Zum Inhalt springen

Barmittel- und Bargeldverkehr

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Barmitteln an den Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und der Bargeldverkehr über die deutsche Grenze innerhalb der EU werden durch den Zoll überwacht. Damit sollen die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden. Daher hat der Zoll die Pflicht und die Befugnis, den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überwachen.

Überwachung des Barmittelverkehrs an den Außengrenzen der Europäischen Union

Für Reisende, die mindestens 10.000 Euro Barmittel bei sich führen, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. Reisende, die aus der Europäischen Union in ein Drittland ausreisen oder aus einem Drittland in die Europäische Union einreisen sind seit verpflichtet, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzumelden.

Anmeldepflichtige Barmittel sind

  • Bargeld,
    • Schecks,
    • Reiseschecks,
    • Zahlungsanweisungen,
    • Wechsel,
    • Solawechsel,
    • Aktien,
    • Schuldverschreibungen und
    • fällige Zinsscheine,

soweit die Summe des Wertes aller mitgeführten Barmittel den Schwellenwert von 10.000 Euro erreicht oder überschreitet. Sind für die Ermittlung des Gesamtwertes der Barmittel ausländische Währungen in Euro umzurechnen, ist der Geldkurs (Ankauf vom Bankkunden) am Tag der Ein-/Ausreise zugrunde zu legen.

In der Europäischen Union sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen EU-Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu den Vordruck „Anmeldung von Barmitteln“ bereit.

Die Folgen bei Verletzung der Anmeldepflichten sind erheblich. Der Verstoß gegen die Pflicht, mitgeführte Barmittel schriftlich anzumelden, ist eine Ordnungswidrigkeit und mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu einer 1 Mio. Euro bedroht.

Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs innerhalb der Europäischen Union

Der Bargeldverkehr an den Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird zollamtlich überwacht.

Seit 1998führt der Zoll so genannte Bargeldkontrollen im Reiseverkehr zwischen denMitgliedstaaten durch. Bargeldkontrollen erfolgen stichprobenweise an denGrenzen zu EU-Mitgliedstaaten, können bei entsprechenden Anhaltspunkten aufGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber auch im Binnenland durchgeführtwerden. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an denGrenzen zu EU-Mitgliedstaaten sowie im Landesinnern übernehmen in erster Liniedie Kontrolleinheiten Verkehrswege des Zolls. Neben den Zollbeamten sind auch Beamte der Bundespolizei sowie der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs zur Durchführung der Bargeldkontrollen befugt.

Die Kontrollen erstrecken sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel wie Wertpapiere (z.B. Anleihen, Gewinnanteilscheine, Investmentzertifikate, Schecks und Wechsel), Edelmetalle und Edelsteine. Auf Verlangen der Beamten haben Sie bei einer solchen Kontrolle mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Art und Wert mündlich anzuzeigen. Darüber hinaus haben Sie darzulegen, woher das mitgeführte Bargeld bzw. die gleichgestellten Zahlungsmittel stammen, wozu es verwendet werden soll und – sofern es nicht Ihr eigenes Geld ist – für wen Sie es transportieren. Bitte zeigen Sie mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel zutreffend an, wenn Sie dazu aufgefordert werden.

Wer pflichtwidrig mitgeführtes Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit ist mit einer empfindlichen Geldbuße bedroht.