Das Bundeskabinett hat am 21.12.2016 einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem der Fiskus auf nationaler Ebene die Konsequenzen aus den im Frühjahr bekannt gewordenen „Panama Papers“ zieht. Der Gesetzesentwurf zielt darauf, inländischen Steuerpflichtigen die Steuerumgehung über Briefkastenfirmen in Steueroasen deutlich zu erschweren. Dies sollen erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, neue Anzeigepflichten der Banken und umfassendere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung bewirken. Mit dem erhöhten Entdeckungsrisiko verspricht sich die Bundesregierung eine präventive Wirkung gegen Steuerhinterziehung über Briefkastenfirmen.
Der Gesetzentwurf sieht folgende Punkte vor:
- Steuerpflichtige sollen ihre Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften (Sitz in Nicht-EU-/EFTA*-Staat) anzeigen müssen. Die Verletzung der Pflicht ist bussgeldbewährt.
- Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften (Sitz in Nicht-EU-/EFTA*-Staat) unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen müssen.
- Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis (§ 30a Abgabenordnung – AO) soll aufgehoben werden. Das Bankgeheimnis erlegt den Finanzämtern bislang eine gewisse Diskretion bei dem Einholen von Bankauskünften auf.
- Erweiterung des automatisierten Kontenabrufverfahrens für Besteuerungszwecke (§ 93 Abs. 7 Abgabenordnung – AO).
- Regelung zum Recht auf Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a Abgabenordnung – AO)
- Erweiterung des Katalogs der Regelbeispiele besonders schwerer Fälle von Steuerhinterziehung um die Fälle der Verwendung einer Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen. Dies hat Relevanz für die steuerliche und die strafrechtliche Verjährung sowie das Strafmass der Steuerhinterziehung.
- Verlängerung der Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen von fünf auf zehn Jahre.
*EFTA-Staaten sind Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein