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Aufenthaltsrecht für Erwerbstätige und Dienstleistungserbringende in der Schweiz

Schweizer Ausländerausweise

Wer in der Schweiz arbeiten will, muss aufenthaltsrechtlich einiges beachten.

  • Stellenantritt in der Schweiz: Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA (Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und 364 Tagen) oder eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (überjährige oder unbefristete Vertragsdauer) ausgestellt.
  • Meldepflichtige Arbeit bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr: Meldepflichtig sind Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten, die bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind. Die Meldung hat spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
  • Selbstständigerwerbende: Selbstständigerwerbende aus den EU/EFTA-Staaten müssen den Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz) erbringen, z. B. durch Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.). Gelingt der Nachweis der Selbstständigkeit, so erhalten sie eine Daueraufenthaltsbewilligung (fünf Jahre). Selbstständigerwerbende verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden.
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wurde mit Inkrafttreten des FZA die Pflicht der täglichen Rückkehr durch eine wöchentliche Heimkehrpflicht ersetzt. Seit dem Ablauf des jeweiligen Übergangsregimes aus den Protokollen I und II muss der Wohnsitz und der Arbeitsort der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr in der Grenzzone liegen.
  • Dienstleistungserbringende: Das FZA liberalisiert die personenbezogene, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 Arbeitstage im Kalenderjahr. Es besteht eine vorgängige Meldepflicht. Aufenthalte von Dienstleistungserbringenden während mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig. In den Bereichen, in denen ein Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU besteht (z. B. im öffentlichen Beschaffungswesen), soll die Dienstleistungserbringung nicht durch die Bestimmungen zum Personenverkehr erschwert werden. Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten haben sich acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. In den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisenden- und Erotikgewerbe sowie Garten- und Landschaftsbau besteht eine Meldepflicht unabhängig von der Dauer des Einsatzes ab dem ersten Einsatztag in der Schweiz. In den übrigen Branchen gilt die Meldepflicht, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. Für alle Dienstleistungserbringenden, die in der Schweiz einen reglementierten Beruf ausüben möchten, gilt eine zusätzliche Meldepflicht beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
https://steueranwalt-zuerich.ch/so-kommen-sie-an-bewilligungen-fuer-einen-laengerfristigen-arbeitseinsatz-in-der-schweiz/