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Der misslungene Kauf einer Schweizer Firma

In unserer Praxis haben wir immer wieder mit Deutschen zu tun, die sich eine Schweizer GmbH oder AG als Mantel kaufen, um damit Steuern zu sparen. Und die dabei in so ziemlich alle Fallstricke treten, in die man nur treten kann. Im schlimmsten Fall drohen hohe Nachzahlungen in Deutschland und der Schweiz und nicht zuletzt Strafbarkeit.

Verletzung der Mitteilungspflicht für Auslandsaktivitäten

Deutsche Steuerpflichtige, die eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG oder die jeweiligen Entsprechungen wie Limited, Sarl, SA, BV etc.) im Ausland gründen oder eine Beteiligung von mehr als 10 % erwerben, haben dies dem deutschen Finanzamt grundsätzlich anzuzeigen. Das unterbleibt in vielen Fällen, teils aus Unwissenheit, teils weil die Gesellschaft heimlich bleiben soll. Diese Nichtanzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbusse bis zu EUR 25.000 belegt ist. Kommt es im weiteren Verlauf zur Hinterziehung deutscher Steuern im Zusammenhang mit der Auslandsgesellschaft, so kann dies zur empfindlichen Strafschärfung bei der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung führen.

Verletzung von DAC 6 bei standardisierter Gestaltung

Das Gleiche gilt im Grundsatz für die Verletzung der DAC 6-Mitteilungspflicht bei grenzüberschreitender Steuergestaltung. Diese wird beim Mantelkauf von Auslandsgesellschaften im Regelfall schon deshalb greifen, weil es sich um eine standardisierte Gestaltung handelt. Der Schweizer Firmenhändler ist zwar ein Intermediär, der grundsätzlich in der Meldepflicht sein sollte, jedoch mangels EU-Ansässigkeit und -Anknüpfung selten tatsächlich meldepflichtig. Die Meldepflicht geht auf den Nutzer über, das ist der deutsche Steuerpflichtige, der die Firma kauft. Diese Nichtanzeige stellt wiederum eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbusse bis zu EUR 25.000 belegt ist.

Mantelkauf einer liquidierten Gesellschaft

Das Schweizer Bundesgericht hat den Mantelkauf von Gesellschaften als rechtswidrig beurteilt. Es sieht darin eine Liquidation der bisherigen Gesellschaft.

Der Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen betrachtet in einem Blogbeitrag die rechtliche Problematik bzw. die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes des Mantelhandels und deren Folgen anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Lesen Sie den Artikel hier.

Dennoch finden Mantelkäufe noch rege statt: Sie werden nun schrittweise vollzogen, um den Handelsregisterämtern nicht als Mantelkauf aufzufallen. Der deutsche Steuerpflichtige zahlt hier einen Kaufpreis für einen Anteil an einem Liquidationsobjekt.

Einlagerückgewähr

Den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber kann sich der Käufer des GmbH-Mantels jedoch nicht auf die Unwirksamkeit des Geschäfts berufen, ist er einmal im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen. Er gilt dann nach aussen als Gesellschafter – und haftet auf die Einzahlung der Einlage. Die ist in vielen Fällen des Mantelkaufs nämlich längst vor dem Erwerb schon wieder ausgekehrt, ein Fall der Einlagenrückgewähr. Der Käufer kauft dann einen leeren Mantel mit offener Einlageverpflichtung. Und im dümmsten Fall bereits irgendwelchen Verbindlichkeiten.

Böse Überraschung aus unbekannter Historie

So sind Fälle bekannt, wo der Mantel vor dem Verkauf schon für aktive Geschäfte genutzt, dies dem Käufer aber nicht offengelegt wurde. Vielfach erhält der Käufer auch keine Unterlagen zur Gesellschaft wie Erfolgsrechnungen (Jahresabschlüsse) und Steuererklärungen und Steuerrechnungen. Klopft dann das Steueramt wegen Steuerpflichten an, ist der Mantelkäufer in der Pflicht – kann aber nicht liefern.

Sozialversicherungspflicht in der Schweiz als Geschäftsführer / Verwaltungsrat

Nur allzu gern lassen sich die deutschen Gesellschafter Schweizer GmbH’s und AG’s als Verwaltungsräte oder Geschäftsführer bestellen – es tönt so schön. Und ausserdem traut man dem pflichtmässig bestellten pro-forma-Geschäftsführer mit Schweizer Wohnanschrift nicht recht über den Weg. Ausserdem sind seine Dienste so teuer. Noch teurer wird es aber, wenn die Schweizerische Sozialversicherungsanstalt dahinter kommt, dass damit die Sozialversicherungspflicht in die Schweiz verlagert wurde. Dann fällt Sozialversicherung in der Schweiz auf das weltweite Einkommen an und nicht nur auf die Schweizer Geschäftsführungsvergütungen.

