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Dies sind typische Anlässe für ein Steuerstrafverfahren

Ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht als Voraussetzung für strafprozessuale Maßnahmen liegt bereits dann vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat gegeben ist (BVerfG vom 8.3.2004 – 2 BvR 3/04). Die Hürde ist also nicht allzu hoch, um sich strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu sehen.Die für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steuerfahndung erforderlichen Informationen stammen häufig aus dem Umfeld des Steuerpflichtigen. Typische, immer wiederkehrende Konstellationen werden hier vorgestellt.

Anzeigen aus dem nahen Umfeld

Anzeigen aus dem nahen Umfeld – oft auch anonym – sind eine der grössten Erkenntnisquellen für die Finanzämter, zB des Ex-Ehepartners, von Nachbarn, Arbeitnehmern (insbesondere nach Kündigungen), Kollegen, Geschäftskunden, Familienmitgliedern oder Freunden nach Streitigkeiten.

Kontrollmitteilungen

Die Finanzämter notieren sich bei der Prüfung von Steuerfällen Angaben zu Geschäftspartnern und teilen diese den zuständigen Finanzämter zur weiteren Überprüfung mit (sog. Kontrollmitteilungen). Beispiel: Hat der überprüfte Steuerpflichtige Betriebsausgaben angesetzt, so muss nach allgemeiner Logik ein anderer die korrespondierende Einnahme angesetzt haben. Dem Finanzamt des Empfängers wird dies mitgeteilt, um die Erfassung der Einnahme zu prüfen.

Mitteilungen deutscher Behörden oder Gerichte

Wird zB im Rahmen einer Zivilrechtsstreitigkeit eine Schwarzgeldabrede bekannt, unterrichtet das Gericht die Finanzbehörde davon. Andere Behörden sind zur Mitteilung des Verdachts von Steuerstraftaten verpflichtet.

Auskünfte ausländischer Behörden an die deutschen Finanzbehörden

Auch ausländische Finanzbehörden teilen steuerliche Daten zur weiteren Überprüfung an inländische Finanzämter mit. Dies betrifft im Ausland festgestellte steuerrelevante Sachverhalte, z.B. Festgelder in Luxemburg.In Folge der Liechtenstein-Affäre Anfang 2008 hat Deutschland den internationalen Informationsaustausch intensiviert und hierzu mit vielen vormals sog. Steueroasen Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuersachen und Steuerstrafsachen abgeschlossen.

Mitteilungen von Kreditinstituten und Notaren

Notare und Kreditinstitute sind verpflichtet, bestimmte Sachverhalte zu melden, so z. B. im Erbfall an die Erbschaftsteuer-Finanzämter, allgemein über vom Notar beurkundete, steuerlich relevante Vorgänge.

Rasterung von Bankkonten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Daten von Bankkunden durch die Ermittlungsbehörden technisch abgeglichen werden. Noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit die Steuerfahndung die Ergebnisse nutzen darf.

Eigene Auswertungen der Finanzbehörden

Zeitungen (z.B. Berichte über Jubiläen, Geburtstage, Großveranstaltungen etc.), Internet (z.B. Versteigerungen auf eBay, Autobörsen). Die Finanzverwaltung setzt einen sog. Web-Crawler ein, der Internetbörsen, vor allem ebay, systematisch durchforstet. Des Weiteren stellen Finanzämter sog. Vorfeldermittlungen an, bei denen sie wachen Auges Zeitung und ähnliches auf Auffälligkeiten sichten.

Private (zufällige) Entdeckungen des Steuerfahnders

Fehlende Firmenbenennung auf Bauschildern von Großbaustellen, widersprüchliche oder fehlende Beschilderung von Klingelschildern und Briefkasten.

Unzulänglichkeiten sind Anlass für Steuerprüfungen

Wenn die Finanzverwaltung von Mängeln bei der Rechnungserteilung erfährt, so kann das den Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Buchführung nach sich ziehen. Schließlich kann eine fehlerhafte Rechnung im Einzelfall den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerverkürzung des Rechnungsempfängers begründen.

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