Eine bestimmte Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgeschrieben. Es muss das Wort „Selbstanzeige“ nicht verwendet werden.
Das Finanzamt muss durch die Selbstanzeige letztlich so umfassend informiert werden, dass es einen neuen Steuerbescheid erlassen kann. Daher muss die Selbstanzeige alle Informationen enthalten die im Einzelfall für einen korrekten Steuerbescheid erforderlich sind. Insbesondere müssen die bisher falschen Angaben richtig gestellt und die bisher unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Dazu müssen nicht zwingend die Vordrucke verwendet werden, jedoch kann das Finanzamt u. U. deren Nachreichung verlangen.
Soweit die genaue Steuerhöhe oder die zugrunde liegenden Angaben kurzfristig nicht zu ermitteln sind und die Selbstanzeige eilbedürftig ist, sollten diese Angaben zunächst geschätzt und später korrekt nachgereicht werden. Im Zweifel ist die Schätzung eher zu hoch anzusetzen, da die Selbstanzeige nur zu einer Straffreiheit in Höhe des Hinterziehungsbetrages führt.
Nach einer am 20.5.2010 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 1 StR 577/09) muss die Selbstanzeige vollständig sein. Damit soll derjenige, der aus taktischen Gründen sich nur soweit offenbart, wie eine Entdeckung seiner Tat droht (sog. Teil-Selbstanzeige), keine Straffreiheit erlangen. Diese Änderung der Rechtsprechung stieß in der Literatur auf Kritik. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Vollständigkeit mit Wirkung ab dem 3.5.2011 durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BGBl. I 2011 S. 676) umsetzt: Danach ist die steuerartbezogene Vollständigkeit erforderlich. Eine Selbstanzeige muss den Berichtigungsbedarf aller strafrechtlich unverjährten Zeiträume einer jeweiligen Steuerart beinhalten.