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Zollkontrollen im Reiseverkehr

Mit dem EG-Binnenmarkt sind die Zollgrenzen innerhalb der EG weggefallen. Dadurch wurden die Zollkontrollen an den EG-Außengrenzen um so wichtiger. Zur Unterstützung dieser Zollgrenzkontrollen und zur Überwachung nationaler Vorschriften darf der Zoll auch innerhalb Deutschlands Kontrollen vornehmen. In der Regel kontrollieren die Zollbeamten Reisende stichprobenweise ohne einen konkreten Anfangsverdacht. Sie üben damit eine präventive Funktion aus.

Um die erforderlichen Kontrollen sinnvoll durchführen zu können, haben die Zollbeamten besondere Befugnisse. Um festzustellen, ob Einfuhr- bzw. Ausfuhrvorschriften eingehalten wurden, dürfen die Zollbeamten z. B.

  • Personen anhalten,
    • die Vorlage von Ausweispapieren verlangen und
    • Gepäck und Beförderungsmittel überprüfen.

Wenn eine begründete Vermutung dafür vorliegt, dass eine Person unter ihrer Kleidung vorschriftswidrig Waren versteckt, dürfen die Zollbeamten diese Person auch körperlich durchsuchen.

Gelegentlich werden bei einer Zollkontrolle Gegenstände festgestellt, bei denen nicht unmittelbar geklärt werden kann, ob sie Verboten und Beschränkungen unterliegen. So ist z.B. bei manchen Urlaubsmitbringseln nicht sofort festzustellen, ob sie zu den gesetzlich geschützten Tier- oder Pflanzenarten zählen. In solchen Fällen können die betreffenden Gegenstände sichergestellt und einer qualifizierten Untersuchung unterzogen werden. Der Reisender ist bei einer Zollkontrolle verpflichtet, aktiv mitzuhelfen, z. B.

  • durch Angabe zur Herkunft mitgeführter Waren,
    • durch Dulden der entschädigungslose Entnahme von Mustern oder Proben,
    • indem auf Verlangen der Zollbeamten die für die Kontrolle von Gepäck und Beförderungsmitteln erforderliche Hilfe geleistet wird – dazu gehört beispielsweise, den Kofferraum des Fahrzeuges oder die Gepäckstücke zu öffnen und deren Inhalt auszupacken.