicht einzutreten ist, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Diese Vorschrift gelte nur für in der Schweiz begangene Datendiebstähle, nicht aber für solche im Ausland. Andernfalls käme der Norm extraterritoriale Wirkung zu, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne, heisst es in den Erwägungen.