Überraschender Ort der Geschäftsleitung

Das Innehaben der Geschäftsführung ist schon deshalb problematisch, weil dadurch die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht der Schweizer gesellschaft begründet werden kann. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt dann auch der deutschen Steuer, weil die Schweizer Gesellschaft auch in Deutschland ansässig ist (Doppelansässigkeit): Führt der deutsche Gesellschafter die Geschäfte von seiner Wohnung aus, so begründet er eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte am Wohnort. Und führet die Schweizer Gesellschaft in die deutsche Körperschaftsteuerpflicht.

Da dies natürlich unerkannt bleibt, unterbleiben Steuererklärung an das deutsche Finanzamt, was direkt in die Steuerhinterziehung mündet.

Hinzurechnungsbesteuerung

Liegt in Deutschland keine Geschäftsleitungsbetriebsstätte vor, so droht aber ein Fall der Hinzurechnungsbesteuerung.

Schweizer Gesellschaften in deutschen Händen sind allzu oft Briefkastengesellschaften, Holdinggesellschaften oder Domizilgesellschaft. Kurz: all solche, die im Mittelpunkt der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung stehen. Die führt dazu, dass die Gewinne der Gesellschaft als an den deutschen Gesellschafter als ausgeschüttet gelten, auch wenn sie nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert werden. Das geschieht schon meist deshalb, da die Ausschüttung den deutschen Finanzbehörden bekannt werden könnte. Negiert der deutsche Steuerpflichtige die Hinzurechnungsbesteuerung – indem er sie schlicht nicht beim deutschen Finanzamt erklärt – so führt das geradewegs in die Steuerhinterziehung. Und – wie oben schon erwähnt – wird der Gebrauch einer verheimlichten Auslandsgesellschaft strafschärfend gewertet.

Missachten von Verrechnungspreisen

Wer schon die Hinzurechnungsbesteuerung negiert, der droht auch gegen die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation zu verstossen – und damit in die nächste Steuerhinterziehungsfalle zu tappen.

Nutzt der deutsche Steuerpflichtige die Schweizer Gesellschaft nämlich, um Scheinrechnungen an seine deutsche Unternehmung zu fakturieren und damit Gewinne aus Deutschland abzusaugen, so führt das zur Steuerhinterziehung. Dabei geht es um die Steuer auf die Einkünfte der deutschen Unternehmung, die unberechtigten Betriebsausgabenabzug geltend gemacht hat. Das ist eine andere Steuerhinterziehung als die bei Verletzung der HInzurechnungsbesteuerung aus den Gewinnen infolge dieser Gewinnabsaugung. Denn nur weil das bei der deutschen Unternehmung nicht als Betriebsausgabe hätte abgezogen werden dürfen, folgt daraus nicht, dass der Gewinn dann korrespondierend steuerfrei gestellt sein müsste.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

Wird die Schweizer GmbH oder AG vor dem deutschen Fiskus verheimlicht, so verbieten sich auch Ausschüttungen aus der Gesellschaft. Daher müssen die deutschen Gesellschafter andere Wege suchen, um das von der GmbH oder AG vereinnahmte Geld wieder herauszubekommen. Gängig ist der Weg, dass die Gesellschaft das Geld darlehensweise überlässt. Doch bei nicht ernsthaft gewollter Rückzahlung droht hier die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Und die ist in der Schweiz empfindlich mit Verrechnungsteuer belegt.

Ein Betrag von CHF 100, der dem Gesellschafter zufliesst, wird als Nettoausschüttung angesetzt, mithin entspricht das 65 % der Bruttoausschüttung. Auf die CHF 100 Nettoausschüttung ist eine Verrechnungssteuer von rd. CHF 53,8 zu entrichten.

Gute Beratung lohnt sich

All das zeigt, dass der unbedachte Kauf oder die Gründung einer Schweizer Gesellschaft sich über kurz oder lang als schlechtes Engagement entpuppen kann. Lassen Sie sich daher zuvor sachkundig beraten.

Legal lassen sich auch Steuern sparen, wenngleich selten so viele wie Ihnen bei den schnellen Lösungen versprochen werden, dafür erspart das aber umso mehr Ärger.

Im Übrigen lassen sich viele von den oben beschrieben Risikogestaltungen noch reparieren, solange nicht deutsche Finanzämter oder Schweizer Steuerämter auf die Fehler aufmerksam geworden sind. Die Reparatur erfordert zwar einigen Aufwand, aber es ist allemal billiger als das was bei Auffliegen der Risikogestaltung droht.

OBENHAUS Steueranwalt berät zur rechtssicheren Firmengründung.